Plakatierungs-Verordnung sorgt für Ärger
„Wahlkampf abgesagt”? Schleching will Landschaft vor Plakaten schützen – und stößt auf Kritik
Wohin man auch schaut, gefühlt hängen überall Wahlkampfplakate. Die Landtagswahl am 8. Oktober lässt grüßen. Aber so allgegenwärtig diese Plakate auch erscheinen, manche Kommunen haben ihre eigenen Regeln. Eine Gratwanderung zwischen Wahlkampf und dem Erhalt der schönen Landschaft.
Schleching/Chiemgau – Der Wahlkampf für die Landtagswahl am 8. Oktober geht so langsam in die heiße Phase. Und das heißt auch, es ist wieder Zeit, dass uns die Kandidaten von ihren Wahlkampfplakaten anlächeln. Sie lächeln von Verkehrspfosten, Lichtmasten oder großen Holzaufstellern herab. So ist das in vielen Gemeinden und Städten. Aber nicht überall. Manche Kommunen haben eigene Plakatierungsverordnungen, die es den Parteien oft nicht einfach machen, in üblicher Weise für ihre Kandidaten zu werben.
Nicht größer als DIN A2
Eine Gemeinde mit einer solchen Plakatierungsverordnung ist Schleching. Mit der Fassung vom 23. Dezember 2022 sind für jede Partei höchstens 15 Plakate im gesamten Gemeindegebiet erlaubt. Außerdem darf die Plakatierung der Wahlwerbung nur auf Plakatständern oder Mehrfachständern erfolgen. „Eine direkte Befestigung der Plakate ohne Plakatständer an Brückengeländern, an Bäumen sowie Verkehrszeichen ist unzulässig”, heißt es in der Verordnung. Und damit nicht genug, dürfen die Plakate auch nicht größer als DIN A2 sein. „In der Praxis können wir damit nicht mehr plakatieren“, sagt Waltraud Eisenberger von der SPD Oberes Achental in Schleching. Hinzu komme, dass die üblichen Plakate ein Format von A1 hätten. Eisenberger findet das zu klein, weil „A2 im öffentlichen Raum auch gar nicht wahrgenommen wird. Im Grunde hat unsere Gemeinde damit den Wahlkampf in ihrem Gemeindegebiet abgesagt”.
„Keine Aufsteller, kein Wahlkampf”
Normalerweise werden die Plakate an den dafür aufgestellten Plakatwänden befestigt. Die gibt es in Schleching aber nicht. Nun stellt sich Waltraud Eisenberger die Frage, wie man die kleineren Aufsteller überhaupt am besten befestigt, damit „die nicht beim nächsten Wind gleich wieder wegfliegen”. So weit kommt es aber wohl gar nicht erst, weil die Partei keine eigenen kleinen Aufsteller hat. „Und ohne Aufsteller, kein Wahlkampf”, sagt sie. „Niemand hat so kleine Plakate und auf die Schnelle bekommen wir auch keine.” So wie es aussieht, wird die SPD also auf Wahlkampfplakatierung in der Gemeinde Schleching verzichten. Zumindest für die aktuelle Wahl.
Auf OVB-Nachfrage an die Gemeinde Schleching heißt es von dort, dass sich der Gemeinderat gegen die großen Plakatwände, sondern für das kleinere Format der Plakate selbst und das Verbot von Plakaten an Laternen entschieden hat, „weil wir unsere wunderschöne Landschaft erhalten wollen”. Man habe sich mit den Nachbargemeinden abgestimmt, und auch das Landratsamt als Aufsichtsbehörde hatte bei der Entscheidung nichts zu beanstanden.
Schleching steht nicht alleine
Einfach Plakate an gut sichtbaren Stellen aufzuhängen, ist auch in anderen Gemeinden nicht so erlaubt. So hat die Nachbargemeinde Unterwössen zwar keine explizite Plakatierungsverordnung, aber Plakate an Straßenlaternen sind auch dort nicht zulässig. Dort müssen die extra aufgestellten Plakatwände genutzt werden, so die Gemeinde auf OVB-Anfrage.
Der Markt Grassau wiederum, ebenfalls an Schleching angrenzend, hat eine entsprechende Verordnung. Dort ist zu lesen: „Vor Wahlen…werden vom Markt Grassau Plakattafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.” Von einer vorgeschriebenen Plakatgröße ist dort allerdings nichts zu lesen.
Das ist auch im benachbarten Marquartstein nicht anders. „Wir haben große Plakatwände aufgestellt, da hat jede Partei ihren Platz”, heißt es aus der Verwaltung. Anderswo dürfen auch dort keine Plakate hängen. Drei große Wände stehen im Gemeindegebiet. In Staudach sei die Situation ähnlich.