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Einkommen

Was Minijobber mit Blick auf die Verdienstgrenze beachten müssen

Menschen mit einem Minijob dürfen durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen. Experten erklären, was das hinsichtlich der Arbeitszeit bedeutet.

Der Mindestlohn in Deutschland liegt seit 2024 bei 12,41 Euro, was die Minijob-Verdienstgrenze auf im Schnitt 538 Euro pro Monat erhöht. Das entspricht einem Jahresverdienst von 6.456 Euro, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Was Minijobber mit Blick auf die Verdienstgrenze wissen müssen

Wer 2024 für seine Arbeit also mit dem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde bezahlt wird, darf im Monat im Schnitt „etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob herauszurutschen“, erklärt die VLH in ihrer Mitteilung. Verdienen Minijobber mehr als den Mindestlohn, können sie dementsprechend weniger Stunden arbeiten.

Viele Menschen in Deutschland üben einen Minijob aus. Dabei sollte man auf die Verdienstgrenze achten, auch gern als „Minijobgrenze“ bezeichnet. (Symbolbild)

Minijobber dürfen zweimal im Jahr mehr verdienen

Und wenn doch mal mehr zu tun ist? „Dann geht das auch“, schildert die VLH zu den wenigen Ausnahmen. Denn: In Ausnahmefällen könne der Jahresverdienst von Minijobbern „etwas höher als 6.456 Euro sein – nämlich bei sogenannten unvorhersehbaren Überschreitungen“. Dann dürfe der Verdienst in zwei Monaten im Jahr mehr als 538 Euro betragen – „aber höchstens das Doppelte, also maximal 1.076 Euro“, so die VLH. Das bedeute, dass in solchen Fällen ein Jahresverdienst „von bis zu 7.532 Euro“ möglich sei. Die Experten nennen ein Beispiel: Angenommen, eine Minijobberin verdient normalerweise 530 Euro im Monat. Im März und April übernimmt sie jedoch die Krankheitsvertretung für einen Kollegen und verdient in diesen beiden Monaten jeweils 1.000 Euro. Somit würde sie einen Jahresverdienst von 7.300 Euro statt nur 6.456 Euro erzielen – in diesem Fall läge jedoch „weiterhin ein Minijob“ vor.

