Geschädigter appelliert an den Verursacher
Parkplatzrempler mit Megaschaden in Kolbermoor: Diese drastischen Strafen drohen bei Unfallflucht
Ein Blechschaden ist schnell passiert und in der Regel kein Beinbruch. Ärgerlich wird‘s aber, wenn sich der Unfallfahrer einfach aus dem Staub macht. Wie bei Anian Weber aus Kolbermoor, der nun auf einem Teil des Schadens sitzen bleibt. Was er vom Verursacher erwartet – und was Unfallflüchtigen droht.
Kolbermoor – Es ist ein Ärgernis, das viele Autobesitzer schon erlebt haben: Hatte man das Auto noch unbeschädigt abgestellt, weist das Fahrzeug bei der Rückkehr einen Unfallschaden auf. Besonders bitter wird‘s, wenn sich der Unfallverursacher einfach aus dem Staub gemacht hat. Denn dann bleibt der Geschädigte – zumindest teilweise – auf dem Schaden sitzen. Wie Anian Weber (35) aus Kolbermoor, dessen Fahrzeug am Montagnachmittag (3. Februar) von einem Unbekannten beschädigt worden ist.
Seine Frau hatte gegen 15.30 Uhr das Gefährt, einen Ford Nugget mit grauer Metalliclackierung, auf dem Parkplatz des Rewe-Supermarktes an der Alten Spinnerei in Kolbermoor geparkt, um dort ihre Einkäufe zu erledigen. Gegen 16.15 Uhr kehrte sie zum Fahrzeug zurück und fuhr daraufhin wenige 100 Meter weiter, um noch kurz eine Besorgung in einer benachbarten Apotheke zu machen. Als sie wenige Minuten später zum Ford zurückkehrte, bemerkte sie einen massiven Schaden rund um den Radkasten des rechten Heckbereichs.
Ein bislang unbekannter Verkehrsteilnehmer hatte wohl das Fahrzeug der Webers touchiert und sich danach einfach aus dem Staub gemacht, ohne auf die Geschädigten zu warten oder den Schaden bei der Polizei zu melden. „Ich finde das echt enttäuschend, dass jemand einen Schaden verursacht und dann einfach abhaut“, sagt der Kolbermoorer, der den Vorfall bei der Polizeiinspektion Bad Aibling gemeldet, zudem auf Facebook einen Zeugenaufruf gestartet hat.
Anian Weber: „Das muss schon ziemlich laut gescheppert haben!“
Er ist sich sicher, dass der Schaden während der Standzeit des Fords auf dem Parkplatz des Supermarktes entstanden ist, denn: „Meine Frau war höchstens zwei, drei Minuten in der Apotheke. Zudem standen die Fahrzeuge, die neben ihr geparkt hatten, immer noch da.“ Dass der Unfallfahrer den Zusammenstoß nicht gemerkt haben könnte, glaubt der 35-Jährige aufgrund der Massivität des Schadens indes nicht. „Das muss schon ziemlich laut gescheppert haben“, sagt Weber, der aufgrund des Schadensbildes ein größeres Gefährt wie beispielsweise einen SUV als Verursacher vermutet. Nun hofft der Kolbermoorer, dass etwaige Zeugen, die sich unter Telefon 08061/90730 bei der Polizei in Bad Aibling melden können, den Zusammenstoß beobachtet haben.
Besonders ärgerlich für Familie Weber: Sie muss jetzt nicht nur die Reparatur des Fahrzeugs in die Wege leiten und mehrere Tage auf das Gefährt verzichten, sondern bleibt zumindest teilweise auf dem Schaden sitzen. Die Reparaturkosten schätzt Weber, der als Versicherungsvertreter Erfahrungen mit derartigen Schäden hat, auf mindestens 6000 Euro. „Wir haben zwar eine Vollkaskoversicherung, die die Reparatur bezahlt“, sagt Weber. „Allerdings werden 500 Euro an Selbstbeteiligung fällig.“ Hinzu käme eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs sowie eine Rückstufung bei der Volkaskoversicherung, die zu höheren Beiträgen führt.
Fahrzeugteile können Aufschluss über Modell und Erstzulassungszeitraum geben
Mit seiner Meldung des Vorfalls bei der Polizei hat er jedenfalls richtig reagiert. Wobei ein Sprecher der Bad Aiblinger Polizei rät, den Schaden sofort zu melden, wenn er entdeckt wird, „weil es dann manchmal möglich ist, noch Fahrzeugteile des Unfallfahrzeugs sicherzustellen“. Und diese könnten nicht nur Aufschluss über den möglichen Fahrzeughersteller geben, sondern auch auf das Modell oder einen Erstzulassungszeitraum des Gefährts.
