Chiemsee-Insel
„Frage des individuellen Standorts“: Wann kommt ein Konzept zum Denkmalschutz auf der Fraueninsel?
Seit einem Jahr beschäftigt sich Georg Götz, Architekt und Städteplaner, mit einem Konzept zum Denkmalschutz auf der Fraueninsel. Zentrale Punkte sind dabei auch die Dächer und mögliche Photovoltaikanlagen darauf. Götze teilt nun den aktuellen Stand inklusive Zeitplan.
Chiemsee – Es gibt noch kein beschlussreifes Ergebnis. Mit dieser Botschaft kam Georg Götze auf die Fraueninsel. Der Architekt und Städteplaner befasst sich seit einem Jahr mit der Thematik Denkmalschutz auf der Fraueninsel. Götze hatte aber nicht nur „ein schlechtes Gewissen“ im Gepäck, sondern auch wichtige Informationen zu den Kriterien, die sich mittlerweile geändert haben. Ein zentraler Punkt sind die Dächer der Inselhäuser und der Wunsch vieler Insulaner eine Photovoltaikanlage drauf zu bauen. Die Optik der einmaligen Insel stellt hierbei Planerinnen wie Bauherren vor sensible Aufgaben. Ein Jahr beschäftigt sich Georg Götze von dem Planungsbüro Götze Hadlich aus München mit dem Denkmalschutzkonzept für die Fraueninsel, aber dass es mit dem Konzept nicht so schnell geht, wie es sich der eine oder die andere auf der Fraueninsel wünscht, hänge auch mit personellem Wechsel im Amt für Denkmalschutz zusammen.
Planungsentwurf vermutlich Ende Februar 2025
Götze sprach von einer gewissen Einarbeitungszeit für das neue Personal als Hindernis, aber insbesondere die Gesetzeslage habe sich seit Mitte 2023 geändert. Maßgebliches Kriterium sei nun der Standort des Gebäudes, ein Kriterium das wegen der Gleichbehandlung bayernweit gelte, so Götze. Die Sichtbarkeit des Daches von öffentlichem Grund aus, sei eine der Kategorien. Von dieser hänge dann auch die Förderung ab, betonte Götze weiter. Für die Fraueninsel gelte im Grunde keine Typisierung bei den Dächern und anhand zahlreicher Fotos konnte Götze dies auch belegen, denn bei den Eindeckungen war im Grunde alles dabei: Blech, Schindeln und Ziegel. Auch hinsichtlich der Ausrichtung der Dächer gebe es auf der Insel keine maßgebliche Himmelsrichtung zur Giebelausrichtung. „Warum so unterschiedlich, wo sie doch so dicht beieinander stehen“, stellte Götze anhand einiger Bilder fest und stellte die Frage rein rhetorisch in die Runde.
Er stehe in Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde und gehe davon aus, dass voraussichtlich bis Ende Februar 2025 ein beschlussreifer Planungsentwurf fertig sei, der dann dem Gemeinderat präsentiert werden könne. Auf der Sitzung soll auch der zuständige Ansprechpartner des Landesamtes für Denkmalpflege dabei sein, um die Fragen aus dem Gremium beantworten zu können. Im Amt für Denkmalpflege werde bis dahin auch ein Merkblatt zur möglichen Förderung erarbeitet, berichtete der Architekt weiter. Anfang des Jahres wollen sich die Gemeinderatsmitglieder aber nochmal mit dem Planer für eine Ortsbegehung treffen.
Änderungen im Gesetz
Bislang galten strenge Richtlinien für denkmalgeschütztes Häuser und Ensemble im Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG). Es stammt vom 25. Juni 1973. Seit 1. Juli 2023, fünfzig Jahre später, fand nun unter anderem folgende Änderung Eingang ins Gesetz:
Art. 6 Maßnahmen an Baudenkmälern (2)
- ¹Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
- ²Im Fall des Abs. 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
- ³Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis in den Fällen des Satzes 1 oder 2 nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.