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Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Pässe und Ausweise: Generell gilt, dass Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass (s. Foto) ein Leben lang aufbewahrt werden müssen. Als Ausweisinhaber darf man Kopien anfertigen – das ist z.B. auf Reisen praktisch, sollte man dort das Original verloren haben. Bei Verlust von Ausweis oder Pass muss man zeitnah Polizei oder Bürgeramt benachrichtigen. Gegen eine Gebühr von zehn Euro stellt das Bürgeramt ein vorläufiges Dokument aus, bis man das neu beantragte Original wieder in Händen hält. © Michael Bihlmayer/Imago
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Urkunden: Ebenfalls ein Leben lang begleiten sollten einen Menschen die Geburtsurkunde (nötig u.a. zur Kindergeldbeantragung, Eheschließung und den Rentenantrag), die Heirats- und Scheidungsurkunde und später auch die Sterbeurkunde, auch wenn diese eher für die Angehörigen wichtig sein wird. Sie sollten immer im Original aufbewahrt werden, in manchen Fällen reicht auch eine beglaubigte Kopie. Bei Verlust können Geburtsurkunde und Co. im Standesamt des Geburtsortes angefragt werden (Symbolbild)  © Edwin Remsberg/Imago
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Erbschein: Der Erbschein gehrt, wie auch die Geburts- oder Heiratsurkunde, du den Dokumenten, die man ein Leben lang aufbewahren sollte. Im Idealfall lässt man sich gleich mehrere Exemplare aushändigen, da das Original an mehreren Stellen vorgelegt werden muss (z.B. Banken, Versicherungen oder Grundbuchamt). Bei Verlust kann ein neuer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten richten sich hier nach der Höhe des Erbes. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis: Wie andere Ausweisdokumente auch muss das Sozialversicherungsdokument ein Leben lang aufbewahrt werden. Die Nummer ist etwa für Arbeitgeber wichtig (Anmeldung Sozialversicherung), hier kann auch das Original gefordert werden. Die Nummer selbst steht auch auf der entsprechenden Meldebescheinigung. Bei Verlust können gesetzliche Krankenversicherung oder Rentenversicherung einen neuen Ausweis erstellen. (Symbolbild) © BBO/McPHOTO/Imago
Symbolbild, Zeugnis eines Gymnasiums
Zeugnisse: Das Zeugnis der ersten Klassen ist hierbei nicht ganz so wichtig. Abschlusszeugnisse jeglicher Art sollten jedoch immer lebenslang aufbewahrt werden. Ausbildungs-Dokumente ab dem 16. Lebensjahr sind für die spätere Rente wichtig, und die jeweiligen Abschlusszeugnisse für zukünftige Ausbildungs- oder Jobstellen. Wenn möglich, sollten sie im Original vorhanden sein, bei Bewerbungen kann auch eine beglaubigte Kopie ausreichen. Bei Verlust können sie in der jeweiligen Ausbildungsstätte neu angefordert werden. Kostenlos ist das in der Regel aber nicht. (Symbolbild) © Thomas Trutschel/photothek/Imago
Symbolbild für einen Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge: Den aktuellen Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse sollte man bis zur Rente behalten. Auch, wenn man in eine Tochterfirma wechseln oder ins alte Unternehmen zurückmöchte, sollte der betreffende Arbeitsvertrag aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, können alte Verträge entsorgt werden – die Abschlusszeugnisse bewahrt man allerdings auf. Bei beiden Dokumenten reichen Kopien aus, auch digitale. Sie bei Verlust neu anzufragen, kann sich als schwierig gestalten. Ansprechpartner sind hier aber die jeweiligen Personalabteilungen. (Symbolbild)  © bspieldenner/Imago
Lohnsteuerbescheinigung mit Euroscheinen
Lohnsteuerbescheinigungen: Hier reicht eine Kopie und die Aufbewahrung von einem Jahr, nach Erhalt des Steuerbescheids (dieser muss übrigens mindestens elf Jahre aufbewahrt werden). Arbeitnehmer prüfen mithilfe der Bescheinigung, ob vom Arbeitgeber korrekte Daten ans Finanzamt übermittelt wurden. Vom Arbeitgeber gibts bei Verlust auch eine Ersatzbescheinigung. (Symbolbild) © B. Leitner/McPHOTO//Imago
Symbolbild Lebensversicherung, Unterlagen
Versicherungspolicen: Bei Versicherungspolicen gilt es, sie bis zum Vertragsende plus drei zusätzliche Jahre aufzubewahren. Das ist die sogenannte Verjährungsfrist. Ausnahme hier: die Lebensversicherung. Die ist auch über den Tod hinaus aufzubewahren. Im Idealfall liegen Original oder ein entsprechendes Ersatzdokument vor, bei Verlust werden vom Versicherer Zweitdokumente ausgestellt. Für alltägliche Anliegen reicht in der Regel aber immer die jeweilige Versicherungsnummer aus. (Symbolbild) © imagebroker/Imago
Symbolbild für Buchhaltung, Lohnabrechnung
Gehaltsabrechnungen: In der Regel sammelt man diese für das laufende Jahr und gleicht sie mit der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres ab. Stimmt alles, können die Monatsabrechnungen weg. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sie z.B. digitalisieren und so platzsparend aufbewahren. Ersatz gibt es bei der jeweiligen Personalabteilung. Lohnabrechnungen werden dann wichtig, wenn man Arbeitsverhältnisse oder Betriebsrentenzahlungen nachweisen muss. (Symbolbild) © DocRB_PhotoDesign/Imago
Eine Hand blättert durch einen Kontoauszug-Ordner
Kontoauszüge: Privatleute bräuchten Kontoauszüge gar nicht aufzubewahren, es gibt diesbezüglich kein Gesetz. Empfohlen ist aber, u.a. von der Stiftung Warentest, eine Frist von drei Jahren. So können Nachweise für die Zahlung von Rechnungen, Miete oder Versicherungen nachgewiesen werden. Kunden mit Online-Banking sollten sich die entsprechenden PDFs regelmäßig speichern, bei manchen Banken ist das nur eine gewisse Zeit lang nötig. Bei Bedarf können ältere Auszüge bei den jeweiligen Banken angefragt werden (meist etwa zehn Jahre lang). (Symbolbild) © HelmaSpona/Imago

Was gilt bei zwei Minijobs und beim Minijob als Nebenbeschäftigung?

Wer zwei oder sogar noch mehr Minijobs nebeneinander ausübt, muss zudem Folgendes beachten: „Der Verdienst aller Minijobs darf zusammen die Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro im Monat nicht überschreiten“, betont die VLH. „Wird diese Grenze überschritten, sind alle Minijobs keine Minijobs mehr, sondern werden alle zu sozialversicherungspflichtigen Jobs.“

Was ist, wenn jemand sein Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mit einem Nebenjob aufbessern möchte? Solange es sich nur um einen Minijob neben dem Hauptjob handele, bleibe dieser Minijob sozialversicherungsfrei, so die VLH. Sobald aber noch ein weiterer Minijob vorliege, werde der Verdienst aus dem Hauptjob und diesem zusätzlichen Minijob zusammengerechnet – und werde sozialversicherungspflichtig. „Lediglich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen dann für diesen zusätzlichen Minijob.“

Rubriklistenbild: © Sebastian Gollnow/dpa

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