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Muss ich mehr Zeit einplanen?
Arbeitskleidung: Gehört das Umziehen mit zur Arbeitszeit?
So erscheinen, wie man möchte? Das geht bei manchen Jobs nicht – einige Arbeitnehmer müssen Arbeitskleidung tragen. Doch gehört das Umziehen eigentlich zur Arbeitszeit?
Morgens schnell in Kleidung schlüpfen, in der man sich wohlfühlt und sich bereit für den Arbeitstag machen. So einfach ist das nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Manche Jobs erfordern beispielsweise spezielle Sicherheitskleidung, aber auch aus Hygienegründen kann es erforderlich sein, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrer Arbeitsstätte umziehen. Doch gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit oder haben Betroffene einfach Pech gehabt?
Arbeitskleidung: Muss ich mich in meiner Freizeit umziehen?
Ob das Anziehen von Dienstkleidung zur Arbeitszeit gehört und somit vergütet werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Portale Haufe.de und Personalwissen.de informieren, dass die Umkleidezeit zur Arbeitszeit gehört, wenn:
… der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und diese auf jeden Fall im Betrieb angezogen werden muss.
… oder wenn die Kleidung besonders auffällig ist und der Arbeitnehmer diese deshalb im Betrieb anzieht.
… das Tragen der Kleidung im privaten Rahmen ausgeschlossen ist.
Damit beruft sich das Portal Haufe.de auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Allerdings kommt es in dem Fall auf weitere Faktoren an. Ist es nicht nur eine Anweisung des Arbeitgebers, sondern ein Wunsch des Beschäftigten, gehöre die Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit, so Haufe. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich mit Erlaubnis des Arbeitgebers beispielsweise daheim schon die Arbeitskleidung anziehen, gehört dies nicht zur Arbeitszeit und wird nicht vergütet, informiert die Gewerkschaft IG Metall auf der eigenen Webseite.
Umkleiden nicht automatisch Arbeitszeit: Tarifverträge oder Betriebsanweisungen können es regeln
Auch, wenn Dienstkleidung bei Ihrem Job vorgeschrieben ist, bedeutet das nicht automatisch, dass die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt. Spezielle Regelungen können in Tarifverträgen oder Betriebsanweisungen festgehalten werden, informiertdie IG Metall. Beispielsweise im Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen sei festgelegt, dass „Umkleiden und Waschen nicht zur Arbeitszeit gehören“. Gibt es allerdings keine Regelung und Beschäftigte müssen Arbeitskleidung tragen, so gilt die Umkleidezeit grundsätzlich als Arbeitszeit, informiert die Gewerkschaft. Dies gilt allerdings lediglich für die Umkleidezeit im Betrieb und den Weg von der Umkleide zum Arbeitsort. Übrigens: Ist es betrieblich vorgeschrieben, dass Beschäftigte sich vor oder nach dem Anziehen von Arbeitskleidung waschen, so ist die Zeit vergütungspflichtig, informiert die IG Metall.
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Vergütung der Umkleidezeit: Die Höhe ist nicht festgelegt
Sind die Voraussetzungen gegeben, dass das Umkleiden zur Arbeitszeit gehört, so muss diese Zeit vergütet werden. Die Höhe der Vergütung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht vorgeschrieben. Personalwesen.de informiert, dass dies „individuell festzustellen“ ist, da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterschiedlich lange für das Umkleiden benötigen. Weiterhin heißt es, dass Beschäftigte die Umkleidezeit nicht ausdehnen dürfen – der Prozess soll also so schnell wie möglich vonstattengehen.