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Öl, Kohle oder Holzpellets

Heizkostenhilfe von bis zu 2.000 Euro – Antragsfrist endet am 20. Oktober

Für das Heizen zum Beispiel mit Öl, Kohle und Holzpellets können Privathaushalte bei stark gestiegenen Kosten Härtefallhilfe beantragen. Doch bald läuft die Frist aus.

Private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder Holz heizen, können die Härtefallhilfen vom Bund für nicht leitungsgebundene Energieträger rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Allerdings ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Anträge können zudem nur noch bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden – dann läuft die Frist aus, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtete.

Heizkostenhilfe von bis zu 2.000 Euro – was sind die Bedingungen?

Der Härtefallfonds war für Privathaushalte eingerichtet worden, die nicht von der Preisbremse für Gas und Fernwärme profitieren und zum Beispiel mit Holzpellets, Holzhackschnitzel oder Kohle heizen. Auch, wer seine eigene Wohnung beispielsweise mit Holzbriketts oder Scheitholz heizt und die Brennstoffe 2022 teuer einkaufen musste, kann – unter bestimmten Bedingungen – seit Mai 2023 auf diesem Weg einen Teil seiner Kosten erstattet bekommen.

Eine Voraussetzung ist, dass sich die individuellen Einkaufswerte „im Vergleich zum allgemeinen Preisniveau des Jahres 2021 mehr als verdoppelt“ haben, erklärt die Verbraucherzentrale auf ihrer Website. Wo das allgemeine Preisniveau 2021 lag, hatten Bund und Länder mit Referenzpreisen festgelegt.

Bei stark gestiegenen Kosten für das Heizen beispielsweise mit Öl können Privathaushalte Härtefallhilfe beantragen – aber nicht mehr lange, denn die Antragsfrist endet am 20. Oktober. (Archivbild/Symbolbild)

Was müssen Immobilienbesitzer beachten?

„Direkt um die Erstattung kümmern können sich Besitzer:innen von Immobilien, die ihre Brennstoffe selbst einkaufen“, schreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Website. Doch welche Bedingungen müssen alle erfüllt sein, damit sich ein Anspruch auf die Unterstützung ergibt, wie hoch fällt ein solcher Anspruch gegebenenfalls aus, und was müssen Betroffene beachten, die einen Antrag stellen wollen? In ihrer Mitteilung (Stand: 8. September) gibt die Verbraucherzentrale einen Überblick mit den wichtigsten Informationen.

  • „Ob Sie einen Anspruch haben und wie hoch dieser ausfällt, hängt von dem Preis ab, den Sie bei Ihren Einkäufen gezahlt haben“, heißt es auf Verbraucherzentrale.de. Dort haben die Verbraucherzentralen einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, den man nutzen kann, wenn man einen möglichen Erstattungsanspruch im Vorfeld berechnen will. Die Verbraucherzentrale weist allerdings darauf hin, dass das Land Berlin „ein etwas anderes Verfahren“ habe – hier könnten die Ergebnisse also abweichend sein.
  • „Für eine Erstattung müssen Sie Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen“, erklärt die Verbraucherzentrale zudem. Maximal erhalten Antragsteller eines Privathaushalts demzufolge 2.000 Euro Unterstützung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Entlastung mindestens 100 Euro beträgt. In einem Wohnhaus, in dem mehrere Haushalte von ein und derselben Heizungsanlage versorgt werden, steigt laut dpa die Bagatellgrenze zudem mit jeder Partei um 100, höchstens aber bis auf 1.000 Euro an.
  • Die Hilfe gibt es zudem nur auf Antrag, wie die Verbraucherzentrale erklärt. „Sollten Sie einen Anspruch haben, müssen Sie sich also bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland melden“, heißt es unter anderem in der Mitteilung. Weitere Informationen zu den „Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger“ liefere auch das zuständige Bundesministerium.
  • „Die Anträge können in allen Bundesländern gestellt werden“, berichtet die Verbraucherzentrale. Die Antragsfrist gehe noch bis zum 20. Oktober 2023. Danach sei ein Antrag nicht mehr möglich. Anfang Mai hatte die Freischaltung für den Antrag auf Härtefallhilfe für private Haushalte in zahlreichen Bundesländern begonnen.

