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Aufforderung abgelehnt

Steigbügelhalter für den Brenner-Nordzulauf? Nicht mit Stephanskirchen - Breitseite gegen Bahn

Ein Luftbild zeigt im Vordergrund die Gemeinde Riedering, am rechten Bildrand den Simssee
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Wer oder was lebt und wächst im südöstlichen Gemeindegebiet von Stephanskirchen, Richtung Riedering (Vordergrund) und Simssee (rechts)? Das soll im Zusammenhang mit dem Brenner-Nordzulauf kartiert werden.

Die Gemeinde soll Hausaufgaben machen. Aber die Rechtsgrundlage fehlt. Die Bahn überschreitet ihre Befugnisse. Die Angaben sind zu schwammig. „Macht Eure Hausaufgaben gefälligst selber“, kam aus Stephanskirchen zurück.

Stephanskirchen – Ein Schreiben der DB InfraGO sorgte für Unmut in der Gemeindeverwaltung und nun auch für Kopfschütteln im Gemeinderat. Es enthielt die Aufforderung, dass die Gemeinde geplante Kartierungsarbeiten ankündigt.

In etwa dort, wo Verladebahnhof und riesige Flächen für die Baustelleneinrichtung im Zuge des Baus des Brenner-Nordzulaufs geplant sind, will die Bahn festhalten, wer und was dort wohnt und wächst. Irgendwann zwischen diesem Spätsommer und 2028. Eine mehrseitige Liste mit Flurnummern lag dem Schreiben bei.

Die Bahn bei einem Projekt unterstützen, das die Gemeinde aus vollem Herzen und mit allen rechtlichen Möglichkeiten ablehnt? Dieses Ansinnen stieß im Rathaus auf wenig Verständnis. „Müssen wir?“, lautete die Frage an den Anwalt, der Stephanskirchen schon bei der Ausarbeitung der Kernforderungen beraten hatte. Dessen Antwort: „Müsst ihr nicht.“

Denn schon die Rechtsgrundlage fehlt. Der §17 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), der als solche angeführt wird, gilt laut Anwalt nur für Vorhaben, für die bereits ein Planfeststellungsverfahren beantragt wurde. Dies ist beim Brenner-Nordzulauf (BNZ) nachweislich nicht der Fall.

Keine falschen Schlüsse ermöglichen

Dass Eigentümer das Betreten ihrer Grundstücke dulden müssen, das kann aber nur von der Planfeststellungsbehörde durchgesetzt werden. Die Bahn ist hierzu nicht befugt. „Wenn wir das auf die Homepage stellen oder in den Schaukasten hängen, dann sieht es doch so aus, als unterstützten wir als Gemeinde das Vorhaben und alles hätte seine Richtigkeit. Dann lässt vielleicht ein Eigentümer, der das eigentlich gar nicht will, jemanden auf sein Grundstück“, sagt Bürgermeister Karl Mair auf Anfrage des OVB.

Informationen sind zu ungenau

Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Gemeinde die Ankündigung der Kartierungsarbeiten nicht ausreichend genau ist. Was sie aber sein müsste. Das von der Bahn markierte Gebiet umfasst mehrere Quadratkilometer. „Einfach alle Grundstücke in diesem Gebiet aufzulisten, genügt nicht den Anforderungen“, so die Begründung der Verwaltung.

Zudem ist ein Kartierungszeitraum von 4,5 Jahren angegeben. Es ist nicht klar, wann und wie lange welches konkrete Grundstück durch eine Begehung oder sonstige Vermessungs- und Kartierungsarbeit betroffen ist. Der Grundeigentümer kann nicht nachvollziehen, wann sein Grundstück betreten wird. Er hat dadurch keine Möglichkeit, bei den Kartierungsarbeiten anwesend zu sein.

Als Umfang der Kartierungsarbeiten gibt die Bahn „von wenigen Minuten bis zu mehreren Stunden“ an. Es ist nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang ein einzelnes Grundstück betroffen ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was genau auf dem Grundstück gemacht wird.

Bahn will sich Arbeit ersparen

Was Bürgermeister und Verwaltung besonders ärgert: Mit ihrem „macht mal“ will die Bahn sich Arbeit ersparen. Denn: nach einer öffentlichen Bekanntmachung muss die Bahn nicht mehr jeden einzelnen Betroffenen anschreiben. Diese individuelle Information hält die Gemeinde aber für angemessen. Zwischen den Zeilen war deutlich zu hören und zu lesen: „Macht gefälligst Eure Hausaufgaben selber“.

Eine Ansicht, die die Mitglieder des Gemeinderates offensichtlich teilten. Die bekannten Gesten, die Zweifel an der Vernunft des Gegenübers andeuten, war in Ansätzen zu sehen, vor allem aber verärgertes bis fassungsloses Kopfschütteln. Die Kommunalpolitiker ersparten sich jede Diskussion, beschlossen ohne Gegenstimme, der Aufforderung der Bahn zur Veröffentlichung nicht nachzukommen.

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