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Vorfall in Krankenhaus im Landkreis Rosenheim

Sexueller Übergriff auf Patientin: Muss der Krankenpfleger (66) jetzt ins Gefängnis?

Ein 66-jähriger Krankenpfleger hat sich an einer Klinik-Patientin vergangen und die Tat gestanden (Symbolfoto).
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Ein 66-jähriger Krankenpfleger hat sich an einer Klinik-Patientin vergangen und die Tat gestanden (Symbolfoto).

Sexueller Übergriff in einem Krankenhaus im Landkreis Rosenheim: Weil ein 66-jähriger Krankenpfleger sich an einer Patientin verging, musste er sich vor dem Rosenheimer Schöffengericht verantworten. Welche Strafe den Täter jetzt erwartet.

Rosenheim – Jahrzehntelang leistete der ausgebildete Krankenpfleger ohne Tadel seinen Dienst in verschiedenen Krankenhäusern im Landkreis Rosenheim. Darüber hinaus setzte er sich auch für die Kollegenschaft ein. Auch nachdem er in den Ruhestand gegangen war, blieb er weiter in Teilzeit in den Krankenhäusern – zumal Pflegekräfte gerade in Coronazeiten dringend benötigt waren.

Tat zwei Tage vor dem Ruhestand

Zwei Tage vor seinem endgültigen Ruhestand hatte er die Aufgabe, eine 76-jährige Patientin auf der Intensivstation mit einer Mobilisierungsmassage auf die Verlegung in eine normale Station vorzubereiten. Zu diesem Zweck hatte sich die Patientin aufzusetzen. Das war ihr nur eingeschränkt möglich, da ihr noch ein Infusions-Zugang gelegt und ein künstlicher Darmausgang angebracht worden war. Der Angeklagte hatte eine Rückenmassage vorzunehmen, wobei er die Patientin frontal gegen seinen Oberkörper lehnte.

Allerdings begann der Pfleger daraufhin auch die Brüste der 76-Jährigen zu massieren. Weiter legte der Angeklagte ihr plötzlich seinen erigierten Penis in die Hand. Als die Frau sich dagegen wehrte, unterließ er das zwar auf der Stelle und entschuldigte sich. Dennoch meldete die Patientin den Vorgang bei der zuständigen Ärztin, die den Vorfall umgehend zur Anzeige brachte.

Mann leidet an einer Sex-Sucht

Vor dem Schöffengericht Rosenheim unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch räumte der 66-Jährige sein Fehlverhalten unumwunden ein. Er könne noch heute nicht verstehen, wie er sich zu einem derart verabscheuungswürdigen Verhalten habe hinreißen lassen können. Sein damaliger Kontrollverlust sei ihm noch heute unerklärlich. Seine seit Jahren vorhandene und ihm wohlbekannte Sex-Sucht habe wohl dazu geführt. Deshalb besuche er seit Jahren eine Selbsthilfe-Gruppe von Menschen mit ähnlichen Problemen. Zudem sei er auch in einer Therapie bei einem Psychiater und seine Bereitschaft zu einer stationären Intensiv-Therapie werde leider von möglichen Kostenträgern immer wieder abgelehnt.

Besonders ins Gewicht fiel natürlich die Tatsache, dass er in der Vergangenheit bereits dreimal wegen exhibitionistischer Handlungen verurteilt worden war. Die Aussage des Tatopfers musste verlesen werden, weil die Frau im Februar dieses Jahres verstorben war. Der forensisch-psychiatrische Gutachter, Oberarzt Rainer Gerth erläuterte, dass eine solche Sex-Sucht ebenso unheilbar sei wie Alkoholismus oder Spielsucht. Das jeweilige Ziel müsse sein, derlei Süchte mit Hilfe von Therapien, oder in diesem Fall auch mit möglichen Hormonbehandlungen unter Kontrolle zu halten. Dies sei dem Angeklagten in diesem Fall nicht gelungen. Andererseits sei ein Suchtdruck in diesem Fall keineswegs so hoch gewesen, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit greifen würde.

Therapie soll keinen Erfolg gebracht haben

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft zeigte sich fassungslos über diese sexuellen Übergriffe an einer wehrlosen Patientin, die darüber hinaus eine Schutzbefohlene des damaligen Krankenpflegers war. Der Angeklagte sei zwar einsichtig und um eine Therapie bemüht, jedoch zeige sich, dass alle bisherigen Bemühungen und Therapien keinerlei Erfolg gebracht hätten. Im Gegenteil: Sein Fehlverhalten habe sich von optischen Straftaten zum direkten Übergriff an einer Wehrlosen gesteigert. Es handle sich hier fraglos um ein Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis bedroht sei.

Im vorliegenden Fall sei eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen. Für ihn stelle sich die Frage nach einer Aussetzung zur Bewährung nicht. Selbst wenn das Schöffengericht zu einem geringeren Strafmaß käme, sei angesichts der einschlägigen Vorstrafen keine positive Sozialprognose zu sehen.

Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung

Der Verteidiger Rechtsanwalt Pierre Torster verwies darauf, dass sein Mandant nicht nur geständig und zutiefst reuig sei. Darüber hinaus arbeite er aktiv bei Therapien und in Selbsthilfegruppen daran, seinen Suchtdruck unter Kontrolle zu halten. Insgesamt handle es sich hier um den minderschweren Fall eines kranken Mannes. Er beantragte eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten, die man unter angemessenen, aber auch notwendigen Auflagen zur Bewährung aussetzen könne.

Das Schöffengericht entschloss sich zu einer Haftstrafe von 14 Monaten, sah sich jedoch nicht in der Lage diese zur Bewährung auszusetzen. „Wir können zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Sozialprognose erkennen. Therapien haben Sie sich auch vor und nach Ihren Vorverurteilungen unterzogen. Eher scheinen Ihre Taten schwerwiegender zu werden“, sagte der Vorsitzende Richter.

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