Gebäudeenergiegesetz beschäftigt Gemeinderat
Ölheizung oder Wärmepumpe? Die Gemeinde Schönberg will Bürger von dieser Sorge befreien
Mitten in die aufgeheizte Diskussion um alte und neue Heizungen grätscht die Gemeinde Schönberg hinein. Der Gemeinderat einer der kleinsten Gemeinden im Landkreis will nicht weniger als ein großes Ziel erreichen: Seine Bürger von den Belastungen und Unsicherheiten des neuen Gesetzes befreien.
Schönberg – Egal ob alte Ölheizung oder Wärmepumpe: Der Gemeinderat Schönberg hat jetzt die Punkte zusammengetragen, die alle Hausbesitzer treffen. Dabei zeigt sich: Das sich im Aufbau befindliche Fernwärmenetz mittels einer großen Hackschnitzelheizung in Schönberg könnte positive Auswirkungen auf alle Bürger haben und ihnen Ängste und Sorgen nehmen.
Mehr Zeit und weniger Zusatzpflichten
Der Vorteil liegt auf der Hand: Durch den Anschluss an das Fernwärmenetz hätte die Gemeinde die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, da der Fernwärmeversorger für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich ist. Bürger könnten aber auch Zeit gewinnen, wie sich bei der Gemeinderatssitzung herausstellte. Sollte man nämlich zum Heizungstausch verpflichtet werden, hat man zum Beispiel bis zu zehn Jahre Zeit, wenn am Ende der Fernwärmeanschluss steht. Hausbesitzern würden außerdem keine zusätzlichen Dämmpflichten auferlegt.
Aus für Öl- und Gasheizungen ab 2045
Nach Einschätzung des Gemeinderates wird es eine wesentliche Änderung des vorliegenden Entwurfes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wohl trotz hitziger öffentlicher Debatten nicht geben. Das Ende von Öl- und Gasheizungen 2045 wird bleiben und darauf müssten sich alle Heizungsbetreiber einstellen.
Auch Reinhard Weindl (PfW/SPD Schönberg) erwartet keine Änderungen am Gesetzentwurf, da oben auf der Agenda der Politik die CO2-Neutralität steht. Die Folge könne somit nur ein Verbot von Öl- und Gasheizungen sein.
Leitl sieht neues Gesetz sogar als Stärkung
Josef Leitl (CSU/FWG Schönberg) gab seine Erkenntnisse aus seiner Recherche des Gesetzentwurfes bekannt. Demzufolge ist bei einem Fernwärmeanschluss ausschließlich der Fernwärmebetreiber in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen und Auflagen hinsichtlich der 65-Prozent-EE-Vorgabe zu erfüllen. Die Grundstückseigentümer haben demnach keinerlei Auflagen zu erfüllen und sind auch hinsichtlich der Dämmung der Gebäudehülle oder sonstiger energetischer Maßnahmen völlig frei in ihrem Handeln. Deshalb sieht er, Leitl, das neue Gesetz als Stärkung für den Aufbau des Fernwärmenetzes, weil das vorrangige Ziel des Gesetzes der Fernwärmeanschluss sei.
Holzöfen plötzlich keine Alternative mehr
Grundsätzlich stellte der Gemeinderat fest, dass in den nächsten 22 Jahren alle Öl- und Gasheizungen stillgelegt werden müssen. Und davon seien auch alle Häuser in Schönberg betroffen. Der Einbau von Holzöfen als Alternative sei nur unter hohen Anforderungen und mit einhergehenden höheren Kosten erlaubt.
Wärmepumpen seien faktisch für ältere Häuser mit Heizkörperheizungen nicht geeignet. Man kam zu dem Schluss: Objektiv betrachtet wäre der Anschluss an die gemeindliche Fernwärmeanlage somit die vernünftigste und eine zukunftsfähige Lösung.
