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Rückwirkend zum 1. Januar deutlich erhöht

„Spiegelt angespannte Wohnsituation im Landkreis wider“: Neue Mietobergrenzen im BGL

Ein Blick von einem Dach in die Bad Reichenhaller Fußgängerzone. Eine Frau steht vor dem Eingang des Jobcenters und hält sich verzweifelt die Hand an den Kopf. Mehrere Geldscheine liegen auf einem Mietvertrag.
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Nicht nur in Bad Reichenhall, sondern auch in den anderen Gemeinden des Landkreises ist die Wohnsituation angespannt. Vor allem arme Menschen stellt das vor große Herausforderungen.

Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe: Für all diejenigen, die im Berchtesgadener Land diese Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII erhalten, gibt es gute Neuigkeiten. Die Mietobergrenzen, bis zu denen das Jobcenter und das Sozialamt die Wohnkosten von Menschen übernehmen, wurden angepasst. Rückwirkend zum 1. Januar gelten höhere Beträge, denn: Seit der letzten turnusmäßigen Überprüfung hat sich der Wohnungsmarkt verschärft, wie auch die Caritas betont.

Bad Reichenhall - Für Franziska Fritz von der Caritas BGL ist die Erhöhung der Mietobergrenzen zu begrüßen. „Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht. Die notwendige Erhöhung spiegelt vor allem die angespannte Wohnsituation im Landkreis wider“, erklärt sie. Schon im Interview mit dieser Redaktion hatte sie auf die Wohnungsnot aufmerksam gemacht. Fritz betont: „Insbesondere Menschen mit Teilhabeeinschränkungen, wie psychische Erkrankungen oder Armutsgefährdung, haben zunehmend Schwierigkeiten, eine bezahlbare Wohnung zu finden.“

  • Unter das zweite Buch im Sozialgesetzbuch (SGB II) fallen das Bürgergeld und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
  • Unter das zwölfte Buch (SGB XII) fällt die Sozialhilfe.

Für eine Erhöhung der Mietobergrenzen, die im BGL alle zwei Jahre überprüft werden, hat sich im April der Kreisausschuss einstimmig ausgesprochen. Zuletzt wurden diese für den Zeitraum von Januar 2022 bis Dezember 2023 festgesetzt. Rückwirkend zum 1. Januar gelten nun die folgenden Werte:

  • Zone 1 betrifft die folgenden Städte und Gemeinden: Ainring, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Berchtesgaden, Freilassing, Piding, Saaldorf-Surheim.
  • In Zone 2 liegen die folgenden Städte und Gemeinden: Anger, Bischofswiesen, Laufen, Marktschellenberg, Ramsau b. Bgd., Schneizlreuth, Schönau a. K., Teisendorf.
  • Die Mietobergrenze in Zone 1 liegt für eine Person bei 440 Euro netto (inkl. kalte NK* 539 Euro), für zwei Personen bei 570 Euro (698 Euro), für drei Personen bei 660 Euro (808 Euro), für vier Personen bei 790 Euro (967 Euro), für fünf Personen bei 920 Euro (1127 Euro) und für sechs Personen bei 1050 Euro (1286).
  • Die Mietobergrenzen in Zone 2 liegt für eine Person bei 400 Euro (499 Euro), für zwei Personen bei 510 Euro (638 Euro), für drei Personen bei 590 Euro (738 Euro), für vier Personen bei 710 Euro (887 Euro), für fünf Personen bei 830 Euro (1037 Euro) und für sechs Personen bei 940 Euro (1176 Euro).
  • Bei Haushalten mit mehr als sechs Personen erhöht sich der jeweilige Richtwert mit jeder weiteren Person um 120 Euro. Bei Haushalten, bei denen bisher der Richtwert der höheren Zone zugrunde gelegt wurde, besteht Bestandsschutz.
  • *1,97 Euro je Quadratmeter

Wie sich die Mietobergrenzen zusammensetzen

Um die Mietobergrenzen zu errechnen, hat die Verwaltung für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 wieder Daten erhoben und daraus neue Mietobergrenzen errechnet. Auf Anfrage teilt die Pressestelle des Landratsamtes mit: In die Erhebung flossen die Bestandsmieten von 1186 Wohngeldempfängern und 3084 Wohnungen mit ein. Zudem wurden die Daten von frei verfügbaren Wohnungen auf dem Markt (Quellen: www.wohnpreis.de) verwendet.

