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Finanzexpertin gibt Tipps

„Der Staat belohnt das“: Wie Sie Ihre Rente im Ruhestand noch aufbessern können

Vor dem Ruhestand sollten Informationen über die Möglichkeiten beim Renteneintritt eingeholt werden. Oft lässt sich noch mehr aus der Rente rausholen.

Bremen – Ist das reguläre Eintrittsalter erreicht, ist in den Ruhestand zu gehen dennoch kein Muss. Ebenso wenig, bis zum Erreichen des regulären Rentenalters weiterzuarbeiten. Viele wüssten gar nicht, dass der Renteneintritt flexibel gestaltet und die Rente unter Umständen noch erhöht werden kann, erklärte Finanzexpertin Barbara Sternberger-Frey in der SWR-Sendung „Marktcheck“ – und gibt einige Tipps.

Rente mit 63 Jahren – hohe Abschläge können umgangen werden

Wer früher in Rente gehen möchte, muss womöglich mit Abschlägen rechnen. Zwar ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Renteneintritt entfallen, die hohen Abschläge lassen sich aber nicht immer mit dem zusätzlichen Verdienst ausgleichen. Der Rentenabschlag gilt nämlich für die gesamte Bezugsdauer und bleibt immer gleich.

Mit einigen Tipps kann der Renteneintritt flexibler gestaltet werden.

Es kann aber auch nur ein Teil der Rente bei vorzeitigem Eintritt in Anspruch genommen werden. Für diesen Teil fallen dann Abschläge an, für die Restrente aber nicht, erklärte Sternberger-Frey. „Das kann sich im Einzelfall besser rechnen“, so die Expertin.

Nach dem Ruhestand weiter arbeiten: Wann sich die Flexirente lohnen kann

Die sogenannte Flexirente, also auch noch über das Rentenalter hinaus zu arbeiten, scheint also besonders attraktiv. Wer ohne Abschläge in den Ruhestand geht und weiter arbeitet, kann beliebig viel hinzuverdienen. Mit einem zusätzlichen Verdienst können sogar weitere Rentenansprüche erworben werden, indem vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden.

„Und der Staat belohnt das“, so die Finanzexpertin. Für jeden Monat, den man nach seinem Rentenbeginn weiter arbeitet, gibt es einen Zuschlag auf die Rente von 0,5 Prozentpunkten. Die Erhöhung wird dann im Folgejahr ausgezahlt. Zu beachten ist allerdings, dass auch Steuern gezahlt werden müssen. Ob sich das ganze auch dann noch lohnt, müsse individuell geprüft werden.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Rente mit 63 Jahren: So können Sie hohe Abschläge ausgleichen

Das Renteneintrittsalter ohne Abschläge wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer nicht so lange arbeiten möchte, kann auch schon nach 35 Beitragsjahren mit 63 Jahren in Rente gehen. Die Abschläge sind allerdings hoch und schmälern den monatlichen Betrag deutlich. Doch auch dafür gibt es einen Trick. Die Abschläge lassen sich durch Sonderzahlungen ausgleichen. Diese Voraussetzungen müssen dafür laut Deutscher Rentenversicherung erfüllt sein:

  • mindestens 50 Jahre alt
  • Voraussetzungen für vorgezogene Altersrente erfüllen, wie mindestens 35 Jahre in Versicherung eingezahlt haben

Wie hoch die Sonderzahlung ausfällt, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag. Der SWR-Sendung zufolge sind diese meist sehr hoch, können aber teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Voll steuerlich absetzen lässt sich die Sonderzahlung, wenn diese stückweise erfolgt, betonte Finanzexpertin Sternberger-Frey.

Höhere Rente: Stimmen Sie mit ab.

Rentenabschläge mit Sonderzahlung ausgleichen: Das sollten Sie beachten

Wer die Sonderzahlung geleistet hat, kann auch später noch in Rente gehen und von einer erhöhten monatlichen Auszahlung profitieren. Damit sich das am Ende aber auch lohnt, sollte man mindestens 15 Jahre Rente beziehen, so die Expertin. Abschätzen lässt sich das aber wohl kaum. Zudem kann die Sonderzahlung nicht erstattet werden.

Wann sich der Renteneintritt für wen am meisten lohnt, muss immer individuell entschieden werden. Interessierte können sich bei der Rentenversicherung beraten lassen. 2024 stehen für Rentner und Beitragszahler einige Änderungen bevor. Einige Rentner können sich unter Umständen ab Sommer über einen Zuschlag freuen.

Rubriklistenbild: © imago

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