Sperrgebiet ab 1. März
Der Wachtelkönig regiert die Moore südlich des Chiemsees: Was bedeutet das für Menschen und Hunde?
Zwei Wochen noch, dann sind die südlichen Chiemseemoore wieder Sperrgebiet. Dann gehören sie ganz Kiebitz, Schnepfe und Co. Was genau verboten ist und was sonst noch alles dem Naturschutz dient.
Grabenstätt – Einstimmig hat der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung dem Entwurf der Verordnung des Landratsamts Traunstein über die Beschränkung der Erholung in den Wiesenbrütergebieten „Grabenstätter Moos“, „Lachsgang“, „Schöneggart“ und „Bergener Moos, Wildmoos und Staudach-Egerndacher Filze“ sowie der Verlängerung dieser Verordnung für weitere zehn Jahre zugestimmt.
Das Thema kam auf die Tagesordnung, weil die Wiesenbrüterverordnungen „Bergener Moos, Wildmoos und Staudach-Egerndacher Filze“, „Grabenstätter Moos“, „Lachsgang“ und „Schöneggart“ jeweils am 14. März außer Kraft treten. „Die Wiesenbrütergebiete in den südlichen Chiemseemooren sind von großer Bedeutung für die Sicherung des charakteristischen Arteninventars“, hatte Bürgermeister Gerhard Wirnshofer (BG/FW) vor der Abstimmung klargestellt.
Wiesenbrütende Vogelarten seien auf die dortigen feuchten Wiesen und Weiden dringend angewiesen. Diese wiesen eine reiche Biodiversität auf und würden nicht nur die Brutpopulationen von Wiesenbrütern unterstützen, sondern auch viele andere Pflanzen- und Tierarten. Die Pflege der besagten Flächen werde überwiegend durch das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm mit den ortsansässigen Landwirten organisiert und finanziert. „Die Pflege, die Störungsarmut und der Schutz dieser Gebiete sind entscheidend, um die Artenvielfalt zu bewahren und die natürlichen Lebensräume für zukünftige Generationen zu sichern“, so Wirnshofer weiter.
Beim Wiesenbrütergebiet „Grabenstätter Moos“ handelt es sich indes um ein rund 360 Hektar großes Schutzgebiet, welches sich über weite Teile des Naturschutzgebietes „Mündung der Tiroler Achen“ und des Landschaftsschutzgebietes „Chiemsee und Ufergebiete“ erstreckt. Es ist ein Landschaftsjuwel mit seltenen, teilweise auch geschützten Pflanzen und Tieren.
In der Zeit vom 1. März bis 30. Juni jeden Jahres ist das Betreten von Flächen in den Wiesenbrütergebieten zum Zweck der Erholung verboten. Das Betreten des Schutzgebietes ist während dieses Zeitraums nur auf den in den Karten markierten Wanderwegen erlaubt. Zum Betreten im Sinne der Verordnung gehörtunter anderem auch das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, das Reiten, sportliche Betätigungen wie Ballspielen, Inline-Skaten, Skateboarden und Fahrradfahren, das Zelten oder Lagern, laute Musik, grillen sowie das Fliegen von Flugmodellen oder Drohne. Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden ist zwischen 1. März und 15. August gänzlich verboten. Von den Wiesenbrüterverordnungen unberührt bleiben die geltenden Regeln im Naturschutzgebiet „Mündung der Tiroler Achen“, in dem eine ganzjährige Anleinpflicht und ein ganzjähriges Wegegebot zu beachten sind. In dessen Kernzone gilt sogar ein absolutes Betretungsverbot.
Die Wiesenbrüterverordnungen sollen, wie es seit 1999 gehandhabt wird, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die betroffenen Gemeinden werden dazu angehört und um Stellungnahme gebeten. Die Gemeinderäte haben, wie nun in Grabenstätt geschehen, darüber abzustimmen. Die anstehende Verlängerung soll nach dem Willen des Landratsamtes auch dazu genutzt werden, die bisherigen vier Wiesenbrüterverordnungen „Grabenstätter Moos“, „Lachsgang“, „Schöneggart“ und „Bergener Moos, Wildmoos und Staudach-Egerndacher Filze“ in einer Verordnung zusammenzufassen und neu zu gliedern.
Laut Wirnshofer habe die Gemeindeverwaltung die Anregung an die Naturschutzbehörde herangetragen, dass das Verbot des Mitführens von nicht angeleinten Hunden bei den Kennzeichnungen besonders hervorgehoben werden sollte. Im Gremium stieß dies auf Zustimmung. Vom zuständigen Chiemsee-Gebietsbetreuer habe man hierzu aber leider noch keine Rückmeldung erhalten, so der Bürgermeister.