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Bis zum 25. Lebensjahr

255 Euro ab 2025: So klappt es mit dem Anspruch auf Kindergeld - auch bei älterem Nachwuchs

Abschluss in der Tasche? Nicht wenige Kinder wollen dann raus aus dem Elternhaus. Ein Steuerexperte erklärt, was dann mit dem Kindergeld von jungen Erwachsenen passiert.

München – Solange Eltern ihre Sprösslinge betreuen, haben diese auch einen Anspruch auf Kindergeld. In diesem Jahr dürfen Eltern mit 250 Euro rechnen, ab 2025 erhöht sich der Beitrag auf 255 Euro. Doch was passiert, wenn die Kinder nach dem Schulabschluss schon auf eigenen Beinen stehen? Dann kann der Kindergeldanspruch weiterhin unter bestimmten Bedingungen erhalten bleiben.

Voraussetzungen für Kindergeld ab 18 Jahren

Grundsätzlich wird Kindergeld für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt, wie die Bundesagentur für Arbeit schreibt. Wenn das Kind volljährig ist und nach dem Erhalt des Abschlusses zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung oder Studium absolviert, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Auch wenn der Nachwuchs eine zweite Ausbildung beginnt und zusätzlich bis zu 20 Wochenstunden arbeitet, kann weiterhin Kindergeld bezogen werden. Die Höhe des Verdienstes des Kindes ist dabei unwichtig. Sogar eine geringfügige Beschäftigung bei zweiter Ausbildung hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Anspruch. 

„Nach dem Abitur oder einem anderen Ausbildungsabschnitt wird das Kindergeld nur dann nahtlos weiter gewährt, wenn das Kind den nächsten Ausbildungsschritt innerhalb von vier Monaten beginnt“, sagt Christian Herold, Steuerberater von steuerrat24.de gegenüber der F.A.Z.

Wenn diese vier Monate überschnitten werden sollten, müssen die Eltern zur Erhaltung ihres Anspruchs Nachweise in Form von Unterlagen liefern, dass das Kind sich um eine Ausbildung bemüht. Dies können laut Steuer-Experten Herold Bewerbungen, Absagen, Listen mit geführten Vorstellungsgesprächen oder aber eine Zusage für eine Ausbildungsstelle sein. Ebenfalls wird Kindergeld ausgezahlt, wenn der Nachwuchs ein Praktikum mit einem fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf oder einen Freiwilligendienst macht.

„Hat das Kind eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erst im kommenden Jahr, so wird es für die gesamte Wartezeit berücksichtigt, ohne dass es auf die Viermonatsfrist ankommt“, fügt Herold hinzu. So verhält es sich dem Experten zufolge auch bei einem schlechten Notendurchschnitt, also wenn das Kind ein Ergebnis erreicht, dass die Chance auf einen Studienplatz in einem Fach senkt. Trotzdem rät der Herold dazu, sich auf den Wahlstudiengang zu bewerben. Ein Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung zeige demnach, dass die Bemühung um einen Ausbildungsplatz da war.

Kindergeld bei Krankheit und Behinderung

Erhält der Nachwuchs einen Zulassungsbescheid und lehnt den Ausbildungsplatz allerdings selbst ab, dann werden mit Ablauf der Annahmefrist die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld verlieren. Dies gilt jedoch nicht für Kinder unter 21 Jahren und die als arbeitssuchend gemeldet sind.

Das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. (Symbolbild)

Wenn der Nachwuchs wegen Krankheit seine Ausbildung nicht beginnen kann, gibt es ebenso kein Kindergeld für die Eltern. Gleiches gilt für den Fall, wenn während der Ausbildung das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist. Dann sollten Eltern sich von einem Arzt das voraussichtliche Ende bescheiden lassen, rät der Experte. Die Familienkasse sollte dann in Kenntnis darüber gesetzt werden, dass sich das Kind nach der Genesung wieder um einen Ausbildungsplatz bemühen oder fortsetzen wird. 

„Falls nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar ist, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung berücksichtigt werden kann“, ergänzt Herold. Es besteht demnach ein Anspruch auf Kindergeld für die Eltern, weil sich der Sprößling nicht um seinen eigenen Lebensunterhalt kümmern kann. Die körperliche, geistige oder seelische Behinderung muss dann jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eintreten.

Kindergeld: Bleibt der Anspruch bei einem Zweitstudium bestehen?

Bei einer Zweitausbildung wird von den zuständigen Behörden geprüft, in welchen Umfang eine mögliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Wenn zu viel gearbeitet wird, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld. Mehr als 20 Stunden in der Woche sollten dabei nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind Zweitausbildungen in einem Ausbildungsverhältnis oder aber Mini- und Aushilfsjob.

Wenn ein Masterstudium inhaltlich und zeitlich auf dem Bachelorstudium ausbaut, „besteht auch nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs weiterhin Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf den Umfang einer Erwerbstätigkeit ankommt“, sagt der Steuer-Experte. Denn das Masterstudium wird dann als Teil des Bachelorstudiums akzeptiert.

Wenn das Kind nach dem Bachelorstudium einen Freiwilligendienst noch vor Beginn des Masterstudiums absolviert, wird er nicht als Teil einer mehrstufigen Erstausbildung anerkannt. Grund dafür ist, dass das Masterstudium nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Die Behörden achten dann während des Masters auf den Umfang der Erwerbstätigkeit.

Wenn Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, dann können sie Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben. Im laufenden Jahr beläuft sich der Betrag auf bis zu 11.604 Euro. Eine rückwirkende Erhöhung auf 11.784 Euro sei bereits geplant. Das Kind darf dabei nur über geringe Einkünfte und kein Vermögen verfügen.

Bedingungen für Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

Nach der Schule wollen immer mehr junge Erwachsene jedoch erstmal ihr Fernweh stillen. Mit einem Work und Travel können sie die Welt sehen, neue Kulturen und Sprachen kennenlernen und gleichzeitig ihr eigenes Geld verdienen. Wenn ein Fremdsprachenkurs im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche absolviert wird, dann dürfen Eltern Kindergeld beziehen – andernfalls besteht kein Anspruch.

Bei einem Auslandsaufenthalt des Kindes kann das Kindergeld trotzdem an die Eltern fließen, falls es ohne Ausbildungsplatz eingestuft wird. Dazu muss sich die Tochter oder der Sohn in den vier Monaten nach dem Schulabschluss ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bewerben.

Rubriklistenbild: © Westend61/Imago

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