Anklagen gegen Mann aus Altlandkreis Bad Aibling
Drogen, Gewalt, Polizisten beleidigt: Kommt 25-Jähriger trotzdem mit Bewährung davon?
Körperverletzungen, Drogenkonsum, angezeigt von der Familie: Obwohl es nach etlichen Strafverfahren eng wird für den 25-Jährigen, spricht sein Anwalt von einem Reifeprozess. Das Gericht traf nun eine folgenschwere Entscheidung.
Mangfalltal – Seit der 25-jährige Gebäudereiniger aus dem Altlandkreis Bad Aibling 15 Jahre alt ist, kommt er mit verschiedenen Drogen in Kontakt. Deshalb, und weil er im Drogenrausch immer wieder ausgerastet ist, steht er in unschöner Regelmäßigkeit vor Gericht. Bei den Leidtragenden handelt es sich neben Fremden auch um Personen aus seinem engen Familienkreis. So wurde er zuletzt im Jahre 2021 wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu 16 Monaten Haft verurteilt.
Als regelrecht letzte Chance wurde diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Obwohl er bereits fünfmal vom Jugendrichter aus einschlägigen Gründen verurteilt worden war. Doch Einsicht trat offenbar nicht ein. Im August 2021 soll er seine zukünftigen Schwiegereltern zusammen mit seiner schwangeren Verlobten beleidigt haben und in deren Wohnung randaliert haben, sodass diese die Polizei riefen und Anzeige erstatteten.
Auf Polizisten losgegangen
Damit nicht genug. Im April 2022 sei er mit einem tätlichen Angriff auf Polizeibeamten losgegangen und habe diese verletzt und beleidigt. Im Juni 2022 soll er während eines Wutanfalls in Wasserburg mit Wucht gegen die Autotüre eines Lokführers getreten haben, der am Bahnhof einen Zug übernehmen sollte. Als dieser ihn auf sein Verhalten ansprach, sei er ebenfalls attackiert worden, ehe ihm ein Kollege zur Hilfe eilte.
Dass er dabei fotografiert wurde, half bei den Ermittlungen. Zumal er ohnehin polizeilich bekannt war. Daüber hinaus geriet er immer wieder in den Verdacht des Drogenbesitzes. Bei einer Hausdurchsuchung im März 2023 wurden vier selbst gezogene Cannabispflanzen gefunden. Auch hierbei seien die Polizisten heftig beleidigt worden.
Er kam anschließend in Untersuchungshaft, bis ein Richter den Haftbefehl aufhob – unter der Maßgabe, sich in eine stationäre Therapie zu begeben und die dortigen Vorgaben zu befolgen. Wie nun vor Gericht erklärt wurde, habe er die Suchtklinik jedoch nach nur kurzer Zeit entgegen seiner eingegangenen Verpflichtungen wieder verlassen.
Was für die Staatsanwaltschaft nicht infrage kommt
Das Gericht setzte den Haftbefehl wieder in Kraft, sodass der Mann nun aus der JVA dem Amtsrichter vorgeführt wurde. Sein Verteidiger bat sogleich um ein Rechtsgespräch, bei dem er versuchte, die Staatsanwaltschaft und das Gericht dazu zu bewegen, einen Großteil der Anklagen einzustellen und die dann verbleibenden Vorwürfe bei einem umfassenden Geständnis mit einer Bewährungsstrafe zu ahnden.
Die kam für die Vertreterin der Staatsanwaltschaft schon wegen der Vorahndungen und der offenen Bewährung aus der letzten Vorstrafe nicht in Betracht. Es wurde deutlich, dass die Verlobte und deren Familie an einer Verurteilung aufgrund ihrer Vorwürfe aus dem Jahre 2021 kein Interesse mehr haben. Dieses Verfahren wurde deshalb insoweit eingestellt.
Das galt jedoch nicht für die tätlichen Angriffe, Körperverletzungen und Beleidigungen gegen Polizisten. Auch die Sachbeschädigung und Körperverletzung beim Vorfall in Wasserburg blieben nicht ungestraft. Zwar erklärte der psychiatrische Gutachter, dass bei einigen Vorfällen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sei. Dies wiederum konnte lediglich das Strafmaß reduzieren, den Angeklagten aber nicht schuldlos machen.
Welche Rolle spielt die Hafterfahrung?
Zumal ihn alle Zeugenaussagen vor Gericht belasteten. Auch dies führte zur Annahme, dass eine stationäre, längere Therapie beim Angeklagten zwingend notwendig sei und andernfalls ein Rückfall in die bereits begangenen Straftaten sicher wäre. So betonte die Staatsanwältin in ihrem Schlussvortrag, dass der Angeklagte zwar geständig sei, auch dass er sich willig zeige, sein Leben zu ändern – jedoch habe er das auch bei den sechs vorhergegangenen Verfahren erklärt. Sie glaube ihm die Beteuerungen nicht und beantragte deshalb eine Haftstrafe von 22 Monaten und eine Maßregeltherapie in einer geschlossenen Therapieanstalt.
Nur so sei zu gewährleisten, dass diese Therapie erfolgreich sein könne. Andernfalls würde er sofort in den ganz normalen Strafvollzug kommen. Der Verteidiger erklärte dagegen, dass sein Mandant nicht nur die Straftaten nur eingeschränkt schuldfähig begangen habe und sich dazu immer in extremen Ausnahmesituationen befunden habe. Er habe zudem durch die erstmalige Hafterfahrung eine enorme Nachreifung erfahren. So könne es bei einer Haftstrafe von sechs Monaten bleiben, die auch problemlos noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
So lautet das Urteil für den 25-Jährigen
Das Gericht erkannte wohl den ernsthaften Willen zum Wandel. Jedoch hatte es ein großes „Aber“ dagegenzusetzen. Diesen Willen zum Wandel hätte der Angeklagte nicht zum ersten Mal erklärt. Dabei müsse man beachten, dass der 25-Jährige unter offener Bewährung, mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, nicht einmal die Aussetzung der Untersuchungshaft durchstehen konnte. Wer überhaupt keine Lehren aus einem Gefängnisaufenthalt ziehen könne, dem glaube der Richter zwar die Absicht, nicht aber die Fähigkeit zum echten Wandel.
Dazu benötige er die Hilfe einer Therapie in einer geschlossenen Anstalt. Dass er das in einer offenen, stationären Einrichtung nicht schafft, das habe er bereits eindrücklich unter Beweis gestellt. Die Therapieform sei unter diesen Umständen kein Wunschkonzert. Er verurteilte den Angeklagten zu 16 Monaten Haft ohne Bewährung, dazu den Maßregelvollzug in einer geschlossenen Therapieanstalt.