Anwohner meldeten Schüsse
Siegsdorfer wirft mit „Knallern“: Eigentlich legal und trotzdem eine Anzeige?
Silvesterstimmung im August? Siegsdorfer meldeten der Polizei Schüsse, es handelte sich jedoch um Silvesterknaller. Und die Nutzung an sich war auch legal. Zu den Gründen, warum es dennoch eine Anzeige gab und bei welchen Böllern Strafen drohen.
Siegsdorf – Bis Silvester sind es zwar noch über vier Monate, doch in Siegsdorf war wohl ein Anwohner bereits frühzeitig in Feierstimmung und sorgte am Donnerstagabend (15. August) für Unruhe. Wie die Polizei Traunstein mitteilt, haben sich Bürger bei der Inspektion gemeldet, die wiederholt Schüsse aus einem Dachfenster gehört hatten.
Kleinstfeuerwerk das ganze Jahr über erlaubt
Es stellte sich heraus, dass der 30-jährige Mieter der Wohnung alkoholisiert war. Er gestand den Beamten, mehrmals Silvesterknaller aus dem Dachfenster rausgeworfen zu haben. Eine Schusswaffe konnte nicht gefunden werden, jedoch nahm die Polizei die Knallkörper an sich und musste klären, um welche Art es sich handelte: Illegale? – oder sogenannte Kleinstfeuerwerke, die ganzjährig verwendet werden dürfen?
Ein Sprecher der Polizei Traunstein bestätigt auch Nachfrage der Redaktion am Freitag (16. August), dass es sich um Letzteres gehandelt hatte: „Das waren so Tischknaller. Die waren alle deutlich gekennzeichnet.“
Feuerwerk-Artikel werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, die sich nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck richten, heißt es im Paragraf 3a des Sprengstoffgesetzes. Genauer wird auf diese Unterteilung auf den Homepages mehrerer Händler sowie der Generalzolldirektion eingegangen.
Bei der Kategorie F1, den Kleinstfeuerwerken, handelt es sich demnach um Feuerwerke, die eine sehr geringe Gefahr darstellen. Sie können von Personen ab dem 12. Lebensjahr gekauft und ganzjährig verwendet werden. Dazu zählen zum Beispiel Feuerwerkscherzartikel, Tischfeuerwerke, Partyknaller, Wunderkerzen oder Knallerbsen.
Artikel der Kategorie F2, sogenannte Kleinfeuerwerke, sind zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen. Darunter fallen Raketen, Batterien und Böller. Sie dürfen nur von Personen ab 18 Jahren erworben und außerhalb der Silvesterzeit nur mit einer Genehmigung der Stadt, Gemeinde oder des Landratsamts gezündet werden.
Für die Kategorien F3 und F4 (Mittel- und Großfeuerwerke) braucht es für den Erwerb oder die Verwendung den Besitz einer Erlaubnis der zuständigen Überwachungsbehörde (Gemeinde, Stadt, Landratsamt). Für „pyrotechnische Gegenstände“ gibt es gesonderte Kategorien und Richtlinien.
Ohne Erlaubnis droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Was passiert bei einer unerlaubten Nutzung? Wer ohne die erforderliche Erlaubnis explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder nutzt, auf den kann laut § 40 des Sprengstoffgesetzes eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zukommen, heißt es auf Anfrage von der Staatsanwaltschaft Traunstein.
„Das Sprengstoffgesetz enthält sehr komplizierte Regelungen“, heißt es weiter von der Staatsanwaltschaft. Daher müsse bei einem Verstoß immer der Einzelfall genau geprüft werden. Auch Faktoren wie Ruhestörung und Sicherheit müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Diese fallen in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.
Im Fall des 30-jährigen Siegsdorfers handelte es sich – wie erwähnt – um Kleinstfeuerwerk, das er ohne Erlaubnis nutzen durfte. Jedoch gingen mehrere Anrufe bei der Polizei ein und er warf die Knaller wohl auch über längere Zeit aus dem Fenster. Daher kommt auf ihn eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Ruhestörung zu, erklärt der Traunsteiner Polizeisprecher.