Prozess vor dem Schöffengericht
Ein Kilo Cannabis verkauft und selbst verbraucht: Diese Strafe bekommt ein 28-jähriger Rosenheimer
Wegen des Besitzes und des Weiterverkaufs von Drogen musste sich jetzt ein 28-jähriger Mann aus Rosenheim vor Gericht verantworten. Die Drogen stammten dabei aus der Zucht, für die ein Samerberger bereits ins Gefängnis wanderte.
Rosenheim – Als im Juni 2021 ein Cannabis-Züchter am Samerberg verhaftet wurde, zog dies nachfolgend Anklagen gegen dessen Kunden nach sich. Der Drogenproduzent verbüßt inzwischen eine Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Einer seiner Hauptkunden, ein 31-Jähriger, war im vergangenen Jahr zu eineinhalb Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Dessen Strafe fiel milder aus, weil er seine Bezugsquellen und Abnehmer genannt hatte. So fanden am 29. Juni 2021 zeitgleich bei dessen „Kunden“ Razzien statt. So geriet auch ein 28-jähriger Rosenheimer in das Visier der Strafverfolger und musste sich jetzt eben in Rosenheim verantworten.
Vor dem Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch erklärte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Andreas Achatz, dass sein Mandant umfassend geständig sei. Jedoch hielte der die angeklagte Menge von 1,2 Kilogramm Cannabis für zu hoch gegriffen. Außerdem habe er keineswegs die ganze Menge verkauft, sondern etwa die Hälfte selbst konsumiert.
Der Verkäufer bestätigte als Zeuge, dass seine damalige Mengenangabe durchaus als Obergrenze zu sehen sei. Staatsanwalt und Gericht einigten sich schließlich darauf, dass eine Menge von 1000 Gramm realistisch anzusetzen wäre.
In seinem Schlussvortrag erinnerte der Staatsanwalt daran, dass der Verkäufer zwar wegen größerer Mengen verurteilt worden war. Andererseits aber seine Mittäter offenbart hatte. Der Angeklagte jedoch hatte, was natürlich sein gutes Recht gewesen sei, sich geweigert, seinerseits Mittäter zu benennen. Damit könne dies eben nicht als Strafmilderung ins Feld geführt werden. Er beantragte eine Haftstrafe von zwei Jahren. Weil der 28-Jährige aber geständig und ohne jede Vorstrafe sei, könne diese zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Verteidiger gestand zu, dass eine bloße Geldstrafe in diesem Fall wohl nicht ausreichend sein könne. Jedoch müsse es mit einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten sein Bewenden haben.
Das Rosenheimer Schöffengericht gestand dem Angeklagten zu, dass er bei der geringen Verkaufsmenge nicht in den Bereich eines gewerblichen Vorgehens gefallen sei. So wurde schließlich eine Gefängnisstrafe von 16 Monaten ausgesprochen, die man zur Bewährung aussetzte.