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Arbeitnehmer-Wissen
Arbeitszeit: Gehört mein Fahrtweg von daheim mit dazu?
Die Wege zur Arbeit können mitunter viel Zeit in Anspruch nehmen. Doch gehört das eigentlich zur Arbeitszeit? Was Arbeitnehmer wissen müssen.
Morgens bis zu 30 Minuten hin, abends wieder zurück – das ist die Realität für rund 70 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland. Das geht aus Informationen des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) aus dem Jahr 2016 hervor. Ist die Zeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigentlich verloren oder gehört das schon zur Arbeitszeit dazu?
Haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einen festen Arbeitsort, beispielsweise im Büro oder einer Fabrik, dann gehört die Fahrt zwischen der Wohnung und der Arbeit nicht zur Arbeitszeit. Diese Zeit wird entsprechend auch nicht vergütet. Wenn Sie sich auf direktem Weg zur Arbeit befinden, sind Sie allerdings versichert – haben Sie vor Arbeitsbeginn einen Arztbesuch und auf dem Weg einen Unfall, zählt dies nicht als Wegeunfall.
Sollten Sie keine feste Arbeitsstätte haben und von Einsatzort zu Einsatzort fahren, gilt die Fahrt laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als Arbeitszeit, informiert das Portal Arbeitsvertrag.org. Davon seien unter anderem Handwerkerinnen und Handwerker oder Angestellte im Außendienst betroffen. „Sowohl die Fahrzeit bis nach Hause, die nach dem letzten Kunden anfällt, als auch jene, die für den Weg zum ersten Auftraggeber des Tages benötigt wird, gilt als Arbeitszeit“, informiert Arbeitsvertrag.org. Entsprechend wird diese Zeit vergütet. Ist das bei Ihnen anders, können Sie sich an den Betriebsrat wenden oder sich rechtliche Beratung von einem Anwalt oder einer Anwältin holen.
Sie haben während der Arbeitszeit einen Termin beim Arzt? Was Sie dabei beachten müssen.
Arbeitszeit auch aus Gründen des Arbeitsschutzes wichtig
Sollte der Arbeitsweg auch zur Arbeitszeit gehören, ist dies nicht nur in Sachen des Gehalts wertvoll zu wissen. Die Rechtsanwälte Hensche informieren auf der eigenen Seite, dass dies ebenso wichtig ist für die geleistete Höchstarbeitszeit. Sollte der Weg mitgerechnet werden, würde die reguläre Arbeitszeit in die Höhe schnellen. So käme man schnell an die Höchstgrenze von zehn Stunden am Tag. Dies sei aber schon die Ausnahme, da im Arbeitszeitgesetz steht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden haben. Diese Regel hat in einigen Berufszweigen Ausnahmen.
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Vergütung der Fahrtzeit für Menschen ohne festen Arbeitsort
Klar ist also, dass die Wege für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort zur Arbeitszeit gehören. Offen ist bislang allerdings, wie hoch die Fahrtzeit vergütet werden muss, informieren die Rechtsanwälte Linten und Partner auf der eigenen Webseite. Eine klare Rechtssprechung gebe es in dem Fall nicht, daher sei es für Arbeitgeber zulässig, diese Zeit geringer zu bezahlen als die aktive Arbeitszeit. Eine Zahlung unterhalb des Mindestlohnes sei allerdings nicht zulässig, informieren die Anwälte Linten und Partner weiter.