Mehr Geld für Hinterbliebene
Große Änderung bei der Witwenrente: Alle Neuerungen ab 1. Juli in der Übersicht
Für die Hinterblieben- oder Witwenrente gelten ab 1. Juli 2024 neue Regelungen. Wer sie bezieht, kann sich auf mehr Geld und höhere Freibeträge freuen.
Berlin – Am 1. Juli 2024 treten bedeutende Änderungen bei der Witwenrente in Kraft. Diese Anpassungen bringen eine höhere Rente und angestiegene Freibeträge mit sich. Damit können sich ab Juli nicht nur Rentnerinnen und Rentner auf eine Erhöhung ihrer Rente um 4,57 Prozent freuen, auch die Hinterbliebenenrente, auf die insgesamt fünf Millionen Witwen und Witwer in Deutschland Anspruch haben, steigt.
Ab 1. Juli 2024: Höhere Renten für fünf Millionen Witwen und Witwer
Zum 1. Juli 2024 wird die allgemeine Rentenerhöhung von 4,57 Prozent wirksam. Das betrifft auch die Hinterbliebenenbezüge in Deutschland, deren Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro steigt. Darüber hinaus gibt es einen zusätzlichen Zuschlag von 7,5 Prozent für diejenigen Beziehenden der Witwenrente, die zwischen 2001 und 2018 in Rente gegangen sind und deren verstorbene Partner keine eigene Rente bezogen haben.
Höhere Einkommensfreibeträge ab 1. Juli 2024: Änderungen bei Witwenrente
Für die Hinterbliebenenrente beziehenden Witwen und Witwer ändert sich aber noch mehr ab Juli: Auch die Einkommensfreibeträge steigen. Der anrechnungsfreie Verdienst erhöht sich von bisher 992,64 Euro auf 1.038 Euro netto. Wer bis zu 1.730 Euro brutto monatlich verdient, kann also weiterhin die volle Rente beziehen. Dies gilt auch für Einkommen aus Renten oder Immobilien. Bei höheren Einkünften reduziert sich die Rente entsprechend.
Rentenerhöhung 2024: So viel mehr gibt es für Rentner ab dem 1. Juli
| Rente | Rente ab Juli 2024 | Rentenerhöhung ab Sommer 2024 mit 4,57 Prozent |
| 700 Euro | 731,99 Euro | + 31,99 Euro |
| 800 Euro | 836,56 Euro | + 36.56 Euro |
| 900 Euro | 941,13 Euro | + 41,13 Euro |
| 1000 Euro | 1045,70Euro | + 45,70 Euro |
| 1100 Euro | 1150,27 Euro | + 50,27 Euro |
| 1200 Euro | 1254,84 Euro | + 54,84 Euro |
| 1300 Euro | 1359,41 Euro | + 59,41 Euro |
| 1400 Euro | 1463,98 Euro | + 63,98 Euro |
| 1500 Euro | 1568,55 Euro | + 68,55 Euro |
| 1600 Euro | 1673,12 Euro | + 73,12 Euro |
| 1700 Euro | 1777,69 Euro | + 77,69 Euro |
| 1800 Euro | 1882,26 Euro | + 82,26 Euro |
| 1900 Euro | 1986,83 Euro | + 86,83 Euro |
| 2000 Euro | 2091,40 Euro | + 91,40 Euro |
| 2100 Euro | 2195,97 Euro | + 95,97 Euro |
| 2200 Euro | 2300,54 Euro | + 100,54 Euro |
| 2300 Euro | 2405,11 Euro | + 105,11 Euro |
| 2400 Euro | 2509,68 Euro | + 109,68 Euro |
Ausnahmen und Sonderregelungen zur Anrechnung des Einkommens auf die Witwenrente
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird kein Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Bei Waisenrenten findet generell keine Anrechnung statt. Ansonsten jedoch läuft die Anrechnung entsprechend folgendem Prinzip:
Beispiel 1: Witwenrente mit niedrigem Einkommen ohne Kinder
- Bruttoeinkommen: 1.500 Euro pro Monat
- Nettoeinkommen nach Abzug: 900 Euro (40 % pauschaler Abzug)
- Freibetrag: 1.038,05 Euro
Da das Nettoeinkommen von 900 Euro unter dem Freibetrag liegt, erfolgt keine Anrechnung auf die Witwenrente. Die Witwenrente wird in voller Höhe ausgezahlt.
Beispiel 2: Witwenrente mit höherem Einkommen ohne Kinder
- Bruttoeinkommen: 3.000 Euro pro Monat
- Nettoeinkommen nach Abzug: 1.800 Euro (40 % pauschaler Abzug)
- Freibetrag: 1.038,05 Euro
Da das Nettoeinkommen von 1.800 Euro den Freibetrag übersteigt, erfolgt eine Anrechnung auf die Witwenrente. Übersteigendes Einkommen: 1.800 Euro - 1.038,05 Euro = 761,95 Euro. Anrechnungsbetrag: 761,95 Euro abzüglich 40 Prozent = 304,78 Euro.
Unterschiede bei der Einkommensanrechnung – das müssen Hinterbliebene beachten
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Anrechnung des Einkommens auf die Witwenrente grundsätzlich zwischen zwei Gruppen:
Erwerbstätige im Vorjahr: Hier bleibt das Einkommen des laufenden Jahres zunächst unberücksichtigt. Höhere Einkommen werden erst ab dem 1. Juli des folgenden Jahres berücksichtigt.
Nicht-Erwerbstätige im Vorjahr: Hier wird das aktuelle Einkommen sofort auf die Rente angerechnet. Eine Beschäftigungsaufnahme oder Einkommensänderung um mehr als zehn Prozent muss der Rentenversicherung sofort gemeldet werden. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann es zu finanziellen Rückforderungen kommen.
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