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Wenn Hecken zum Ärgernis werden

Zweithausbesitzer zur Kasse: So radikal wird in Prien die Pflicht zum Hecke schneiden durchgesetzt

Angela Kind (rechts) von den Grünen begrüßt das Vorgehen Priens, gegen wuchernde Hecken vorzugehen. Sie bittet aber darum, auf brütende Vögel Rücksicht zu nehmen.
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Angela Kind (rechts) von den Grünen begrüßt das Vorgehen Priens, gegen wuchernde Hecken vorzugehen. Sie bittet aber darum, auf brütende Vögel Rücksicht zu nehmen.

Die Hecken im Gebiet der Marktgemeinde seien teilweise „sehr gschlampert“, sagt das Priener Gemeinderats-Mitglied Peter Fischer (ÜWG). Eine Ansicht, die im Gremium weitgehend Zustimmung findet. In der jüngsten Sitzung ging es darum, wie man die Pflicht zum Hecke schneiden durchsetzen soll.

Prien – Schon öfter habe er nun darauf hingewiesen, so Peter Fischer (ÜWG), dass es im gesamten Gemeindegebiet Hecken gibt, die dringend einen Rückschnitt benötigen. Fischer geht es dabei vor allem um das sogenannte Sichtdreieck, also das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung haben muss, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Außerdem würden ihm die Fußgänger leid tun, die wegen den teils extrem weit in den Fußweg hinein reichenden Hecken vom Gehweg runter auf die Straße müssten, teilweise sogar mit dem Kinderwagen.

Dorn im Auge: Weit in den Fußweg hinein stehende und das gesetzlich vorgeschriebene Sichtdreieck beeinträchtigende Hecken führen zu Unannehmlichkeiten und Gefahrensituationen. Dagegen geht Prien vor.

Nach Art. 29 des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStrWG) sind alle Grundstückseigentümer im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zu Rückschnittsmaßnahmen an der Grundstücksgrenze über dem Verkehrsraum und im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen verpflichtet.

Dass Fußgänger und Kinderwagen schiebende Eltern auf die Straße ausweichen müssen und verpflichtende Sichtdreiecke nicht freigehalten werden, ist für Peter Fischer (ÜWG) ein Ärgernis.

Bitte nicht zur Vogelbrutzeit

Beachtung findet das Thema auch bei den Grünen. Angela Kind (Grüne) ist absolut für den Rückschnitt, bittet jedoch darum, eines zu beherzigen: „Ich sehe immer mehr Menschen und Gärtnereien im Mai und Juni die Hecken schneiden, wo doch gerade in diesem Zeitraum die beste Vogelbrutzeit ist.“ Am besten wäre es, so Kind, wenn man von März bis September gar nicht schneiden dürfe.

„Dürfen tut man‘s“

Hier übernahm Bürgermeister Andreas Friedrich das Wort und relativierte: „Dürfen tut man‘s. Pflegeschnitte sind ganzjährig möglich.“ Gerade bei den aktuellen Witterungsverhältnissen – bei nächtlichem Regen und Sonnenschein tagsüber – würden die Hecken sich so ausbreiten, dass man sogar regelmäßig zurückschneiden sollte. Aber natürlich wäre es klug, do Friedrich, „wenn man vorher schaut, ob sich in der Hecke ein belegtes Nest befindet“. 

Es drohen empfindliche Strafen

Ein Blick ins Bundesnaturschutzgesetz § 39 zeigt, dass beide Auffassungen nachvollziehbar sind. So ist es unter anderem verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen (also kurz oberhalb des Bodens abzuschneiden, Anm. d. Red.) oder zu beseitigen. Bei Verstoß begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Geldbußen belegt werden kann. Gemeint sind damit jedoch nicht schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen entfernen, behördlich angeordnet sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. 

Zweithausbesitzer zur Kasse

Gabriele Rau nahm daraufhin Bezug zu „diversen Zweithäusern“ im Marktgemeindegebiet, deren Besitzer vielleicht nur „zwei Mal im Jahr da sind“. Sie frage sich, wie man diese auf die Verpflichtung zum Pflegeschnitt hinweisen könne – und hatte direkt selbst einen Vorschlag parat: Man könne diesen doch eventuell ein Formblatt im Briefkasten hinterlassen und dann, sofern innerhalb einer bestimmten Frist keine Rückmeldung erfolgt, die Gemeinde mit dem Pflegeschnitt beauftragen. Die entstehenden Kosten sollten dann den Besitzern in Rechnung gestellt werden. 

Straffrei: Schonende Pflegeschnitte, die dem Erhalt der Verkehrssicherheit dienen, sind auch zwischen dem 1. März und dem 30. September erlaubt.

Radikale Maßnahme zeigt Wirkung

Das, so Bürgermeister Friedrich, sei bereits gängige Praxis. Es wäre dabei immer wieder erstaunlich festzustellen, welche Folgen solch eine Ersatzvornahme (ein Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung, Anm. d. Red.), habe: Diese würde meist „nicht besonders schön aussehen“, da es sich hierbei nicht um einen Pflegeschnitt handle, sondern um eine radikale Kürzung aller in den öffentlichen Straßenraum stehenden Gewächse. Die Folge davon, so Friedrich: „Plötzlich sind rund um alle Straßen und Fußwege wieder frei und die Hecken wunderbar gepflegt.“

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