Cannabishandel nicht nachgewiesen
Cannabis-Konsum als Entspannung für stressigen Job: Geldstrafe von 170 Tagessätzen
Ein 26-jähriger Angestellter musste sich vor dem Schöffengericht Rosenheim wegen Cannabishandels verantworten: Er hatte verschiedene Male Cannabis von einem inzwischen rechtskräftig verurteilten Drogenhändler bezogen.
Inntal – Zur Anklage war es gekommen, nachdem eine Ex-Freundin des Dealers, der dem 26-Jährigen die Drogen verkauft hatte, ihren Ex-Freund angezeigt hatte. Sie wollte nicht in die kriminellen Verstrickungen ihres damaligen Freundes verwickelt werden. Sie war dabei eine Weiterbildung zur Meisterin in ihrem Beruf zu absolvieren. Wäre sie – so ihre berechtigte Befürchtung – in dessen Tätigkeit hineingezogen worden, so wäre ihr die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen entzogen worden.
Deshalb brachte sie dessen Drogenhandel zur Anzeige. Dabei benannte sie auch den 26-jährigen Angestellten, von dem sie wusste, dass er von ihrem Ex-Freund Cannabis bezogen hatte. Weil sie dabei größere Mengen unterstellte, vermuteten die Drogenfahnder, dass auch dieser mit der Droge weiter handelte. Bei einer Hausdurchsuchung fand die Polizei lediglich eine kleine Dose mit Anhaftungen des verbotenen Materials. Außerdem wurde eine Geldsumme von etwa 8000 Euro gefunden und dabei eine Liste mit Namen und Geldbeträgen, in der sie eine „Kundenliste“ des vermeintlichen Dealers unterstellte.
Dealer inzwischen verurteilt
In Folge klagte der Staatsanwalt den 26-Jährigen Angestellten wegen Handeltreibens mit der Droge an.
Immerhin handele es sich dabei um ein Verbrechen, das nicht unter einem Jahr Gefängnis bestraft würde. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Rudibert Arm erklärte für seinen Mandanten, dass dieser durchaus geständig sei, viermal jeweils 50 Gramm innerhalb von sechs Monaten von dem inzwischen rechtskräftig verurteilten Drogenhändler bezogen zu haben. Allerdings waren diese ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt. Die Geldsumme habe er von seinem Stiefvater als Darlehen erhalten.
Darüber legte er einen Darlehensvertrag vor, den er mit diesem abgeschlossen hatte. Die aufgefundene Liste beschreibe tatsächlich verschiedene Schuldner, Kollegen und Bekannte, denen er im Laufe der Zeit solche kleineren Beträge geliehen hatte.
Bei Angaben hat es sich um Mutmaßungen gehandelt
Der Sachbearbeiter des Drogendezernates bestätigte, dass neben der benannten Dose und dieser Liste keinerlei weitere Utensilien aufgefunden worden waren, die auf den Handel mit Drogen hingewiesen hätten. Allerdings hätten die von der Belastungszeugin benannten Mengen durchaus auf Drogengeschäfte hingewiesen. Als diese im Zeugenstand vom Vorsitzenden Richter Matthias Knoblauch nach den Drogenmengen befragt wurde, gestand sie zu, dass es sich bei ihren Angaben durchaus um Mutmaßungen gehandelt haben könnte.
Nun könne sie sich überhaupt nicht mehr an solche Details erinnern. Der Angeklagte berichtete von der Branche, in der er arbeite. Auch darüber, dass dort Arbeitszeiten von 16 bis 17 Stunden gang und gäbe seien und dass er die Joints dazu genutzt habe, um sich von den langen, stressigen Arbeitstagen zu erholen. Auch berichtete er, dass dort die Gehälter nicht hoch seinen, der Mehrwert aber darin bestünde, dass man dort von den Köpfen der Branche lernen könne.
Richter Matthias Knoblauch erteilte einen richterlichen Hinweis, dass möglicherweise ein Urteil lediglich wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln in Frage käme. Der Staatsanwalt hielt dennoch das Handel treiben für bewiesen. Weil der Angeklagte aber völlig frei von Vorstrafen sei, teilweise geständig und eine positive Sozialprognose vorzuweisen habe, sei eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten hinreichend, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
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Cannabis-Besitz ist nach wie vor verboten
Der Verteidiger beharrte darauf, dass sein Mandant lediglich diese „weichen Drogen“ erworben und genutzt habe, und dass dieser Besitz in absehbarer Zeit ohnehin nicht mehr strafbar sein werde. Er beantragt, es bei einer Geldstrafe zu belassen die 150 Tagessätze betragen könne.
Das Gericht schloss sich der Sichtweise des Verteidigers an. Die aufgefundene Liste könne durchaus ein Indiz sein. Da aber weitere Hinweise nicht gefunden wurden, sei auch die Einlassung des Angeklagten nicht von der Hand zu weisen. Nach wie vor seien allerdings Erwerb und Besitz dieser Stoffe verboten. Deshalb sei eine Strafe unumgänglich, die mit 170 Tagessätzen durchaus moderat ausfiel.