In Ortsteil von Polling
Schwarzbau mit Stützfunktion: Darf die nicht genehmigte Mauer stehen bleiben?
Ein Pollinger hat mit dem nicht genehmigten Bau einer Stützwand Tatsachen geschaffen, bevor sich der Rat von Polling mit der Angelegenheit befasst hat. Nun stellt sich für den Gemeinderat die Frage: Darf der Eigentümer die Wand stehen lassen?
Polling – Bürgermeister Lorenz Kronberger nannte es, was es ist: einen Schwarzbau. Ein Pollinger Bürger hat auf seinem Grundstück an einem Hang eine Wand errichtet, die er so nicht hätte errichten dürfen. Das Problem: Er kann diese Wand nicht so ohne Weiteres entfernen, ohne die Stabilität des Hangs zu gefährden. Der Pollinger Gemeinderat diskutierte nun, wie man weiter verfahren möchte.
Von Kritik an Schwarzbau bis zur Billigung vollendeter Tatsachen
Konkret handelt es sich um einen Antrag auf den Neubau einer Doppelgarage, dazu ein Pool und ein Nebengebäude. Eine Stützwand steht bereits. Gemeinderat Andreas Maierhofer (CSU) erwähnte einen Ortstermin mit Vertretern des Landratsamtes Mühldorf. Man sei überein gekommen, dass zwei Reihen der Stützwand zurückgenommen werden sollten. Die Wand habe tatsächlich stabilisierenden Charakter, trage zur Hangsicherung bei. Die Garage sei befürwortet worden, die Nachbarunterschriften seien bis auf eine vorhanden. „Es wurde alles besprochen, deswegen kann ich dem Antrag guten Gewissens zustimmen.“
Warnung vor Präzedenzfall
Karin Mayerhofer (FW) hatte ebenso kaum Bedenken: „Ich hab‘s mir angeschaut. Ich denke, es passt!“ Die Hälfte des betroffenen Grundstücks gehöre ohnehin dem Antragsteller selbst, „also was soll‘s?“
Diese Auffassung teilte Bürgermeister Lorenz Kronberger (UWG) nicht. Er stellte klar: „Es ist ein Schwarzbau. Er hat drauflos gebaut und den Hang abgetragen!“ Er warnte aber davor, einen Präzedenzfall zu schaffen, indem man diesen nun nachträglich genehmige. „Er hat eine vier Meter hohe Wand hingestellt!“ Kronberger betonte, dass man als Gemeinde auch die Nachbarn zu schützen habe, die durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden dürfen. „Das bitte ich zu bedenken, bei all Eurer Bürgernähe“, mahnte er die Gemeinderäte.
Es gibt auch eine Überschreitung von Baugrenzen
Kronberger erwähnte eine Überschreitung der Baugrenzen auf einer Fläche 105 Quadratmeter, die so aber im Antrag nicht erwähnt sei. Und er erklärte: „Wir müssen heute über den vorliegenden Plan abstimmen, der ist so aber nicht zu genehmigen!“
Reinhard Oberstarr (CSU) bedauerte, dass der Bauherr die Kompromissvorschläge nicht konsequent umsetzt oder umgesetzt habe. „Wenn er sich daran halten würde, wäre es zustimmungsfähig!“ Maierhofer jedoch sagte, dass der Bauherr momentan gar nichts machen dürfe, „es is ja ein Schwarzbau!“
Für die Abstimmung schlug Kronberger vor, dass eine Zustimmung nur erfolgen solle, wenn der Krompromissvorschlag des Landratsamtes eingehalten wird. Geschäftsstellenleiterin Gabriele Springer ergänzte auf Nachfrage, dass diese nur mündlich besprochen worden seien, es gebe kein Protokoll.
Robert Wimmer (FW) kritisierte den Umstand, dass mit einem Schwarzbau offenbar vollendete Tatsachen geschaffen worden seien. Er sagte aber auch: „Ein Hang, der angegraben ist, der wird die Stützmauer brauchen! Es ist nicht ideal. Aber wenn der Bauherr die Kompromissvorschläge aus dem Landratsamt einhält, dann kann ich mir die Zustimmung vorstellen.“ Vielleicht ließe sich erwirken, dass der Grundstückseigentümer und der Oberlieger einen privatrechtlichen Vertrag schließen: „Falls ein Baum fällt, dann könnte man den Hauseigentümer aus der Haftung herausnehmen.“ Mayerhofer bezweifelte jedoch, ob die Gemeinde dies vorschreiben könne.
Forderung eines privatrechtlichen Vertrags
Es wurden noch weitere Bedenken zum Privatrecht gestreut: „Was, wenn das nicht klappt?“, fragte Lena Koch. Und Wolfgang Schweiger (parteilos) hinterfragte, ob die Forderungen überhaupt rechtlich haltbar sind. Doch am Ende befürwortete der Rat mit 16:0 den Vorschlag, den Plan zu genehmigen, unter der Voraussetzung, dass der Bauherr sämtliche Kompromissvorschläge umsetzt und ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Oberlieger geschlossen wird.