Wird der Unfallflüchtige dann erwischt, wird‘s für ihn richtig ungemütlich: Denn laut Strafgesetzbuch handelt es sich dabei um eine Straftat. Das Strafmaß reicht von Punkten in Flensburg über einen Führerscheinentzug bis zu Geldstrafen und sogar Haftstrafen von bis zu drei Jahren.
Mehr Sicherheit durch eine Dashcam? So ist die rechtliche Lage
Kann eine sogenannte Dashcam, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht wird und während der Fahrt Videoaufzeichnungen macht, helfen, den möglichen Parkplatzrempler zu ermitteln? Diese Ansicht hat zumindest ein Facebook-Nutzer vertreten, der Webers Zeugenaufruf in einer Kolbermoorer Facebook-Gruppe kommentiert hatte. Doch nach Angaben des ADAC ist die Verwendung einer derartigen Dashcam vor allem in Hinblick auf den Datenschutz nicht unproblematisch. So dürfe in Deutschland niemand „gegen seinen Willen“ gefilmt werden, zudem sei aus Sicht von Datenschützern wichtig, dass „nur kurz und anlassbezogen“ gefilmt würde. Auf der anderen Seite hatte der Bundesgereichtshof (BGH) laut ADAC entschieden, dass „permanente, anlasslose Aufzeichnungen“ einer Dashcam „im Einzelfall“ sogar als Beweismittel verwertbar sind.
Das richtige Verhalten sei daher laut Polizei, auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs zu warten. Wobei die Wartezeit nach Angaben des Polizeisprechers nicht genau festgelegt ist, sondern als „angemessene Wartefrist“ umschrieben wird. Was im Falle eines Verfahrens letztlich bedeutet, dass es einem Richter obliegt, zu beurteilen, ob die Wartezeit des Schadensverursachers angemessen war. „Die wird bei eisigen Temperaturen sicherlich knapper bemessen als beim Sonnenschein im Frühling“, so der Polizeisprecher weiter.
Auf der sicheren Seite sei hingegen jeder, der nach der „angemessenen Wartezeit“, in der der Geschädigte nicht ausfindig gemacht werden konnte, die Polizei rufe. Eine schriftliche Notiz, beispielsweise unter den Scheibenwischer geklemmt, sei hingegen nicht ausreichend. Denn diese Notiz könne bei Regen beschädigt, vom Winde verweht oder auch von Dritten entfernt werden.
Doch nicht nur seitens des Gesetzgebers, auch seitens des eigenen Versicherers drohen einem Unfallflüchtigen, sollte er erwischt werden, drastische Folgen, wie eine Sprecherin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf OVB-Anfrage deutlich macht. „Den Schaden des Dritten wird die Kfz-Versicherung zwar regulieren, aber dem Schadensverursacher drohen Regressforderungen der eigenen Kfz-Versicherung“, so die GDV-Sprecherin. „Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann sich das Geld vom Verursacher beziehungsweise der Verursacherin zurückholen.“
Prüfen, ob sich „die Inanspruchnahme der Vollkasko lohnt“
Betroffenen, bei denen aufgrund der Fahrerflucht die Volkaskoversicherung herhalten muss, rät der GDV, zunächst abzuklären, wie hoch Selbstbeteiligung und Höherstufung ausfallen. „Die Versicherung kann prüfen, ob es günstiger ist, die Reparaturkosten selbst zu übernehmen“, erklärt die GDV-Sprecherin. „Denn bei einem Parkrempler handelt es sich oft um einen kleinen Schaden, sodass es sinnvoll ist zu prüfen, ob sich die Inanspruchnahme der Vollkasko lohnt.“
Gedanken, die sich Familie Weber aufgrund der geschätzten Schadenshöhe von mehreren 1000 Euro nicht machen wird. Was Anian Weber aber keineswegs besänftigt. Er kann nur ans Gewissen des Unfallfahrers appellieren: „Er soll den Schaden doch bitte einfach seiner Versicherung melden, schließlich zahlt er ihn ja nicht selbst.“ Ihm selbst sei ähnliches ja auch schon passiert „Vor Jahren habe ich auf einem Parkplatz ein abgestelltes Auto angefahren“, erzählt Weber. „Da war für mich selbstverständlich, dass ich sofort die Polizei rufe und für den Schaden, den ich verursacht habe, geradestehe.“