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Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten

Mutter und erwachsene Tochter
Unterhalt für volljährige Kinder: Zahlungen für unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, Eltern, anderes Elternteil des gemeinsamen Kindes) lassen sich in der Regel absetzen. Dazu gehört etwa auch der Unterhalt für erwachsene Kinder, die studieren, aber noch daheim wohnen. Für 2022 können für Sprösslinge über 25 einen Betrag von maximal 10.347 Euro absetzen (zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Kinder müssen nicht angeben, ob die Eltern den Unterhalt geltend machen. (Symbolbild) © YAY Images/Imago
Schreibtisch in modernem Arbeitszimmer
Arbeitszimmer nicht absetzen: Wurde 2022 ein Raum (kein Durchgangszimmer) fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können etwa Miete und Nebenkosten anteilig abgesetzt werden. Wichtig hier: Der Raum muss den Mittelpunkt der Arbeit darstellen und das muss belegbar sein. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, kann man die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (max. 600 Euro). (Symbolbild) © Addictive Stock/Imago
Frau in Videocall zu Hause
Internet und Telefon im Homeoffice: Oft vergessen: Wenn die privaten Leitungen von Internet und Telefon beruflich mitgenutzt werden, können davon 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: höchstens 20 Euro im Monat. Die Kosten werden ersetzt zu denen von Arbeitszimmer oder Homeoffice (2022: 120 Tage à fünf Euro). (Symbolbild) © Rainer Berg/Imago
Klempner repariert Abfluss
Handwerker-Anfahrt: Auch bei Handwerkern lässt sich ein bisschen Geld wiederholen. 20 Prozent Steuerrabatt gibt es auf die ausgewiesenen Lohnkosten (s. Rechnung). Dazu gehören etwa die Entsorgung von Grün­gut, Anfahrts- oder Verbrauchs­mittel­pauschalen. Tipp: Immer Rechnungen aufschlüsseln lassen, Belege aufheben und nicht bar zahlen. (Symbolbild)  © Monkey Business 2/Imago
Weibliche Autofahrerin, Nahaufnahme
Fahrt zur Praxis: Nur wenige Menschen wissen, dass man auch die Fahrten zu Ärzten, Therapie oder Reha-Maßnahmen absetzen kann (30 Cent/gefahrener Kilometer). Alle Kosten rund um die Gesundheit gelten als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis reicht eine einfache Aufstellung der Fahrten aus. (Symbolbild) © Matej Kastelic/Imago
Gesundheitskarte mit Geldscheinen.
Kinder-Krankenkassenbeiträge: Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, ist es meist günstiger, wenn die Eltern seine Sozial­versicherungs­beiträge in der eigenen Steuererklärung angeben. Auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Hier liegt großes Sparpotenzial und für den Nachwuchs gibt es keinen Nachteil. Sie sind erst ab einem Bruttoeinkommen von 13.150 Euro steuerpflichtig. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Geschäftsmann isst Nudeln mit Kollegen, Nahaufanahme
Verpflegungspauschale nicht angeben: Sind Arbeitnehmer viel unterwegs und eben nicht im Homeoffice, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Bei Abwesenheiten von acht Stunden und mehr sind das 14 Euro pro Tag, bei 24 Stunden 28 Euro und die An- und Abreisetage bringen je 14 Euro. Dazu zählt es übrigens auch, wenn man Wohnung oder Büro für das Mittagessen verlässt (Pause muss allerdings nachgewiesen werden, z.B. mit Arbeitgeberbescheinigung oder Tabellen zur Zeiterfassung). (Symbolbild) © Josep Suria/Imago
Mercedes Autohaus bietet Geschäftswagen an.
Zu viel für Firmenwagen gezahlt: Arbeitnehmer versteuern ihren Dienstwagen zusätzlich zum Monatsgehalt (Privatfahrten um ein Prozent, Dienstfahrten um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Aber: Wer 2022 den Großteil der Zeit im Homeoffice war, kann seinen Bruttolohn um die zu viel versteuerten Fahrten mindern. (Symbolbild) © Arnulf Hettrich/Imago
Zwei Stempel je mit den Worten Steuer und Erklärung.
Verspätete Abgabe: Wer den Stichtag für die Steuererklärung verpasst (für 2022 ist das der 02. Oktober 2023), zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angebrochenem Monat. Wer seine Steuererklärung also pünktlich dem Finanzamt zukommen lasst, zahlt nichts drauf. (Symbolbild) © Felix Schlikis/Imago

Was sollten Vermieter zudem beachten?

Wer dagegen zur Miete wohne, solle sich „im Zweifel“ an seine Vermieterin oder seinen Vermieter wenden, rät die Verbraucherzentrale laut ihrer Mitteilung– und „einfordern“, dass er oder sie die Erstattung beantrage und entsprechend an den Mieter weitergebe. „Wir gehen davon aus, dass Vermieter:innen verpflichtet sind, den Antrag zu stellen, falls dieser Aussicht auf Erfolg hat“, heißt es an der Stelle lediglich seitens der Verbraucherzentrale. Der von den Verbraucherzentralen zur Verfügung gestellte Online-Rechner könne für Mieter „nur eine erste Orientierung geben“, wie die Experten zudem einräumen.

Rubriklistenbild: © Christian Charisius/dpa

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