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Teurer Fehler

Warnblinker ist kein Freifahrtschein: Diese Fehler können teuer werden

Für die Nutzung der Warnblinkanlage im Auto gibt es klare Regeln. Halten in der zweiten Reihe fällt nicht darunter. Doch wann darf man den Warnblinker nutzen?

Jeder Autofahrer kennt ihn: den Knopf für den Warnblinker. Meist ist dieser mitten im Armaturenbrett zu finden. Aber wann sollte man den Schalter mit dem roten Dreieck aktivieren? Die Funktion des eingeschalteten Warnblinklichts besteht darin, auf eine Gefahr hinzuweisen. Es sollte nur in Gebrauch genommen werden, wenn das eigene Fahrzeug eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt oder wenn man andere vor Gefahren warnen möchte. Das betont auch die DEKRA und nennt Situationen, in denen die Nutzung erlaubt ist.

StVO legt fest, wann der Warnblinker genutzt werden darf

Es ist üblich, den nachfolgenden Verkehr mit der Warnblinkanlage zu warnen, wenn man sich einem Stau nähert, insbesondere auf Autobahnen. In solchen Situationen ist die Nutzung laut den Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich erlaubt, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen.

Der Warnblinker darf nur in gewissen Situationen genutzt werden.

Darüber hinaus sollte bzw. muss das Warnblinklicht des Autos auch in folgenden Situationen eingeschaltet werden:

  • Bei besonders langsamer Fahrt.
  • Wenn das Auto wegen schlechter Bedingungen am rechten Fahrbahnrand abstellt wird – beispielsweise bei Starkregen.
  • Wenn ein anderes Auto abgeschleppt wird; der Warnblinker muss in diesem Fall an beiden Fahrzeugen eingeschaltet sein.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Parken in zweiter Reihe mit Warnblinker: Bis zu 100 Euro Bußgeld drohen

Das Warnblinklicht sollte auch eingeschaltet werden, wenn ein Fahrzeug an einer Stelle mit mehreren Spuren zum Stehen kommt, an der es möglicherweise nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt wird. Die Warnblinkanlage sollte auch dann eingeschaltet bleiben, wenn die Pannenstelle zusätzlich durch ein Warndreieck und eine Warnleuchte gesichert ist.

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Die DEKRA-Experten weisen jedoch darauf hin, dass es nicht zulässig ist, die Warnfunktion beim Halten in der zweiten Reihe zu nutzen. In diesem Fall droht sogar ein Verwarngeld von fünf Euro. Hinzu kommt ein Bußgeld für das unerlaubte Parken in der zweiten Reihe. Unzulässiges Halten in der zweiten Reihe wird mit einem Bußgeld von 55 Euro bestraft. Bei Behinderung steigt dieses auf 70 Euro, zudem gibt es einen Punkt. Noch teurer wird es bei einer Gefährdung (80 Euro, ein Punkt) oder unzulässigem Halten mit Unfallfolge (100 Euro, ein Punkt). (Mit Material von SP-X)

Rubriklistenbild: © Panthermedia/Imago

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