Vom Wohnmobil bis zum Cabrio
Saisonkennzeichen: Welche Regeln gelten, wenn das Nummernschild pausiert
Ein Saisonkennzeichen ist für Fahrzeughalter gedacht, die ihren Wagen nicht das ganze Jahr nutzen wollen – verbunden auch mit einigen Einschränkungen.
Ab Oktober pausieren wieder viele Wohnmobile, Cabrios, Oldtimer oder auch Motorräder. Mit einem Saisonkennzeichen müssen sie nicht extra an- und abgemeldet werden, wie der Auto Club Europa (ACE) informiert. Die Experten erklären, was Betroffene jetzt beachten müssen und inwiefern das Fahrzeug in der „Winterpause“ versichert ist.
1. Saisonzeitraum steht „direkt auf dem Kennzeichen rechts“
Mit einem Saisonkennzeichen können Fahrzeuge „innerhalb eines Jahres zwischen zwei und elf Monaten“ zugelassen werden, erklärt der ACE laut Mitteilung. Der Zeitraum könne dabei frei gewählt werden, beginne und ende jedoch immer mit dem vollen Kalendermonat und sei in jedem Jahr der gleiche. „So entscheiden sich beispielsweise Motorradfahrende häufig für einen Betriebszeitraum von April bis Oktober. Sie dürfen dann vom 1. April bis 31. Oktober fahren und pausieren vom 1. November bis 31. März“, heißt es zum Beispiel. Der gewählte Saisonzeitraum ist übrigens „direkt auf dem Kennzeichen rechts“ aufgeprägt, informiert der ACE. Die obere Zahl gibt demzufolge den ersten Monat des Gültigkeitszeitraumes an, die Zahl darunter den letzten Monat.
2. Strenge Regeln, was das Parken im öffentlichen Raum betrifft
Wichtig zu wissen: In den Monaten, die von der Gültigkeit des Kennzeichens ausgenommen sind, dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen „im öffentlichen Raum weder gefahren noch geparkt“ werden, betont der ACE in seiner Mitteilung. Das Kennzeichen könne auch während dieser „Zulassungspause“ am Fahrzeug verbleiben. Die Experten geben zudem folgenden Hinweis: „Ist die Hauptuntersuchung im Zeitraum des Pausierens fällig, muss sie im ersten Monat des gültigen Saisonzeitraums nachgeholt werden.“ Während der Zulassungspause sei die HU nicht durchführbar, „da das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf“.
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3. Versicherungsschutz bleibt bestehen
Für alle Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen fallen Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsprämien „nur anteilig“ an, wie der ACE außerdem informiert. Der Versicherungsschutz bleibe jedoch „auch während der Ruhemonate – in der Regel beitragsfrei – bestehen“. In diesem Zeitraum sei der Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr jedoch nicht abgedeckt, betonen die Experten – die einzige Ausnahme sei hier „die Fahrt zur Abmeldung des Fahrzeugs und zurück“.
Während der Dauer der „Ruheversicherung“ müsse das Fahrzeug sonst grundsätzlich in einer Garage oder auf einem Abstellplatz auf einem Privatgrundstück parken, „der durch Zaun oder Hecke umschlossen“ sei, heißt es weiter in der Mitteilung. Komme es dann beispielsweise zu einem Sturmschaden, greife die Teilkasko auch außerhalb des Saisonzeitraums. „Bei der Vollkasko-Versicherung ist beispielsweise auch Vandalismus abgesichert.“
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Übrigens: Schadensfreiheitsrabatt gewähren viele Versicherungen dem ACE zufolge erst, wenn das Saisonkennzeichen mindestens sechs Monate Gültigkeit hat. Das heißt: Wird ein Fahrzeug durch ein Saisonkennzeichen weniger als sechs Monate zum Verkehr zugelassen, gibt es „weder eine Hochstufung im Schadenfall noch eine Senkung bei Schadensfreiheit“, heißt es in der Mitteilung. „Die vereinbarte Prämie bleibt in diesem Fall unabhängig von einem Schadensereignis gleich.“
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