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Gehalt

Gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro: Was bedeutet das für Minijobber?

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2024 wurde auch die Obergrenze für Minijobs angehoben. Was gilt nun?

Zum 1. Januar 2024 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde gestiegen. Was bedeutet das im Vergleich zum Vorjahr? „Der Anstieg um 0,41 Cent macht 3,4 Prozent aus und bleibt somit weit hinter dem derzeitigen Kaufkraftverlust zurück“, so das nüchterne Fazit der Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern. Die neue Lohnuntergrenze betreffe sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist zum Jahreswechsel gestiegen. Auch die Obergrenze für Minijobs wurde zum 1. Januar angehoben.

Höherer Mindestlohn: Wo liegt Minijob-Grenze 2024?

Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze seien „aneinandergekoppelt“, erklärt die Lohi Bayern in ihrer Mitteilung (Stand: 23. Januar). Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber pendele sich somit in diesem Jahr bei 538 Euro ein und lasse „wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat“ zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibe, dürften 6.456 Euro Verdienst pro Jahr nicht überschritten werden. „Schlussfolgernd reduziert sich bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn die maximal erlaubte Arbeitszeit im Minijobverhältnis.“

Branchenbezogene Mindestlohnerhöhungen

Was hat sich 2024 in Sachen Mindestlohn bisher noch getan? Auch bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen konnten sich viele Beschäftigte über eine Anhebung zum Jahreswechsel freuen. Die Lohi Bayern nennt einige Beispiele: „Zum Jahresbeginn sind die Mindestlöhne beispielsweise im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen.“

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Neun Fehler, die Sie bei der Steuererklärung viel Geld kosten

Mutter und erwachsene Tochter
Unterhalt für volljährige Kinder: Zahlungen für unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, Eltern, anderes Elternteil des gemeinsamen Kindes) lassen sich in der Regel absetzen. Dazu gehört etwa auch der Unterhalt für erwachsene Kinder, die studieren, aber noch daheim wohnen. Für 2022 können für Sprösslinge über 25 einen Betrag von maximal 10.347 Euro absetzen (zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Die Kinder müssen nicht angeben, ob die Eltern den Unterhalt geltend machen. (Symbolbild) © YAY Images/Imago
Schreibtisch in modernem Arbeitszimmer
Arbeitszimmer nicht absetzen: Wurde 2022 ein Raum (kein Durchgangszimmer) fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, können etwa Miete und Nebenkosten anteilig abgesetzt werden. Wichtig hier: Der Raum muss den Mittelpunkt der Arbeit darstellen und das muss belegbar sein. Ist das nicht der Fall, können Kosten nur bis zu 1.250 Euro abgesetzt werden. Wenn das Arbeitszimmer nicht den gesetzlichen Ansprüchen entspricht, kann man die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (max. 600 Euro). (Symbolbild) © Addictive Stock/Imago
Frau in Videocall zu Hause
Internet und Telefon im Homeoffice: Oft vergessen: Wenn die privaten Leitungen von Internet und Telefon beruflich mitgenutzt werden, können davon 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: höchstens 20 Euro im Monat. Die Kosten werden ersetzt zu denen von Arbeitszimmer oder Homeoffice (2022: 120 Tage à fünf Euro). (Symbolbild) © Rainer Berg/Imago
Klempner repariert Abfluss
Handwerker-Anfahrt: Auch bei Handwerkern lässt sich ein bisschen Geld wiederholen. 20 Prozent Steuerrabatt gibt es auf die ausgewiesenen Lohnkosten (s. Rechnung). Dazu gehören etwa die Entsorgung von Grün­gut, Anfahrts- oder Verbrauchs­mittel­pauschalen. Tipp: Immer Rechnungen aufschlüsseln lassen, Belege aufheben und nicht bar zahlen. (Symbolbild)  © Monkey Business 2/Imago
Weibliche Autofahrerin, Nahaufnahme
Fahrt zur Praxis: Nur wenige Menschen wissen, dass man auch die Fahrten zu Ärzten, Therapie oder Reha-Maßnahmen absetzen kann (30 Cent/gefahrener Kilometer). Alle Kosten rund um die Gesundheit gelten als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis reicht eine einfache Aufstellung der Fahrten aus. (Symbolbild) © Matej Kastelic/Imago
Gesundheitskarte mit Geldscheinen.
Kinder-Krankenkassenbeiträge: Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, ist es meist günstiger, wenn die Eltern seine Sozial­versicherungs­beiträge in der eigenen Steuererklärung angeben. Auch, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Hier liegt großes Sparpotenzial und für den Nachwuchs gibt es keinen Nachteil. Sie sind erst ab einem Bruttoeinkommen von 13.150 Euro steuerpflichtig. (Symbolbild) © Zerbor/Imago
Geschäftsmann isst Nudeln mit Kollegen, Nahaufanahme
Verpflegungspauschale nicht angeben: Sind Arbeitnehmer viel unterwegs und eben nicht im Homeoffice, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Bei Abwesenheiten von acht Stunden und mehr sind das 14 Euro pro Tag, bei 24 Stunden 28 Euro und die An- und Abreisetage bringen je 14 Euro. Dazu zählt es übrigens auch, wenn man Wohnung oder Büro für das Mittagessen verlässt (Pause muss allerdings nachgewiesen werden, z.B. mit Arbeitgeberbescheinigung oder Tabellen zur Zeiterfassung). (Symbolbild) © Josep Suria/Imago
Mercedes Autohaus bietet Geschäftswagen an.
Zu viel für Firmenwagen gezahlt: Arbeitnehmer versteuern ihren Dienstwagen zusätzlich zum Monatsgehalt (Privatfahrten um ein Prozent, Dienstfahrten um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer). Aber: Wer 2022 den Großteil der Zeit im Homeoffice war, kann seinen Bruttolohn um die zu viel versteuerten Fahrten mindern. (Symbolbild) © Arnulf Hettrich/Imago
Zwei Stempel je mit den Worten Steuer und Erklärung.
Verspätete Abgabe: Wer den Stichtag für die Steuererklärung verpasst (für 2022 ist das der 02. Oktober 2023), zahlt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angebrochenem Monat. Wer seine Steuererklärung also pünktlich dem Finanzamt zukommen lasst, zahlt nichts drauf. (Symbolbild) © Felix Schlikis/Imago

Mindestvergütung für Azubis 2024

Ein Plus gibt es seit dem Jahreswechsel für viele Auszubildende: Die Mindestvergütung im ersten Lehrjahr ist von 620 auf 649 Euro gestiegen. Davon betroffen sind Ausbildungen, die ab dem 1. Januar begonnen haben. Ausnahmen per Tarifvertrag sind möglich. „Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich über mindestens 649 Euro freuen“, heißt es entsprechend in der Mitteilung der Lohi Bayern. „Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es ab Januar mindestens 766 Euro, im dritten Ausbildungsjahr mindestens 876 Euro und im vierten Lehrjahr mindestens 909 Euro als Vergütung.“ Bei dieser Einkommenshöhe fallen zwar keine Steuern an, betonen die Fachleute, „Sozialabgaben sind aber dennoch zu leisten und reduzieren die Bruttowerte.“

 

Rubriklistenbild: © Marijan Murat/dpa

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