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Bußgeld vermeiden

Warnblinker ist kein Freifahrtschein: Diese Fehler können teuer werden

Für die Nutzung der Warnblinkanlage im Auto gibt es klare Regeln. Halten in der zweiten Reihe fällt nicht darunter. Doch wann darf man den Warnblinker nutzen?

Jeder Autoautofahrer kennt den Schalter für das Warnblinklicht, der meist mitten im Armaturenbrett zu finden ist. Doch wann soll der Schalter mit dem roten Dreieck aktiviert werden? Mit dem angeschalteten Warnblinklicht macht man auf eine Gefahr aufmerksam. Es sollte nur dann genutzt werden, wenn mit seinem Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder man andere vor Gefahren warnen will. Darauf weist die Sachverständigenorganisation DEKRA hin und nennt Nutzungsbeispiele.

Warnblinker richtig nutzen: StVO regelt Einsatz

Oft warnt man nachfolgenden Verkehr mittels Warnblinkanlage, wenn man sich einem Stau etwa auf einer Autobahn nähert. In dieser Situation ist die Nutzung gemäß den Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich erlaubt, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen.

Der Warnblinker darf nur in gewissen Situationen genutzt werden.

Zudem darf beziehungsweise muss der Warnblinker des Autos auch in folgenden Situationen genutzt werden:

  • Bei besonders langsamer Fahrt.
  • Wenn das Auto wegen schlechter Bedingungen am echten Fahrbahnrand abstellt wird – beispielsweise bei Starkregen.
  • Wenn ein anderes Auto abgeschleppt wird; der Warnblinker muss in diesem Fall an beiden Fahrzeugen eingeschaltet sein.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Bußgeld droht: Parken in zweiter Reihe mit Warnblinker ist verboten

Das Warnblinklicht muss auch aktiviert werden, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegenbleibt, an der es möglicherweise nicht rechtzeitig als Hindernis erkennbar ist. Die Warnblinker müssen eingeschaltet bleiben, auch wenn die Pannenstelle durch Warndreieck und Warnleuchte zusätzlich abgesichert wird.

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Nicht statthaft ist dagegen die Nutzung der Warnfunktion beim Halten in der zweiten Reihe, so die DEKRA-Experten. In dieser Situation droht sogar ein Verwarngeld in Höhe von fünf Euro. Hinzu kommt ein Bußgeld für das unzulässige Parken in zweiter Reihe. (Mit Material von SP-X)

Rubriklistenbild: © Panthermedia/Imago

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