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Abstimmung über Agri-PV-Anlage

Kippt ein Tippfehler in den Wahlunterlagen den Bürgerentscheid in Übersee?

Luftaufnahme von Übersee am Chiemsee
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In Übersee macht derzeit ein Tippfehler Furore.

Knapp daneben ist auch vorbei: Bringt ein Tippfehler den Bürgerentscheid zur Agri-PV-Anlage in Übersee ins Wanken? In den Wahlunterlagen, die die Gemeinde vor wenigen Tagen verschickte, standen die Flurnummern 429 und 420. Anstatt 430. Und was passiert jetzt?

Von Christiane Giesen und Sylvia Hampel

Übersee – Ein aufmerksamer Überseer meldete sich bei der Verwaltung, machte diese auf den Fehler in den Unterlagen für den Bürgerentscheid Anfang April aufmerksam. Es ist ein offensichtlicher Schreibfehler, denn Bürgermeister Herbert Strauch erklärte auf Nachfrage des OVB, dass das Grundstück 420 nicht nur zu klein, sondern vor allem auch bereits bebaut sei.

Und nun? Für teures Geld noch einmal Wahlunterlagen für den Bürgerentscheid drucken und verschicken? Dann mit dem richtigen Text: „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Übersee das laufende Bauleitplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-PV Friedhofsstraße“ (FlNr. 429 und 430 Gemarkung Übersee) einstellt und nicht weiterverfolgt?“

Vom Rechtsbeistand der Bürgerinitiative gegen die geplante Agri-PV-Anlage, der Münchner Kanzlei Schönefelder Ziegler, ging inzwischen ein Schreiben bei der Gemeinde ein, das ebenfalls auf den Fehler hinweist und sie auffordert, „unverzüglich alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um einen nicht mehr heilbaren Verfahrensfehler des Bürgerentscheids am 6.4.2025 zu vermeiden“ und den Wahlberechtigten „neue, korrekte Wahlunterlagen“ zukommen zu lassen. „Heilbar“ ist Verwaltungs(juristen)deutsch für „zu korrigieren“.

Landratsamt: Gelände ist eindeutig zu identifizieren

Ist der Fehler zu korrigieren? Nach Ansicht der Rechtsaufsicht im Landratsamt Traunstein ja: „Die fehlerhafte Flurnummer in den Abstimmungsunterlagen stellt nach unserer Einschätzung kein rechtlich relevantes Problem dar, es handelt sich lediglich um einen Tippfehler. Das betroffene Gelände ist durch den Bebauungsplan-Entwurf und die öffentliche Diskussion eindeutig identifizierbar. Zudem hat die Gemeinde die fehlerhafte Bezeichnung auf allen verfügbaren Kanälen klargestellt.“

Grundsätzlich wäre eine Korrektur notwendig, heißt es aus dem Landratsamt, wenn durch den Fehler inhaltliche Missverständnisse entstünden oder die Identifizierbarkeit des Abstimmungsgegenstands nicht gewährleistet wäre. Dasselbe würde gelten, wenn von der Fragestellung des Bürgerbegehrens um mehr als „nur durch einen offensichtlichen Tippfehler abgewichen“ würde. „Da dies hier nicht der Fall ist, halten wir eine Korrektur nicht für erforderlich“, so Michael Reithmeier, der Sprecher des Landratsamtes.

Mehrheit plus Quorum nötig für Erfolg

4256 Stimmberechtigte gibt es, die Unterlagen für den Bürgerentscheid bekommen haben. Ausgezählt wird am 6. April, bis dahin müssen die Unterlagen im Überseer Rathaus eingegangen sein. Ob die Gemeinde tatsächlich die Bauleitplanung einstellt, wie von der Bürgerinitiative gefordert, hängt nicht nur von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ab. Es müssen auch mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten sein, also 852 (rein rechnerisch 851,2) Überseer. Dieses sogenannte Quorum ist in der bayerischen Gemeindeordnung, Artikel 18a, für Gemeinden unter 50.000 Einwohnern vorgegeben.

Die Forderung der Anwälte der Bürgerinitiative, neue Wahlunterlagen zu verschicken, hält die Rechtsaufsicht für nicht ratsam. Ein Neudruck der Abstimmungsunterlagen und deren erneuter Versand an alle Abstimmungsberechtigten „wäre mit erheblichem organisatorischem Aufwand und rechtlichen Risiken verbunden“. Insbesondere könnten Wahlberechtigte, die während des erneuten Versands verreist sind, von der Abstimmung ausgeschlossen werden. Und bereits abgegebene Stimmen könnten nicht ohne Weiteres zurückgezogen werden. Dies könnte wiederum zu einer Anfechtung des Bürgerentscheids führen, warnt das Landratsamt.

Da die Gemeinde sich frühzeitig für eine reine Briefabstimmung entschieden hat, wäre eine kurzfristige Umstellung auf eine Urnenabstimmung nach Ansicht der Rechtsaufsicht im Landratsamt ebenfalls nicht praktikabel. Wäre von Beginn an eine Urnenabstimmung vorgesehen gewesen, hätte der Fehler einfacher korrigiert werden können. „Aufgrund der oben genannten Gründe sehen wir jedoch keinen zwingenden rechtlichen Handlungsbedarf.“

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