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Verhandlung am Schöffengericht Rosenheim

Missglücktem Liebesdienst folgt Drogen-Fund und Diebstahl-Streit: Muss Täter (26) hinter Gitter?

Vor dem Rosenheimer Schöffengericht erschütterten widersprüchliche Aussagen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten.
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Vor dem Rosenheimer Schöffengericht erschütterten widersprüchliche Aussagen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten.

Ein 26-jähriger Afghane in Rosenheim suchte im März die Dienste einer Prostituierten und landete schließlich vor Gericht. Was als einfacher Liebesdienst begann, führte zu einem öffentlichen Streit, Drogenfunden und schwierigen juristischen Fragen. Was genau ist passiert?

Rosenheim – Der Fall eines 26-jährigen Afghanen wurde jetzt am Rosenheimer Schöffengericht verhandelt. Am 10. März dieses Jahres beabsichtigte dieser, die Dienste einer Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Im Internet stieß er auf ein entsprechendes Angebot. Nach telefonischer Absprache besuchte ihn eine Rumänin in seiner Wohnung, begleitet von einem Bekannten, der im Auto wartete.

Der Afghane hatte nicht bedacht, dass der zuvor exzessive Konsum von Alkohol und Marihuana seine sexuelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte und so gab er die Liebesdienerin die Schuld dafür. Nach mehreren vergeblichen Versuchen lehnte die Dame weitere ab und verließ die Wohnung.

Verschiedene Drogen gefunden

Wutentbrannt verfolgte der erfolglose Liebhaber die Frau und beschuldigte sie zudem, ihm eine größere Geldsumme gestohlen zu haben. Seine Angaben schwankten zwischen 500 und 2500 Euro. Wegen des heftigen Streites auf der Straße wurde eine Polizeistreife gerufen. Diese konnte bei der Durchsuchung der Prostituierten und ihres Begleiters kein Geld finden - außer den vereinbarten und gewährten 200 Euro für die Liebesdienste. Zudem bestritten die beiden den Diebstahl nachdrücklich. Im Gegenzug beschuldigten beide den Afghanen, die Prostituierte in den Rücken und ihren Begleiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Außerdem habe der Beschuldigte ihr verschiedene Drogen angeboten. Dies führte zu einer Durchsuchung seiner Wohnung. Dort fand man neben einem angerauchten Joint ein Gramm Marihuana und, in einem Mülleimer versteckt, 412 Ecstasy-Tabletten. Der Lagerarbeiter wurde festgenommen. Zudem stellte sich heraus, dass er Marihuana an einen 49-jährigen Kroaten verkauft hatte.

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Glaubwürdigkei der Angaben erschüttert

Ganz anders stellte er den Vorfall mit der rumänischen Prostituierten dar. Diese habe ihn bestohlen, als er auf der Toilette gewesen sei. Die gestohlene Summe variierte noch. Hatte er bei der Polizei 2500 Euro angegeben, waren es einmal 300 Euro, dann 500 Euro. Ins Schleudern geriet er, als er behauptete, zwar Marihuana, aber niemals Amphetamine oder Ecstasy konsumiert zu haben. Das verwunderte die Richterin, die ihm daraufhin das Ergebnis der Haaranalyse des Landeskriminalamtes vorhielt. Demnach hatte er nachweislich sehr intensiv diese Drogen eingenommen. Davon unbeeindruckt behauptete er weiterhin, diese Drogen nie konsumiert zu haben. Die Glaubwürdigkeit seiner Angaben wurde damit insgesamt erschüttert.

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Demzufolge fand auch seine Aussage wenig Glauben, dass es sich bei den bei ihm aufgefundenen 3500 Euro in einer Stückelung, die ebenfalls auf Drogenhandel hindeutete, um gespartes Geld für einen Urlaub handele. Zumal sein Einkommen von 1400 Euro monatlich und seine Ausgaben solche Ersparnisse in relativ kurzer Zeit eher unwahrscheinlich erscheinen ließen. Da die Prostituierte und ihr Begleiter nicht zu einer Zeugenaussage erschienen waren, wurde ihre Aussage bei der Polizei verlesen.

Angeklagter lügt mehrfach

Der Afghane meinte, sich an mehrere Ausflüchte der beiden Rumänen zu erinnern. Auch dies erschien erstaunlich, da diese weder Deutsch noch Paschtu sprachen und bei ihren Aussagen auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen waren. Eine Erklärung dafür blieb der Angeklagte, der selbst von einer Dolmetscherin unterstützt wurde, schuldig.

Der Staatsanwalt erklärte in seinem Schlussplädoyer, dass er den Angeklagten pauschal für schuldig halte. Auch wenn die Belastungszeugen nicht anwesend gewesen seien, seien deren Aussagen in allen Punkten schlüssig, während der Angeklagte nachweislich mehrfach gelogen habe. Zudem habe er die Tat unter offener Bewährung wegen einer früheren Körperverletzung begangen. Eine deutliche Strafe von zwei Jahren und vier Monaten sei angemessen. Die Frage einer Bewährungsstrafe stelle sich hier jedenfalls nicht mehr.

Handel mit Ecstasy-Tabletten nicht nachgewiesen

Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Gabriele Sachse, wies darauf hin, dass auch der Begleiter der Prostituierten vor dem Eintreffen der Polizei in der Wohnung gewesen sein könne, die Herkunft der Ecstasy-Tabletten also nicht zweifelsfrei erwiesen sei. Insoweit beantragte sie Freispruch, allenfalls sei eine Strafe unter zwei Jahren angemessen.

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Auch eine Bewährungsstrafe wollte sie nicht ausschließen.

Da ein Handel mit den gefundenen Ecstasy-Tabletten nicht nachgewiesen werden könne, sei eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten straf- und schuldangemessen. So die Richterin. Eine Strafaussetzung zur Bewährung sei unter den gegebenen Umständen jedoch nicht möglich. Da nun voraussichtlich auch die frühere Bewährungsstrafe widerrufen werde, könne er mit einer längeren Haftstrafe rechnen.

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