Viel Diskussionsbedarf bei strittigen Themen
Neuer Wohnraum trotz rechtlicher Bedenken: Bauausschuss in Teisendorf gibt grünes Licht
Trotz rechtlicher Bedenken hat der Bauausschuss in Teisendorf die Erweiterung eines Austragshauses in Oberndorf genehmigt. Die Entscheidung könnte einen Präzedenzfall schaffen. Bürgermeister Gasser warnt vor den Folgen.
Teisendorf – In seiner jüngsten Sitzung hat der Bau- und Umweltausschuss für ein Vorhaben in Oberndorf zur Erweiterung eines Austragshauses und die Schaffung einer zweiten Altenteilerwohneinheit das gemeindliche Einvernehmen hergestellt, obwohl das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist. Der Antragsteller möchte zur Schaffung von weiterem Wohnraum den Dachstuhl des Austragshauses anheben und das Dach mit zwei Giebeln versehen. Die bestehende Altenteilerwohnung hat eine Fläche von rund 91 Quadratmeter, darin wohnt die Großmutter des Antragstellers.
Die neue Wohnung ist mit rund 80 Quadratmeter geplant, in diese Wohnung sollen die Eltern des Antragstellers einziehen. Die Notwendigkeit der Aufstockung wird mit der geplanten Hofübergabe sowie der engen Generationenfolge begründet. Das Betriebsleiterhaus mit einer Gesamtfläche von knapp 590 Quadratmeter soll der Antragsteller und seine beiden Geschwister nutzen. Ein Geschwisterteil wird aber in absehbarer Zeit ausziehen, da für es bereits eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus vorliegt.
Bauausschuss Teisendorf gibt grünes Licht
Im Landkreis sind Austragshäuser beziehungsweise Altenteiler grundsätzlich mit einer Grundfläche von neun mal zwölf Meter und einer Gesamtwohnfläche von hundert Quadratmeter zulässig, aber ohne zweites Vollgeschoss. Diese Auskunft des Landratsamtes gab Stephanie Hauser, stellvertretende Bauamtsleiterin in der Ausschusssitzung bekannt. Einer Aufstockung wie im vorliegenden Fall beantragt wäre nur möglich, wenn der landwirtschaftliche Betrieb Arbeitspersonal benötigen würde, beispielsweise aufgrund einer Betriebsausweitung. Da dies aber nicht der Fall ist, ist das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig.
Dies sahen die Ausschussmitglieder mehrheitlich nicht so und stellten das gemeindliche Einvernehmen her. Sie begründeten dies mit der Schaffung von neuem Wohnraum ohne weitere Flächenversiegelung. , auch wenn die Gesetzeslage eine andere sei. Auch müsse man berücksichtigen, dass hier mehrere Generationen auf einem Hof leben und die Nachfolge gesichert sei. Außerdem müsse man alle Möglichkeiten nutzen, um neuen Wohnraum zu schaffen. Bürgermeister Thomas Gasser wies darauf hin, dass das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen wieder aufheben kann, weil Austragshäuser einem speziellen Baurecht unterliegen. Mit einer Genehmigung würde man einen Präzedenzfall schaffen, der möglicherweise Nachahmer finden würde.
Zustimmung fand auch ein Vorhaben in Großrückstetten zur Nutzungsänderung eines Teils einer bestehenden Heilpraktikerpraxis zu einem Tagescafé. Die Fläche des Gastraumes soll 26 Quadratmeter betragen. Dazu kommt noch 7,5 Quadratmeter als Arbeitsbereich. Der angrenzende Gastgarten soll eine Fläche von rund 39 Quadratmeter haben. Das Café soll an ein bis zwei Tagen pro Woche ganztägig geöffnet sein und keine alkoholischen Getränke verkaufen. Die Stellplätze für Praxis und Gaststätte wurden nachgewiesen. Das Anwesen befindet sich im Außenbereich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Es erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und ist planungsrechtlich zulässig.
Ein Antrag aus Weildorf bezog sich auf den Abriß eines bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Ersatzbaus als Einfamilienhaus an gleicher Stelle und mit der gleichen Kubatur in den Maßen rund 10,5 mal 8,5 Meter. Das Bausubstanz der alten Betriebsleiterwohnhauses ist so schlecht, dass eine Sanierung nicht sinnvoll ist. Das gemeindliche Einvernehmen wurde hergestellt.
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Der Einbau von Dachgauben war Gegenstand von zwei weiteren Anträgen, einer aus Achthal, einer aus Neukirchen. Im Blumenweg in Achthal möchte ein Antragsteller bei seinem Anwesen im Osten eine Dachgaube zur Vergrößerung des Wohnraums einbauen. Die Dachgaube soll etwas über vier Meter breit werden. Durch die Dachgaube wird keine weitere Fläche versiegelt, jedoch Wohnraum geschaffen. Da sich das Anwesen im Innenbereich, in einem Gebiet ohne Bebauungsplan befindet, richtet sich das Vorhaben nach den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung. Diese sieht vor, dass untergeordnete Dachgauben nicht breiter als ein Drittel der Außenwandbreite, höchstens aber fünf Meter sein dürfen. Die Ansichtsfläche darf nur vier Quadratmeter betragen und nicht höher als 2,5 Meter sein. Beides trifft hier zu. Das gemeindliche Einvernehmen für diese Bauvoranfrage wurde hergestellt.
Anders bei einem Antrag auf isolierte Befreiung zum Einbau einer Dachgaube in der Jahnstraße in Neukirchen, wo das gemeindliche Einvernehmen nicht hergestellt werden konnte, weil das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist. Die auf einer Doppelhaushälfte mit einer Breite von circa 5,30 Meter geplante Dachgaube erfüllt weder die Vorgaben der Bauordnung noch die Vorgaben des kürzlich geänderten Bebauungsplanes „Nördlich der Autobahnzufahrt“, in dem sich das Anwesen befindet. Im Bebauungsplan ist die maximale Breite der Dachgauben mit 1,20 Meter festgelegt. Zudem wies die stellvertretende Bauamtsleiterin darauf hin, dass sich das Anwesen aufgrund der Nähe zur Autobahn in der Anbauverbotszone befindet, in der für jede Baumaßnahme die Zustimmung der Autobahndirektion notwendig ist. Sollte der Antragsteller sich für eine Dachgaube von 1,20 Meter entscheiden, gemäß der Vorgaben des Bebauungsplanes, müsste er einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung stellen. Die Zustimmung der Autobahndirektion wäre aber trotzdem notwendig.
Um die Errichtung eines Holzschuppens bei einem Anwesen in Hofholz ging es in einer weiteren Bauvoranfrage. Dieser soll einen einsturzgefährdeten Schuppen ersetzen, der abgerissen werden muss. Der neue Schuppen soll für die Lagerung von Brennholz aus dem eigenen Wald und für die Unterbringung von Geräten und Maschinen für die Waldbewirtschaftung und die Schneeräumung genutzt werden. Er soll an der Stelle eines alten Wohnhauses errichtet werden, das laut Antrag noch in diesem Sommer abgerissen werden wird. Da durch den Bau des Schuppens an dieser Stelle keine neue Grünfläche versiegelt würde und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Die Ausschussmitglieder haben das gemeindliche Einvernehmen hergestellt, mit der Auflage, dass die Baugenehmigung an den Abriss des alten Hauses gebunden wird. (kon)