„Merkmale erfüllt“
„Gibt auch andere Instrumente“: CSU-Urgestein präsentiert Alternative zu AfD-Verbot
Theo Waigel bringt Artikel 18 des Grundgesetzes und damit den Entzug von Grundrechten für AfDler aufs Tapet. Ein Staatsrechtler ordnet das ein.
Nein, der Verfassungsschutz rudert nicht zurück, wie es in diesen Tagen des Öfteren zu lesen war. Tatsächlich hat das Bundesamt (BfV) lediglich eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben. Heißt: Bis zu einer Gerichtsentscheidung über ein Eilverfahren wird das BfV die AfD nicht mehr öffentlich als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ bezeichnen.
Das bedeutet auch, dass der Verfassungsschutz die AfD bis zu einem Urteil nicht als gesichert extremistische Bestrebung beobachten kann, die Beobachtung als Verdachtsfall bleibt. An der grundsätzlichen Einschätzung des Bundesamts ändert das nichts.
AfD-Verbot nach Verfassungsschutz-Einstufung: Antrag noch nicht durch
Auch die Debatte um folgende Frage bleibt: Wie geht man nun mit der AfD um? Die Rufe nach einem AfD-Verbot werden im Zuge der Verfassungsschutz-Einstufung wieder lauter; eine fraktionsübergreifende Gruppe mehrerer Abgeordneter hatte einen entsprechenden Antrag bereits ausgearbeitet. Noch ist nicht darüber abgestimmt worden.
Die Hürden für ein Parteiverbot sind hoch und die Verfahren sind langwierig, können sich über Jahre ziehen. Als Alternative zu einem Verbot bringt CSU-Urgestein Theo Waigel nun eine andere Möglichkeit ins Spiel. „Man muss eine Partei nicht unbedingt verbieten“, sagte Waigel im Interview mit der Frankfurter Rundschau. „Es gibt auch andere Instrumente.“ Konkret nannte Waigel die Anwendung des Artikels 18 des Grundgesetzes. „Demnach können demjenigen die Grundrechte entzogen werden, der die Grundrechte anderer gefährdet oder infrage stellt“, so Waigel. „Da gäbe es den ein oder anderen in der AfD, der die Merkmale dafür erfüllt.“
Artikel 18 Grundgesetz
„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Die Anwendung von Artikel 18 ist jedoch heikel und umstritten. Seit Bestehen des Grundgesetzes wurden noch keinem Bundesbürger die Grundrechte entzogen. Ohnehin kann das nur durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden. „Die Grundrechtsverwirkung ist ein Element der wehrhaften Demokratie“, erklärt Philipp Austermann im Gespräch mit der Frankfurter Rundschau. Der Jurist ist Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Grundrechte einzelner AfD-Politiker aberkennen? „Verfahren ist recht schwerfällig“
„Das Bundesverfassungsgericht kann Grundrechte einer Einzelperson für einen vom Gericht festzulegenden Zeitraum aberkennen.“ Wäre solch ein Element der wehrhaften Demokratie eine realistische Option? „Das Verfahren ist recht schwerfällig und wurde seit 1949 nur vier Mal angestoßen, aber jedes Mal nicht zu Ende geführt“, so Austermann.
In der Tat sind die Hürden für ein solches Verfahren hoch, da eine eindeutige Beweisführung erforderlich ist. Diese muss belegen, dass eine Person aktiv und nachhaltig die Grundrechte anderer gefährdet. In der Vergangenheit wurde mehrfach über eine Anwendung von Artikel 18 diskutiert, jedoch ohne konkrete Ergebnisse. So etwa bei AfD-Rechtsaußen Björn Höcke.
Die Einstufung einer Partei durch den Verfassungsschutz allein reicht zudem nicht unbedingt, um Artikel 18 heranziehen zu können. Experte Austermann betont: „Die Einstufung kann allenfalls ein Indiz sein. Entscheidend ist eine gründliche Prüfung des Einzelfalls, da ja immerhin ein oder mehrere Grundrechte für bestimmte Sachverhalte zeitweise aberkannt werden sollen.“
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