Recht
Wenn die Miete erhöht werden soll: Was müssen Mieter wissen?
Mieter müssen nicht allem zustimmen, was der Vermieter von ihnen verlangt. Das gilt auch für Mieterhöhungen, die vorher nicht vereinbart waren.
Es ist leider keine Seltenheit: Vermieter teilen ihren Mietern mit, dass die Miete sich „leider“ erhöhen muss. Weil die Mieter aber schon so lange dort wohnen würden und man sie gern möge, wolle man ihnen bei der Erhöhung ein wenig entgegenkommen. Manchmal sehen Mieter dann keine andere Möglichkeit. Doch wie ist die Rechtslage?
Einvernehmliche Mieterhöhung: Was bedeutet das?
Eine einvernehmliche Mieterhöhung ist, wie der Name schon sagt, eine Erhöhung der Miete, auf die sich Mieter und Vermieter gemeinsam einigen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Mieterhöhung, bei der der Vermieter die Miete ohne Zustimmen des Mieters erhöht, erfolgt eine einvernehmliche Mieterhöhung laut Rechtsberater.de mit Zustimmung beider Parteien.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Vermieter wegen gestiegener Nebenkosten, gestiegener Marktpreise oder anderen Kosten an den Mieter herantritt. Auch Renovierungen, andere Veränderungen und Aufwertungen des Mietobjekts oder der Einzug einer weiteren Person können Grund dafür sein, dass man sich gemeinsam auf einen neuen Mietpreis einigt.
Eine einvernehmliche Mieterhöhung tritt durch eine schriftliche Vereinbarung in Kraft, etwa durch eine Änderung oder Erweiterung des bestehenden Vertrages. Darin müssen der neue Mietpreis, der Zeitpunkt der Erhöhung und die Zustimmung beider Parteien durch die jeweilige Unterschrift enthalten sein. Einvernehmliche Mieterhöhungen können zwischen Mieter und Vermieter also aus verschiedenen Gründen getroffen werden, ohne Beachtung von Mietspiegeln oder anderen Grenzen.
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Was sollten Mieter wissen?
Wichtig: Mieter müssen ein Angebot zu einer einvernehmlichen Mieterhöhung nicht einfach so unterschreiben. Aus Unwissenheit tun es viele allerdings trotzdem und zahlen danach womöglich mehr Geld im Monat als sie eigentlich müssten. Zwar ist es laut § 557 des BGB erlaubt, dass Vermieter und Mieter einvernehmliche Mieterhöhungen gemeinsam beschließen. Allerdings wissen viele Mieter gar nicht, dass sie dem überhaupt nicht zustimmen müssen.
Das Problem: Hat man einmal zugestimmt, ist die Mietanpassung rechtskräftig. Auch eine vorübergehende Zahlung einer höheren Miete, während man das Angebot noch prüft, kann als Zustimmung gewertet werden. Laut Berliner-mieterverein.de können Mieter in manchen Fällen aber durch schriftlichen Widerruf ihre Unterschrift zurücknehmen, wenn sie diese dem Vermieter zum Beispiel überstürzt und ohne Prüfung des Angebots gegeben haben.
Sind die Preise für die Wohngegend wirklich so stark gestiegen?
Bekommt man ein Angebot zur einvernehmlichen Mieterhöhung vom Vermieter, sollte man also zunächst einmal prüfen, ob dieses gerechtfertigt ist. Bezieht sich die Begründung zum Beispiel auf gestiegene Marktpreise, kann man diese herausfinden.
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Liegt die Miete bereits weit über dem Mietspiegel in der Region, dann ist eine Mieterhöhung nach der absoluten Mietobergrenze nicht mehr möglich. Eine Mietpreisüberhöhung liegt laut § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) zum Beispiel dann vor, wenn der Preis die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt.
Keine einheitliche Mieterhöhung: Wann Vermieter die Preise erhöhen können
Vermieter können Mieterhöhungen auch vornehmen, ohne dass der Mieter zustimmen muss. Dann spricht man von einer einseitigen Mieterhöhung. Erfahren Sie hier, was zum Beispiel bei einem Indexmietvertrag gilt.
Haben Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, also einen Mietpreis, der sich gestaffelt zu bestimmten Zeitpunkten erhöht, müssen diese Erhöhungen mindestens jeweils 15 Monate auseinanderliegen. Außerdem darf die Kaltmiete innerhalb von drei Jahre nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden.
Ist man sich als Mieter beim Angebot einer Mieterhöhung vom Vermieter unsicher, kann man sich auch an Mietrechtsberatungsstellen oder Behörden wenden, um Beratung und einen Überblick über die eigenen Rechte als Mieter zu bekommen.
Rubriklistenbild: © Heiko Kueverling/Imago
