Tierschutz-Hundeverordnung als Grundlage
In Aschau kommt keine generelle Leinenpflicht – woran das liegt und welche Regeln dennoch gelten
Eine generelle Leinenpflicht für Hunde im Gemeindegebiet war Thema in der jüngsten Gemeinderatssitzung in Aschau im Chiemgau. Bürgermeister Simon Frank erklärte, warum eine solche Verpflichtung nicht möglich ist.
Aschau – In Aschau wird es auch künftig keine generelle Leinenpflicht für alle Hunde geben. Diese zuletzt in der Bürgerversammlung geforderte allgemeine Verpflichtung sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, erklärte Bürgermeister Simon Frank in der jüngsten Sitzung des Gemeinderates. Ein Freilaufverbot lasse sich nur für eng abgegrenzte Flächen aussprechen, ein Anleinzwang für das gesamte Gemeindegebiet sei nicht möglich. Der Gemeinderat nahm den Sachverhalt zur Kenntnis, ein Beschluss dazu war nicht notwendig.
Sachbearbeiter Stefan Kronier stellte für das Gremium und die Öffentlichkeit die wesentlichen Bestimmungen zusammen, die den Erlass einer solchen generellen Regelung unmöglich machen. Grundlage ist dabei die Tierschutz-Hundeverordnung, nach der einem Hund ausreichend Auslauf im Freien, außerhalb eines Zwingers, zu gewähren ist. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ermächtigt die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinheit, Verordnungen für das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden zu erlassen oder differenziert für einzelne Rassen oder Gruppen das Laufen von Hunden auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen wie Fußgängerzonen einzuschränken.
Geltungsbereich genau festlegen
Mit dieser Verordnung kann insbesondere eine Anleinpflicht geregelt werden. Dabei hat die Gemeinde auf die räumlich genau festgelegte Einschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung für öffentliche Anlage, öffentliche Wege, Straßen oder Plätze zu achten. Für besonders empfindliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Park- oder Erholungsflächen ist ein generelles Verbot des Mitführens von Hunden der genannten Art zulässig. Die gesetzlichen Vorschriften lassen keinen generellen Anleinzwang für das gesamte Gemeindegebiet zu.
Die Gemeinden sind nach der Gemeindeordnung ermächtigt, die Benutzung ihrer Einrichtungen durch Satzungen zu regeln; darunter fallen insbesondere kommunale Grünanlagen, Parks und Spielplätze. In einer solchen Satzung können unter Beachtung des jeweiligen Einrichtungszweckes auch Regelungen aufgenommen werden, die Verunreinigungen durch Hunde als zweckwidrige Benutzung untersagen und eine entsprechende Beseitigungspflicht beinhalten.
Über Satzungen geregelt
Im Geltungsbereich der gemeindlichen Satzung der Gemeinde Aschau über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlagen ist das Freilaufen lassen von Hunde und sonstigen Tieren sowie das Hinterlassen von Exkrementen und das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätze untersagt. Insgesamt sieben klar definierte Flächen gehören in der Gemeinde den öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlage, für sie gelten die gemeindlichen Regelungen. Die entsprechenden Beschilderungen werden von der Verwaltung überprüft, da sie zum Teil nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind.
Letztlich lässt sich auch aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz ein Leinenzwang ableiten, zuständig dazu sind die Unteren oder Höheren Naturschutzbehörden. So müssen in Aschau im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes Geigelstein Hunde an der Leine geführt werden. Ausgenommen davon sind Jagd- und Hirtenhunde beim Einsatz. Im Übrigen ist das Freilaufen lassen von Hunde in Teilen der engeren Schutzzone des Trinkwassereinzugsgebietes im Ortsteil Haindorf untersagt.