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Teurer Fehler
Warnblinker ist kein Freifahrtschein: Diese Fehler können teuer werden
Für die Nutzung der Warnblinkanlage im Auto gibt es klare Regeln. Halten in der zweiten Reihe fällt nicht darunter. Doch wann darf man den Warnblinker nutzen?
Jeder Autofahrer kennt ihn: den Knopf für den Warnblinker. Meist ist dieser mitten im Armaturenbrett zu finden. Aber wann sollte man den Schalter mit dem roten Dreieck aktivieren? Die Funktion des eingeschalteten Warnblinklichts besteht darin, auf eine Gefahr hinzuweisen. Es sollte nur in Gebrauch genommen werden, wenn das eigene Fahrzeug eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt oder wenn man andere vor Gefahren warnen möchte. Das betont auch die DEKRA und nennt Situationen, in denen die Nutzung erlaubt ist.
StVO legt fest, wann der Warnblinker genutzt werden darf
Es ist üblich, den nachfolgenden Verkehr mit der Warnblinkanlage zu warnen, wenn man sich einem Stau nähert, insbesondere auf Autobahnen. In solchen Situationen ist die Nutzung laut den Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich erlaubt, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen.
Parken in zweiter Reihe mit Warnblinker: Bis zu 100 Euro Bußgeld drohen
Das Warnblinklicht sollte auch eingeschaltet werden, wenn ein Fahrzeug an einer Stelle mit mehreren Spuren zum Stehen kommt, an der es möglicherweise nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt wird. Die Warnblinkanlage sollte auch dann eingeschaltet bleiben, wenn die Pannenstelle zusätzlich durch ein Warndreieck und eine Warnleuchte gesichert ist.
Die DEKRA-Experten weisen jedoch darauf hin, dass es nicht zulässig ist, die Warnfunktion beim Halten in der zweiten Reihe zu nutzen. In diesem Fall droht sogar ein Verwarngeld von fünf Euro. Hinzu kommt ein Bußgeld für das unerlaubte Parken in der zweiten Reihe. Unzulässiges Halten in der zweiten Reihe wird mit einem Bußgeld von 55 Euro bestraft. Bei Behinderung steigt dieses auf 70 Euro, zudem gibt es einen Punkt. Noch teurer wird es bei einer Gefährdung (80 Euro, ein Punkt) oder unzulässigem Halten mit Unfallfolge (100 Euro, ein Punkt). (Mit Material von SP-X)