Wegen Waldbrandgefahr unterwegs
Autos behindern Feuerwehr in Unterwössen: Diese Strafen drohen Falschparkern
Falsch parkende Autos machen Ärger. In Unterwössen ging das sogar so weit, dass ein Feuerwehrauto im Einsatz behindert wurde. Was war passiert? Und warum wurden die Fahrzeuge nicht einfach abgeschleppt?
Unterwössen – „Die Sicherheit aller steht im Vordergrund, nehmt’s Rücksicht!“ – Mit diesem Appell richtet sich die Polizeiinspektion Grassau an die Bevölkerung. Auslöser war ein Vorfall am Wochenende (5. bis 7. April): Das sommerliche Wetter lockte zahlreiche Ausflügler in den Chiemgau, so auch nach Unterwössen an den Hammerergraben, von wo aus Viele auf die Rechenberg- und Feldlahnalm wandern.
Feuerwehr war wegen Waldbrandgefahr unterwegs
Weil jedoch die ausgewiesenen Parkplätze voll waren, parkten andere ihre Fahrzeuge entlang des Hammerergrabens am Fahrbahnrand sowie an der Einmündung zur Leithengasse und verengten somit die Fahrbahnen. Die Folge: Ein Feuerwehrauto im Einsatz wurde behindert.
„Wir hatten am Wochenende Waldbrandstufe fünf erreicht, deswegen war das Auto unterwegs“, erklärt ein Sprecher der Polizei Grassau auf Nachfrage der Redaktion. Da es sich hier um die höchste Stufe handle, seien von Seiten des Landratsamts Erkundungsfahrten angeordnet worden, um die Situation genau im Blick zu haben. Auf genau so einer haben sich demnach auch die dort eingesetzten Feuerwehrleute befunden.
Falsches Parken unter Umständen eine Straftat
Weil diese durch die Engstellen behindert wurden und nur mit großer Mühe an den parkenden Fahrzeugen vorbeikamen, verhängte die Polizei Verwarnungen und Anzeigen gegen die Verkehrsteilnehmer. Ein Sprecher des bayerischen Justizministeriums teilt mit, dass das Behindern von Rettungskräften durch falsches Parken, unter besonderen Umständen nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern auch als Straftat verfolgbar ist. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel bei einem Unfall die Rettungskräfte behindert werden (§323c StGB). Jedoch müsse immer der Einzelfall betrachtet werden.
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (§323c StGB)
1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
„Hier war es ja so, dass die Feuerwehr dennoch den Bereich anfahren konnte“, sagt der Sprecher der Polizei Grassau. Wäre keine Zufahrt möglich oder Menschen in Gefahr gewesen, hätte die Polizei die Fahrzeuge abschleppen oder umparken lassen. Eine Maßnahme, die jedoch in solchen Situationen sehr schwierig umzusetzen ist, wie der Polizeisprecher betont: „Aufgrund der Vielzahl an Autos hätte das sehr lange gedauert.“
Um weitere Behinderungen, vor allem von Rettungskräften zu vermeiden, weist die Polizei Grassau eindringlich darauf hin, die Wanderparkplätze zu nutzen. Sollten diese bereits belegt sein, sind die gängigen Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten.