Um Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Durch Nutzung unserer Dienste stimmen Sie unserer Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen
Für die Finanzierung unseres journalistischen Angebots sind wir auf die Anzeigen unserer Werbepartner angewiesen.
Klicken Sie oben rechts in Ihren Browser auf den Button Ihres Ad-Blockers und deaktivieren Sie die Werbeblockierung für
. Danach können Sie gratis weiterlesen.
Lesen Sie wie gewohnt mit aktiviertem Ad-Blocker auf
Jetzt für nur 0,99€ im ersten Monat testen
Unbegrenzter Zugang zu allen Berichten und Exklusiv-Artikeln
Lesen Sie nahezu werbefrei mit aktiviertem Ad-Blocker
Sie haben das Produkt bereits gekauft und sehen dieses Banner trotzdem? Bitte aktualisieren Sie die Seite oder loggen sich aus und wieder ein.
Arbeitsrecht
Bei Krankheit: Was müssen Minijobber zur Lohnfortzahlung wissen?
Wann und wie lange erhalten Minijobber ihren Verdienst, wenn sie krank sind? Die Minijob-Zentrale informiert über die Rechtslage.
Minijobber sind arbeitsrechtlich in fast allen Bereichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. Darüber informiert die Minijob-Zentrale. Wann und wie lange erhalten Minijobber ihren Verdienst, wenn sie krank sind?
Bei Krankheit: Was müssen Minijobber zur Lohnfortzahlung wissen?
Die Antwort ist eindeutig: „Egal ob Erkältung oder Beinbruch – Minijobber und Minijobberinnen, die unverschuldet krank sind, oder wegen einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme nicht arbeiten können, haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Verdienstes“, teilt die Minijob-Zentrale in ihrem Blog mit. Der Arbeitgeber leistet die Lohnfortzahlung im Minijob für die Tage, an denen der Minijobber eigentlich gearbeitet hätte (§§ 3-4 Entgeltfortzahlungsgesetz). Aber aufgepasst, so der Hinweis der Minijob-Zentrale: Der Anspruch gilt erst nach vier Wochen der Beschäftigung.
Manchmal fällt der feste Arbeitstag des Minijobbers oder der Minijobberin auf einen Feiertag. „Während der Arbeitnehmer frei hat, zahlt der Arbeitgeber dennoch den gewohnten Verdienst für diesen Tag (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz)“, informiert die Minijob-Zentrale. Wichtig zu wissen sei zudem folgender Aspekt: Arbeitgeber dürften die Entgeltfortzahlung für Feiertage nicht umgehen, indem der Minijobber die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeite.
Auch im Minijob haben Arbeitnehmer zudem Anspruch auf bezahlten Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen im Jahr. Arbeitgeber müssen den Verdienst während des Urlaubs weiterzahlen, so die Minijob-Zentrale. Zu beachten ist allerdings, an wie vielen Tagen in der Woche die Minijobberin oder der Minijobber arbeitet. Wenn jemand zum Beispiel lediglich zwei Arbeitstage in einer Urlaubswoche fehlt, werden auch lediglich zwei Urlaubstage vergütet. Die Minijob-Zentrale hat in einem Blog-Beitrag darüber informiert, wie man den jeweiligen Urlaubsanspruch bei einem Minijob berechnen kann.