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Viele liegen falsch
Tempolimit: Wann endet die Geschwindigkeitsbegrenzung?
Immer wieder taucht das Gerücht auf, dass ein Autobahn-Tempolimit an der nächsten Auffahrt endet. Aber stimmt das wirklich? Wir klären auf.
Für Deutsche ist es völlig normal, für viele andere Menschen auf der Welt ist es einfach unvorstellbar: Eine Straße ohne jedes Tempolimit. Dass man auf der deutschen Autobahn tatsächlich so schnell fahren kann, wie es das Auto erlaubt, bewies vor einiger Zeit ein tschechischer Millionär mit einem Bugatti Chiron: Er donnerte tatsächlich mit 417 km/h über die A2 – letztendlich ohne Konsequenzen. Wer selbst viel mit dem Auto unterwegs ist, weiß jedoch: In der Realität gilt auf zahlreichen Autobahnabschnitten ein Tempolimit. Eine spannende Frage ist jedoch: Wie lange gilt eigentlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung?
Auch ohne Tempolimit kann es für Raser auf der Autobahn teuer werden
Zunächst einmal ist wichtig zu wissen: Auch ohne ein extra ausgeschildertes Tempolimit kann bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn Ärger drohen. Zum einen gibt es die sogenannte Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Fährt man deutlich schneller und es kommt zu einem Unfall, kann es durchaus sein, dass man zumindest eine Mitschuld zugesprochen bekommt, wie ein Urteil zeigt. Außerdem gibt es den Tatbestand des sogenannten „Einzelrennens“ beziehungsweise „Alleinrasers“, der erfüllt sein kann, wenn man grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen.
Weit verbreiteter Irrglaube: Tempolimit endet an der nächsten Autobahn-Auffahrt
Vor allem in einem Punkt liegen viele Autofahrer falsch: Denn, dass ein Tempolimit an der nächsten Autobahn-Auffahrt automatisch endet, ist ein Irrglaube, wie der ADAC erklärt. Das gilt nicht nur für die Autobahn: Dem Automobilclub zufolge werden sogenannte Streckenverbote wie Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung unwirksam. Deshalb endet ein Tempolimit immer erst mit dem Aufhebungszeichen – beziehungsweise gilt eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein gelbes Ortsschild oder ein neues Tempolimit-Schild.
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Auch ausgeschaltete Schilderbrücken heben ein Tempolimit nicht auf
Ganz ähnlich verhält es sich mit Tempolimits auf sogenannten Verkehrsbeeinflussungsanlagen (kurz VBA) – gemeint sind die meist mit Leuchtdioden ausgestatteten, veränderbaren Verkehrszeichen auf Schilderbrücken. Sollten die auf einer Schilderbrücke angebrachten Wechselverkehrszeichen (WVZ) ausgeschaltet sein, so hebt das nicht das zuvor angeordnete Tempolimit auf. Hier gilt ebenso: Erst durch ein entsprechendes Verkehrsschild – egal ob elektronisch oder statisch – wird die Geschwindigkeitsbegrenzung wieder aufgehoben.
Kein Aufhebungszeichen notwendig: Welche Ausnahmen es gibt
Eine Ausnahme können Tempolimits an sogenannten Gefahrenstellen bilden – also beispielsweise an Baustellen, engen Kurven oder vor Schulen. Wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit einem Gefahrenzeichen kombiniert wird, dann endet das Tempolimit laut ADAC ohne Aufhebungsschild nach dem Ende der Gefahrenstelle – jedoch muss sich das Ende zweifelsfrei aus den Örtlichkeiten ergeben. Ebenso ist kein Aufhebungszeichen notwendig, wenn die Länge des Tempolimits eindeutig aus einem Zusatzschild hervorgeht.