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Urteil des OLG München
Unfall bei Autobahn-Spurwechsel: RS6-Raser bekommt Mitschuld
Ein RS6 Avant fährt auf der linken Autobahn-Spur, auf einmal schert ein Wohnmobil aus – es kracht. Laut Gericht trägt der Audi-Fahrer eine Mitschuld.
Jemand fährt auf der linken Spur auf der Autobahn, doch auf einmal schert von der Spur rechts daneben jemand aus – es kommt zum Unfall. Auf den ersten Blick scheint klar: Alleinige Schuld hat der Spurwechsler. Nicht unbedingt – wie nun ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 10 U 7382/21 e) zeigt. In diesem Fall bekam der Autofahrer auf der linken Spur eine Mitschuld zugesprochen – und zwar in erster Linie, weil er deutlich schneller als mit Richtgeschwindigkeit unterwegs war.
Unfall bei Autobahn-Spurwechsel: Raser bekommt Mitschuld
In dem verhandelten Fall war der Fahrer eines Audi RS6 Avant mit rund 200 km/h auf der linken Spur einer Autobahn unterwegs gewesen – in einem Abschnitt ohne Tempolimit. Plötzlich wechselte ein Wohnmobil vom mittleren auf den linken Fahrstreifen, woraufhin es zum Zusammenstoß kam. In erster Instanz hatte das Landgericht München I entschieden, dass der Fahrer des Wohnmobils allein für die Unfallfolgen hafte. Dieser jedoch war damit nicht einverstanden: Er legte Berufung ein – mit Erfolg.
Unfall-Urteil: Laut Gericht wäre bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ein Crash vermeidbar gewesen
Das Oberlandesgericht München sprach dem Audi-Fahrer in seinem Urteil eine Mitschuld in Höhe von 25 Prozent zu. Zwar hafte der Spurwechsler in der Regel allein, wenn er gegen die Sorgfaltspflicht verstoße – doch in diesem Fall wurde dem RS6-Fahrer sein Tempo zum Verhängnis. Wie das Gericht erklärte, sei durch die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) um 70 km/h die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöht gewesen. Zudem wäre der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen.
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Rasen auf Autobahn ohne Tempolimit: Strafen auch ohne Unfall oder Rennen mit anderen Wagen möglich
Generell können Raser auf Autobahn-Passagen ohne Tempolimit unter Umständen auch hart bestraft, wenn sie keinen Unfall verursachen oder sich ein Rennen mit einem anderen Wagen liefern. Es existiert im Strafgesetzbuch (StGB) der juristische Tatbestand des „Alleinrasers“ beziehungsweise „Einzelrennens“: In § 315d Absatz 3 heißt es, dass auch bestraft wird, wenn ein Fahrer sich „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Wegen eines solchen „Einzelrennens“ wurde vor nicht allzu langer Zeit gegen einen Bugatti-Chiron-Fahrer ermittelt, der mit bis zu 417 km/h über eine deutsche Autobahn bretterte – am Ende wurde das Verfahren aber eingestellt.