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Hinzuverdienstgrenzen steigen

Neue Renten-Regeln 2025: Höhere Zuverdienstgrenzen für viele Rentner

Die Rentenreform 2025 bringt Änderungen, die Rentnern zugutekommen. Viele Betroffene können künftig mehr dazuverdienen.

Frankfurt – 2025 stehen bei der Rente zahlreiche Änderungen an. Diese gelten ab dem 1. Januar. Eine davon bringt zahlreichen Rentnerinnen und Rentnern mehr Geld. Konkret ist das die Anpassung der Zuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente. Diese Rentenform erhalten Menschen, die etwa wegen von Krankheit nicht mehr arbeiten können – oder dazu nur in einem beschränkten Umfang in der Lage sind.

Als Maßstab für die Erwerbsminderung gilt dabei die Zahl der Stunden, welche die Betroffenen noch arbeiten können. Zwischen drei und sechs Stunden täglich können sie eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten. Wer maximal drei Stunden arbeiten kann, hat Anspruch auf die volle Rente. Bis zu diesen Grenzen ist eine Arbeit problemlos möglich – und damit ein Zuverdienst.

Ab 1. Januar 2025: Rentnerinnen und Rentner mit Erwerbsminderung können mehr dazuverdienen

Ab dem 1. Januar können Rentnerinnen und Rentner mehr dazu verdienen, ohne dass es auf ihre Renten angerechnet wird. Konkret steigen die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2025 auf 19.661 Euro für Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente. 2024 lag diese noch bei 18.558,75 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei etwa 39.322 Euro – statt 37.117,50 Euro im Jahr 2024.

Auch Beziehende von Erwerbsminderungsrenten können neben der Rente arbeiten und etwas hinzuverdienen. (Symbolfoto)

Neben der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze gibt es laut der Deutschen Rentenversicherung auch eine individuelle Grenze für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente. Sie richtet sich demnach am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Beginn der Erwerbsminderung. In Einzelfällen können Betroffene also mehr verdienen. Die Rentenversicherung berät dabei.

Wer über die Grenzen hinaus verdient, muss eine Kürzung der Rente hinnehmen. Bei beiden Formen, also der vollen und der halben Erwerbsminderungsrente, wird das Gehalt zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

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Beziehende von Erwerbsminderungsrenten profitieren von längerer Zurechnungszeit

Neben der Zuverdienstgrenzen steigt zum 1. Januar 2025 auch die sogenannte Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Rente richtet sich, wie die reguläre Altersrente auch, nach den bisherigen Beiträgen der Versicherten. Da die Versicherungszeit jedoch deutlich kürzer ist als das übliche Eintrittsalter und entsprechend weniger Rentenpunkte gesammelt werden konnten, gibt es die Zurechnungszeit.

Diese wird den Betroffenen angerechnet. Konkret ist das der Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum regulären Renteneintrittsalter. Es steigt damit schrittweise bis 2031 auf 67 Jahre. 2025 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und zwei Monaten.

Rubriklistenbild: © Simona Pilolla/Imago

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