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Mehr Geld für Hinterbliebene

Große Änderung bei der Witwenrente: Alle Neuerungen ab 1. Juli in der Übersicht

Für die Hinterblieben- oder Witwenrente gelten ab 1. Juli 2024 neue Regelungen. Wer sie bezieht, kann sich auf mehr Geld und höhere Freibeträge freuen.

Berlin – Am 1. Juli 2024 treten bedeutende Änderungen bei der Witwenrente in Kraft. Diese Anpassungen bringen eine höhere Rente und angestiegene Freibeträge mit sich. Damit können sich ab Juli nicht nur Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung ihrer Rente um 4,57 Prozent freuen, auch die Hinterbliebenenrente, auf die insgesamt fünf Millionen Witwen und Witwer in Deutschland Anspruch haben, steigt.

Sowohl Männer als auch Frauen können Anspruch auf Witwenrente haben. (Symbolbild)

Ab 1. Juli 2024: Höhere Renten für fünf Millionen Witwen und Witwer

Zum 1. Juli 2024 wird die allgemeine Rentenerhöhung von 4,57 Prozent wirksam. Das betrifft auch die Hinterbliebenenbezüge in Deutschland, deren Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro steigt. Darüber hinaus gibt es einen zusätzlichen Zuschlag von 7,5 Prozent für diejenigen Beziehenden der Witwenrente, die zwischen 2001 und 2018 in Rente gegangen sind und deren verstorbene Partner keine eigene Rente bezogen haben.

Höhere Einkommensfreibeträge ab 1. Juli 2024: Änderungen bei Witwenrente

Für die Hinterbliebenenrente beziehenden Witwen und Witwer ändert sich aber noch mehr ab Juli: Auch die Einkommensfreibeträge steigen. Der anrechnungsfreie Verdienst erhöht sich von bisher 992,64 Euro auf 1.038 Euro netto. Wer bis zu 1.730 Euro brutto monatlich verdient, kann also weiterhin die volle Rente beziehen. Dies gilt auch für Einkommen aus Renten oder Immobilien. Bei höheren Einkünften reduziert sich die Rente entsprechend.

Rentenerhöhung 2024: So viel mehr gibt es für Rentner ab dem 1. Juli

RenteRente ab Juli 2024Rentenerhöhung ab Sommer 2024 mit 4,57 Prozent
700 Euro731,99 Euro+ 31,99 Euro
800 Euro836,56 Euro+ 36.56 Euro
900 Euro941,13 Euro+ 41,13 Euro
1000 Euro1045,70Euro+ 45,70 Euro
1100 Euro1150,27 Euro+ 50,27 Euro
1200 Euro1254,84 Euro+ 54,84 Euro
1300 Euro1359,41 Euro+ 59,41 Euro
1400 Euro1463,98 Euro+ 63,98 Euro
1500 Euro1568,55 Euro+ 68,55 Euro
1600 Euro1673,12 Euro+ 73,12 Euro
1700 Euro1777,69 Euro+ 77,69 Euro
1800 Euro1882,26 Euro+ 82,26 Euro
1900 Euro1986,83 Euro+ 86,83 Euro
2000 Euro2091,40 Euro+ 91,40 Euro
2100 Euro2195,97 Euro + 95,97 Euro
2200 Euro2300,54 Euro+ 100,54 Euro
2300 Euro2405,11 Euro+ 105,11 Euro
2400 Euro2509,68 Euro+ 109,68 Euro

Ausnahmen und Sonderregelungen zur Anrechnung des Einkommens auf die Witwenrente

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird kein Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Bei Waisenrenten findet generell keine Anrechnung statt. Ansonsten jedoch läuft die Anrechnung entsprechend folgendem Prinzip:

Beispiel 1: Witwenrente mit niedrigem Einkommen ohne Kinder

  • Bruttoeinkommen: 1.500 Euro pro Monat
  • Nettoeinkommen nach Abzug: 900 Euro (40 % pauschaler Abzug)
  • Freibetrag: 1.038,05 Euro

Da das Nettoeinkommen von 900 Euro unter dem Freibetrag liegt, erfolgt keine Anrechnung auf die Witwenrente. Die Witwenrente wird in voller Höhe ausgezahlt.

Beispiel 2: Witwenrente mit höherem Einkommen ohne Kinder

  • Bruttoeinkommen: 3.000 Euro pro Monat
  • Nettoeinkommen nach Abzug: 1.800 Euro (40 % pauschaler Abzug)
  • Freibetrag: 1.038,05 Euro

Da das Nettoeinkommen von 1.800 Euro den Freibetrag übersteigt, erfolgt eine Anrechnung auf die Witwenrente. Übersteigendes Einkommen: 1.800 Euro - 1.038,05 Euro = 761,95 Euro. Anrechnungsbetrag: 761,95 Euro abzüglich 40 Prozent = 304,78 Euro.

Unterschiede bei der Einkommensanrechnung – das müssen Hinterbliebene beachten

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Anrechnung des Einkommens auf die Witwenrente grundsätzlich zwischen zwei Gruppen:

Erwerbstätige im Vorjahr: Hier bleibt das Einkommen des laufenden Jahres zunächst unberücksichtigt. Höhere Einkommen werden erst ab dem 1. Juli des folgenden Jahres berücksichtigt.
Nicht-Erwerbstätige im Vorjahr: Hier wird das aktuelle Einkommen sofort auf die Rente angerechnet. Eine Beschäftigungsaufnahme oder Einkommensänderung um mehr als zehn Prozent muss der Rentenversicherung sofort gemeldet werden. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann es zu finanziellen Rückforderungen kommen.

Rubriklistenbild: © Felix Kästle/dpa

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