Fernwärme auch für das neue Baugebiet Bondlfeld II
Die Gemeinde Schönberg hat in ihrer Satzung festgelegt, dass alle an die Fernwärmeversorgung anschließen können, die im Versorgungsbereich liegen; derzeit sind das die Ortschaften Schönberg und Lerch. Nachdem für Neubauten ein Einbau von Holzheizungen, wie etwa Pelletsheizung, nicht mehr erlaubt ist und diesen Häusern nur eine Förderung entweder durch den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung oder den Einbau einer Wärmepumpe bewilligt wird, „macht es auf alle Fälle Sinn, auch im neuen Baugebiet Bondlfeld II eine Fernwärmeversorgung aufzubauen“, stellte dazu auch Bürgermeister Alfred Lantenhammer (CSU/FWG Schönberg) fest. Dadurch könnte auch das bestehende Baugebiet Bondlfeld sowie die Waldstraße und die Ortschaft Elsenbach an das gemeindliche Fernwärmenetz angeschlossen werden.
Späterer Anschluss kostet 15.000 Euro mehr
Die Gemeinde wird alle Grundstückseigentümer in Schönberg und Lerch anschreiben, die erklärt haben, nicht an die Fernwärmeversorgung anzuschließen. Dies ist eine Empfehlung von Rechtsanwalt Dr. Peiffer, der die Fernwärmesatzungen erstellt hat. In diesem Schreiben soll die Gemeinde zum einen darlegen, dass der jetzige Anschlussbeitrag bei der Ersterschließung 20.000 Euro brutto beträgt, jedoch ein späterer Anschluss, nach Fertigstellung des Leitungsnetzes, einen Anschlussbeitrag von 35.000 Euro brutto betragen würde.
Planungssicherheit schon jetzt
Der Gemeinderat hat aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Vorgaben beschlossen, dass auch das Neubaugebiet Bondlfeld II und damit auch die Waldstraße, Bondlfeld und Elsenbach mit Fernwärme erschlossen werden sollen. Betroffene Grundstückseigentümer, die zum Austausch verpflichtet sind – und das bis spätestens 2045 – hätten schon jetzt Planungssicherheit und könnten dies gegenüber den Behörden geltend machen.
Auch Erben stehen in der Pflicht - besondere Regelung für über 80-Jährige
In der Sitzung wurden auch die Auswirkungen für private Hauseigentümer nach dem vorläufigen Gesetzentwurf des GEG besprochen, darunter das Ende von Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Öl- und Gasheizungen zum 31. Dezember 2044. Thematisiert wurden in diesem Zusammenhang auch das Verbot des Einbaus von Öl- und Gasheizungen ab dem 1. Januar 2024, wenn nicht mindestens 65 Prozent der Heizung aus erneuerbaren Energieformen sichergestellt ist. Austauschpflicht besteht für Konstantöl- und Gasheizkessel, wenn diese älter als 30 Jahre sind. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel haben keine Austauschpflicht und dürfen bis spätestens 31. Dezember 2044 weiter betrieben werden.
Von der Austauschpflicht sind befreit: Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern in Eigentum, die Öl- oder Gasheizungen vor dem 1. Februar 2002 erworben haben. Als besonders erwähnenswert fand es Bürgermeister Alfred Lantenhammer dann aber, dass diese Befreiung von der Austauschpflicht nicht für Erben gilt. Diese müssen laut Gesetzesvorschlag innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie das Haus geerbt haben, vorhandene Konstantöl- oder Gasheizkessel austauschen. Allerdings sind grundsätzlich von der Austauschpflicht Personen befreit, die älter als 80 Jahre sind.
Keine Austauschpflicht haben außerdem Hauseigentümer, die in den nächsten zehn Jahren an die Fernwärme anschließen. Der Einbau von Holzheizungen – feste Biomasse-Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets – ist für Alt- beziehungsweise Bestandsgebäude ab 1. Januar 2024 nur noch erlaubt, wenn sie über eine automatische Beschickung verfügen, über einen Pufferspeicher, einem Elektro-Staubfilter beziehungsweise wenn vier Prozent der Wohn-Nutzfläche als Solarfläche oder drei Prozent der Wohn-Nutzfläche als PV-Fläche genutzt wird. Der Einbau von Holzheizungen ist in Neubauten nicht mehr erlaubt. Neubauten erhalten nur noch Förderungen bei Anschluss an die Fernwärme oder Einbau von Wärmepumpen.