Stadtrat aus Neumarkt-St. Veit fragt Verwaltungsgericht
Überwachungs-Alarm: Darf die Gemeinde mit einer Drohne auf mein Grundstück schauen?
Die Verwaltung braucht genaue Daten der Bürger, damit sie Investitionen bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung seriös planen kann. Hier hilft ihr die Vermessung von Grundstücken mit einer Drohne. Aber ist das legal?
Neumarkt-St. Veit/Egglkofen – Eine Drohne, die in rund 60 Metern Höhe schwebt und detaillierte Bilder von allen Grundstücken und Gebäuden in Neumarkt-St. Veit und Egglkofen macht. Das sorgt bei vielen Bürgern für Unmut, auch wenn die Verwaltung im Neumarkter Rathaus bereits über das Mitteilungsblatt im September auf die Drohnenflüge hingewiesen hatte. Dort war zu lesen, dass die Stadt Neumarkt-St. Veit sowie die Gemeinde Egglkofen die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für rund 2.500 Anschlussnehmer betreibt. In den kommenden Jahren muss weiter in die Abwasserentsorgung investiert werden. Um den daraus entstehenden Aufwand zukünftig gerecht auf alle neuen Anschlussnehmer zu verteilen, sei eine Aktualisierung der Beitragskalkulation erforderlich. Dazu braucht die Verwaltung aber aktuelle Daten; und die soll ein Ingenieurbüro mittels einer Drohnenbefliegung liefern.
Rechtmäßigkeit des Drohnenfluges soll geprüft werden
Dieses Vorgehen stieß einem Neumarkter Stadtrat ziemlich sauer auf. Er habe deshalb einen „Antrag auf Verfügung beim Verwaltungsgericht gestellt“, sagte der Stadtrat, der wegen des schwebenden Verfahrens seinen Namen nicht in der Zeitung lesen will. Mit diesem Antrag müsse sich das Gericht äußern, wie es zu seinen Argumenten steht. Dabei gehe es ihm in erster Linie darum, die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme prüfen zu lassen.
Der Stadtrat sieht in der Befliegung der Grundstücke einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger. Aus seiner Sicht fehlt für den Drohneneinsatz die Rechtsgrundlage. Es gebe keine Satzung, wo der Drohnenflug vorgesehen sei.
Der Drohnenflug ist für ihn zudem nicht das einfachste Mittel. Das wäre, wie es in der Satzung verankert ist, dass der Grundstückseigentümer mögliche Änderungen bei seinem Grundstück oder seinem Gebäude selbst der Verwaltung meldet.
Was passiert, wenn Daten in die falschen Hände geraten
Was ihm zudem ordentlich aufstößt ist die Tatsache, dass die erhobenen Daten im Rathaus gespeichert werden sollen und von jedem Stadtangestellten einsehbar sind. Auch dafür fehlt aus seiner Sicht die Rechtsgrundlage. Hier stellt er zusätzlich die Frage, was passiert, wenn die Daten gestohlen werden und so in falsche Hände geraten.
Das Ingenieurbüro, das mit der Drohnenbefliegung beauftragt worden ist, wollte sich wegen des laufenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zu der Sache äußern.
Vermessungsamt verwendet keine Drohnen
Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in München wollte in Sachen rechtliche Zulässigkeit der Drohnenflüge „zuständigkeitshalber keine Aussage treffen“. Wie es in einer Pressemitteilung weiter ausführte, führt „das örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Mühldorf keine Drohnenflüge im Amtsbezirk durch“. Das ADBV, heißt es in der Pressemitteilung weiter, führt „seine Vermessungsarbeiten mithilfe moderner Vermessungsgeräte durch, darunter Handlasermessgeräte, GNSS-Empfänger und Tachymeter“.
Bayerischer Datenschutzbeauftragter fordert Rechtsgrundlage
Dem Landesbeauftragten für Datenschutz, Professor Dr. Thomas Petri, sind aktuell auch andere Fälle von Drohnenbefliegungen zum gleichen Zweck bekannt. Aus seiner Sicht ist „eine datenschutzaufsichtliche Überprüfung angezeigt“, heißt es in einer Pressemitteilung. Die Überprüfung ist bislang in keinem dieser Fälle abgeschlossen. Den Ergebnissen möchte Petri auch nicht mit einer Aussage vorgreifen.
Grundsätzlich sagt er aber: „Befliegungen zur Bemessung von Abwasserbeiträgen oder -gebühren bedürfen einer Rechtsgrundlage, sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden. Im Hinblick auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung hätten kommunale Auftraggeber sicherzustellen, dass der Umfang der zu einem Grundstück gewonnenen Informationen innerhalb des Rahmens verbleibt, den der verfolgte Zweck setzt“. Das heißt für ihn, dass für die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme immer der Einzelfall zu betrachten ist.