Angeklagter polizeilich bekannt
Vor Kindern onaniert: Muss Exhibitionist (58) aus dem Mangfalltal jetzt ins Gefängnis?
Weil er sich am Fenster entblößte und mehrmals vor Kinderaugen onanierte, muss sich ein 58-Jähriger aus Tuntenhausen vor Gericht verantworten. Der Mann war polizeibekannt und schon in der Vergangenheit aufgefallen. Welche Konsequenzen ihm nun drohen.
Mangfalltal – Etwa 20 Meter von einem Schülerlotsen-Straßenübergang entfernt befindet sich die Wohnung eines Informatikers, der bereits im Jahr 2019 wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografien polizeilich aufgefallen war. Der damals ergangene Strafbefehl über 3000 Euro sorgte offenbar nicht für Ruhe. Denn in den vergangenen Jahren trat er erneut in Erscheinung. Sein Badezimmer lag im ersten Stockwerk genau gegenüber dem Fußgänger-Übergang, an dem 12- und 13-jährige Mädchen als Schülerlotsen für die Kleineren diesen Übergang sicherten. Das Bad wies auf jener Seite ein Fenster auf, das bis zum Fußboden reichte.
Zwar lag zwischen der Wohnung und der Straße ein Vorgarten, dennoch war das Fenster gut einsehbar. Genau in diesem Fenster stand der 58-jährige Angeklagte mehrmals zwischen April und September nackt und onanierte vor den Kindern. Als das wiederholt geschah und die Kinder davon in der Schule berichteten, erstattete die Direktorin der Schule bei der Polizei Anzeige, die auch sofort eingriff, sich von den Örtlichkeiten ein Bild machte und den Mann festnahm. Gleichzeitig wurden – der Mann war bereits einschlägig vorgeahndet – alle Datenträger wie Laptops und Smartphones zur Untersuchung sichergestellt.
Welches Strafmaß gefordert wurde
Weil sich dabei auch ein Firmengerät befand, mit dem der Mann nun nicht mehr arbeiten konnte, wurde der Sachverhalt auch seinem Arbeitgeber bekannt, der daraufhin das Arbeitsverhältnis umgehend auflöste. Seither ist der Mann arbeitslos. Dazu konnten die Mädchen den Angeklagten zweifelsfrei identifizieren. Der Angeklagte war umfassend geständig, was insoweit wesentlich war, als dass den Mädchen damit ein unangenehmer Zeugenauftritt erspart werden konnte. Des Weiteren berichtete er, dass das fragliche Fenster zwischenzeitig blickdicht abgeklebt worden war, sodass er hier also gar nicht mehr in die Situation geraten konnte, diesbezüglich straffällig zu werden.
Zudem habe er in der Vergangenheit bereits psychologische Hilfe in Anspruch genommen, die jedoch mit nur drei Sitzungen offenbar nicht erfolgreich verlaufen sei. Die Staatsanwältin sah zu seinen Gunsten einerseits das Geständnis und dessen Bemühungen, eine Wiederholung zu vermeiden. Andererseits sei er bereits mehrfach auffällig geworden. Die Staatsanwältin beantragte eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren, die unter bestimmten Auflagen gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne: Demnach müsse sich der Täter dringend einer entsprechenden Therapie unterziehen, die er ohne ärztliche Zustimmung nicht abbrechen dürfe. Darüber hinaus müsse er 40 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.
58-Jähriger kommt mit Bewährung davon
Der Verteidiger stimmte im Wesentlichen der Staatsanwaltschaft zu, unterstrich auch, dass sein Mandant ausdrücklich therapiebereit sei und zudem von sich aus das fragliche Fenster abgeklebt habe. Ein Jahr Gefängnis mit Bewährung und den angeführten Auflagen hielt er für angemessen.
Das Jugendschutz-Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Klaus-Peter Kuchenbaur entschied zu Gunsten des Angeklagten, dass den Kindern diese Verhandlung erspart geblieben war. Ansonsten hätte es wohl eine drastisch höhere Strafe gegeben. 20 Monate Haft, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden, so lautete das Urteil. Dazu muss der Verurteilte, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, gemeinnützige Arbeit leisten und sich umgehend in Therapie begeben. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.