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Vom Wohnmobil bis zum Cabrio

Saisonkennzeichen: Welche Regeln gelten, wenn das Nummernschild pausiert

Ein Saisonkennzeichen ist für Fahrzeughalter gedacht, die ihren Wagen nicht das ganze Jahr nutzen wollen – verbunden auch mit einigen Einschränkungen.

Ab Oktober pausieren wieder viele Wohnmobile, Cabrios, Oldtimer oder auch Motorräder. Mit einem Saisonkennzeichen müssen sie nicht extra an- und abgemeldet werden, wie der Auto Club Europa (ACE) informiert. Die Experten erklären, was Betroffene jetzt beachten müssen und inwiefern das Fahrzeug in der „Winterpause“ versichert ist.

1. Saisonzeitraum steht „direkt auf dem Kennzeichen rechts“

Mit einem Saisonkennzeichen können Fahrzeuge „innerhalb eines Jahres zwischen zwei und elf Monaten“ zugelassen werden, erklärt der ACE laut Mitteilung. Der Zeitraum könne dabei frei gewählt werden, beginne und ende jedoch immer mit dem vollen Kalendermonat und sei in jedem Jahr der gleiche. „So entscheiden sich beispielsweise Motorradfahrende häufig für einen Betriebszeitraum von April bis Oktober. Sie dürfen dann vom 1. April bis 31. Oktober fahren und pausieren vom 1. November bis 31. März“, heißt es zum Beispiel. Der gewählte Saisonzeitraum ist übrigens „direkt auf dem Kennzeichen rechts“ aufgeprägt, informiert der ACE. Die obere Zahl gibt demzufolge den ersten Monat des Gültigkeitszeitraumes an, die Zahl darunter den letzten Monat.

Ein Saisonkennzeichen ist für Autos gedacht, die nicht das ganze Jahr gefahren werden. (Symbolbild)

2. Strenge Regeln, was das Parken im öffentlichen Raum betrifft

Wichtig zu wissen: In den Monaten, die von der Gültigkeit des Kennzeichens ausgenommen sind, dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen „im öffentlichen Raum weder gefahren noch geparkt“ werden, betont der ACE in seiner Mitteilung. Das Kennzeichen könne auch während dieser „Zulassungspause“ am Fahrzeug verbleiben. Die Experten geben zudem folgenden Hinweis: „Ist die Hauptuntersuchung im Zeitraum des Pausierens fällig, muss sie im ersten Monat des gültigen Saisonzeitraums nachgeholt werden.“ Während der Zulassungspause sei die HU nicht durchführbar, „da das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf“.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

3. Versicherungsschutz bleibt bestehen

Für alle Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen fallen Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsprämien „nur anteilig“ an, wie der ACE außerdem informiert. Der Versicherungsschutz bleibe jedoch „auch während der Ruhemonate – in der Regel beitragsfrei – bestehen“. In diesem Zeitraum sei der Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr jedoch nicht abgedeckt, betonen die Experten – die einzige Ausnahme sei hier „die Fahrt zur Abmeldung des Fahrzeugs und zurück“.

Während der Dauer der „Ruheversicherung“ müsse das Fahrzeug sonst grundsätzlich in einer Garage oder auf einem Abstellplatz auf einem Privatgrundstück parken, „der durch Zaun oder Hecke umschlossen“ sei, heißt es weiter in der Mitteilung. Komme es dann beispielsweise zu einem Sturmschaden, greife die Teilkasko auch außerhalb des Saisonzeitraums. „Bei der Vollkasko-Versicherung ist beispielsweise auch Vandalismus abgesichert.“

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Übrigens: Schadensfreiheitsrabatt gewähren viele Versicherungen dem ACE zufolge erst, wenn das Saisonkennzeichen mindestens sechs Monate Gültigkeit hat. Das heißt: Wird ein Fahrzeug durch ein Saisonkennzeichen weniger als sechs Monate zum Verkehr zugelassen, gibt es „weder eine Hochstufung im Schadenfall noch eine Senkung bei Schadensfreiheit“, heißt es in der Mitteilung. „Die vereinbarte Prämie bleibt in diesem Fall unabhängig von einem Schadensereignis gleich.“

Rubriklistenbild: © Rüttimann/Imago

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