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Frührente

Vorzeitig in den Ruhestand: So gibt es volle Rente und Gehalt

Wer früher in den Ruhestand geht, muss oft mit hohen Abschlägen rechnen. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kassieren Sie Rente und Gehalt ohne Abzüge.

Bremen – Mit der sogenannten Flexirente müssen Rentner nicht aufhören zu arbeiten, sondern können den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibel gestalten. Die „Rente mit 63“ dürfte dabei vielen bekannt sein. Es handelt sich nicht um eine Rentenart, sondern einen umgangssprachlichen Begriff. Es ermöglicht Arbeitnehmern, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen.

Volle Rente und Gehalt ohne Abzüge? So funktioniert es

Ohne Abzüge geht das allerdings nur für besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre gearbeitet und ein entsprechendes Alter erreicht haben. Sind Sie vor 1953 geboren, können Sie mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Alle, die später geboren wurden, müssen sich auf eine schrittweise Erhöhung des Eintrittsalters von 63 auf 65 Jahre einstellen. Wer weiter arbeitet, kann also vorzeitig in den Ruhestand gehen und noch etwas Geld dazuverdienen.

Es muss nicht befürchtet werden, dass durch die Tätigkeit etwas von der Rente abgezogen wird. Seit vergangenem Jahr ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente gestrichen worden. Rentenbezieher können also beliebig viel dazuverdienen.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Arbeiten im Ruhestand: Wann sich eine Teilrente lohnen kann

Zugleich lässt sich die Rente auch noch etwas aufbessern, indem in die Rentenversicherung eingezahlt wird. Vom Staat gibt es dann noch einen Bonus. Für jeden Monat, der nach Rentenbeginn weiter gearbeitet wird, gibt es zusätzlich 0,5 Prozentpunkte. Demnach erhöht sich die Altersrente nach einem Jahr um sechs Prozent. Inwiefern sich die Nebentätigkeit aus steuerlicher Sicht lohnt, muss individuell abgewägt werden. Rentner müssen nämlich eine Steuerklärung abgeben, sobald das Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet.

Es lässt sich aber auch nur ein Teil der Rente beantragen. „Der Anteil der Teilrente kann bei den Altersrenten beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt“, weiß die Deutsche Rentenversicherung. Wer als besonders langjährig Versicherter mit 63 Jahren 99,99 Prozent der Rente beantragt, hat zwar dann keine volle Rente mehr, erhält aber zusätzliche Vorteile.

Mit einem Trick lassen sich volle Rente und Gehalt einstreichen.

Nach Angaben des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb) haben Teilrentner einen Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld, Vollrentner nicht. Es kann sich also durchaus lohnen, etwas weniger Rente monatlich in Kauf zu nehmen, aber im Falle einer Langzeiterkrankung neben der Rente abgesichert zu sein.

Vorzeitig in Rente mit Abschlägen: Worauf Sie achten sollten

Das lohnt sich aber nicht für jeden. Wer etwa nach 35 Beitragsjahren schon vorzeitig in Rente geht, muss mit hohen Abschlägen rechnen. Diese Einbuße lassen sich womöglich auch nicht mehr mit Arbeit ausgleichen. Es werden für jeden Monat, den die Rente früher beginnt, 0,3 Prozent abgezogen – maximal 14,4 Prozent. Auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters bleibt der Abschlag bestehen.

Finanzexpertin Barbara Sternberger-Frey erklärte in der SWR-Sendung „Marktcheck“, dass beim vorzeitigen Renteneintritt auch nur ein Teil der Rente in Anspruch genommen werden kann. Für diesen Teil werden dann zwar Abschläge fällig, für die Restrente aber nicht. Wann sich der Renteneintritt für wen am meisten lohnt, muss letztlich immer individuell entschieden werden. Derweil sucht ein Bald-Rentner wertvolle Spartipps im Netz.

Rubriklistenbild: © Klaus W. Schmidt/imago

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