Mit dem Ziel, eine realitätsnahe Mietpreissituation im Landkreis darzustellen, wurde mit den erhobenen Daten wie folgt verfahren:

  1. Zusammenführung aller erhobenen Bestandsmieten je Gemeinde nach Haushaltsgrößen und Bildung eines Durchschnittswertes.
  2. Ermittlung eines angemessenen Wertes je Gemeinde aus dem Marktmietspiegel wie folgt: Preisspanne je Gemeinde, Unterteilung der Preisspanne in drei Preissegmente (untere, mittlere und gehobene Kategorie), Preisspanne der unteren Kategorie, davon Höchstwert (Mietobergrenze).
  3. Gewichtung zwischen den jeweiligen Ergebnissen der Bestands- und Angebotsmieten im Verhältnis von ein Drittel (Bestandsmieten) und zwei Drittel (Angebotsmieten).
  4. Diese Mittelwerte der Gemeinden wurden wiederum auf den Landkreis gemittelt (Ergebnis 8,24 Euro pro Quadratmeter) und dieser Quadratmeterpreis auf die Wohnungs-/Haushaltsgrößen umgerechnet.
  5. Zur Bildung der Zonen wurden alle Gemeinden, bei denen der Quadratmeterpreis über dem Landkreismittel liegt, der Zone 1 und alle anderen der Zone 2 zugewiesen.
  6. Die Zonenwerte ergaben sich dann letztlich aus der jeweiligen Durchschnittsmiete innerhalb der gebildeten Zonen.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 liegen die errechneten Mietobergrenzen durchschnittlich in der Zone 1 um 7,02 Prozent und in der Zone 2 durchschnittlich um 6,29 Prozent über denen der Vorjahre. Dies ergibt eine Steigerung im Mittelwert von 6,66 Prozent.

Die finanziellen Auswirkungen für den Kreis

Im Fachbereich Soziales und Senioren des Landratsamtes wird eine Anpassung an die neuen Mietobergrenzen für die Empfänger nach dem SGB XII zu einem Mehraufwand circa 220.590 Euro jährlich führen, die wiederum für die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB zu 100 Prozent vom Bund erstattet werden.

Im Jobcenter ist mit Mehrkosten von circa 576.667 Euro zu rechnen, die wiederum zu voraussichtlich 68,9 Prozent vom Bund erstattet werden. Mit der Erhöhung der Mietobergrenzen wird eine Anpassung vorgenommen, die nach Ansicht der Verwaltung das tatsächliche Mietpreisniveau am oberen Ende des unteren Preissegments in den Gemeinden des Landkreises annähernd widerspiegelt. Bei den errechneten Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die im Rahmen der Besonderheit des Einzelfalles der Prüfung unterliegen.

Insgesamt sind 2023 Aufwendungen für Kosten der Unterkunft im SGB XII rund 3,3 Millionen Euro und im SGB II (Jobcenter) rund 8,7 Millionen Euro angefallen. Die Mehrkosten, die nun durch die angepassten Mietobergrenzen entstehen, stellen jedoch keinen fixen Wert dar. Sie dienen lediglich als eine Orientierungshilfe. Aus dem Landratsamt heißt es: Wie sich die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft 2024 insgesamt entwickeln werden, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen etwa die Anzahl der Leistungsfälle, Fallzuwachs, tatsächlich anzuerkennende Kosten der Unterkunft aufgrund von Karenzzeiten, Erfolg von Mietsenkungsverfahren und so weiter.

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