Arbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigung: wer nicht entlassen werden darf
Wenn Betriebe in die Schieflage geraten, ist sie der Schrecken aller Mitarbeiter. Die betriebsbedingte Kündigung. Manchmal ist sie unausweichlich, doch es gelten strenge Kriterien, wie sie anzuwenden ist.
Schlechte Auftragslage, weltweite Krisen, gestiegene Kosten - Unternehmen verschiedener Größe und Art haben es derzeit nicht leicht. Im schlimmsten Fall müssen sie Mitarbeiter entlassen, über sogenannte betriebsbedingte Kündigungen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind streng geregelt.
Betriebsbedingt gekündigt - wann ist das möglich?
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen muss, weil der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Die Ursache liegt dabei nicht im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers, sondern basiert auf organisatorischen Entscheidungen oder wirtschaftlichen Entwicklungen im Unternehmen.
- Schließung von Abteilungen oder Standorten
- Rationalisierungsmaßnahmen, Umstrukturierung, Automatisierung
- Auftragsmangel oder Umsatzrückgang
- Betriebsstilllegung oder Insolvenz
Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) neben dringenden betrieblichen Gründen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Arbeitgeber prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Gibt es diese Möglichkeit, ist eine Kündigung nicht zulässig. Zudem muss die Sozialauswahl beachtet werden.
Sozialauswahl - was ist das?
Bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern muss nach sozialen Gesichtspunkten entschieden werden, wem gekündigt wird. Zu berücksichtigen sind dabei Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung. Von betriebsbedingten Kündigungen sind also meist junge, gesunde Mitarbeiter betroffen, die noch keine Familie haben und noch nicht lange im Unternehmen sind.
Der Arbeitgeber muss zudem darlegen, warum der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Reine Prognosen oder Auftragsschwankungen reichen dabei nicht aus.
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Wem darf nicht betriebsbedingt gekündigt werden?
Bestimmten Personengruppen darf grundsätzlich nicht (oder nur unter sehr strengen Voraussetzungen) betriebsbedingt gekündigt werden, da sie einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz genießen. Dazu gehören insbesondere:
- Schwangere Frauen: Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
- Mitarbeiter in Elternzeit: Arbeitnehmer, die Elternzeit beantragen oder bereits in Elternzeit sind, dürfen während dieser Zeit nur in besonderen Ausnahmefällen und dann nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden.
- Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer: Für sie ist vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Ohne diese ist die Kündigung – auch aus betrieblichen Gründen – nicht wirksam.
- Mitglieder des Betriebsrats, Personalrats oder anderer betrieblicher Vertretungsorgane: Sie sind während ihrer Amtszeit und manchmal darüber hinaus besonders geschützt. Eine Kündigung – einschließlich betriebsbedingter Kündigung – ist in der Regel nur außerordentlich und mit Zustimmung (z. B. des Betriebsrats oder der zuständigen Behörde) möglich.
- Personen in Pflegezeit: Auch hier gilt während der Pflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten die ordentlichen Kündigungsfristen, d. h. wie lange ein Arbeitnehmer schon beschäftigt ist, beeinflusst die Kündigungsfrist. Eine Abfindung ist bei betriebsbedingten Kündigungen häufig, aber nicht immer gesetzlich vorgeschrieben. Sie ergibt sich oft aus Tarifverträgen, Sozialplänen oder freiwilligen Angeboten. Betroffene Arbeitnehmer können innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn sie sich wehren möchten. (si)