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Streng zweckgebunden

Grünes Kennzeichen: Welchen Vorteil Fahrzeuge mit dem speziellen Nummernschild haben

Grüne Kennzeichen sieht man im Straßenverkehr relativ selten. Manchmal entdeckt man es beispielsweise an Traktoren oder Rettungswagen. Was hat es damit auf sich?

Wenn es um das Kennzeichen des eigenen Wagens geht, scheiden sich unter Autofans die Geister: Den einen ist es völlig gleich, was auf dem Nummernschild steht, die anderen legen großen Wert auf ein sogenanntes Wunschkennzeichen. Allerdings ist in Deutschland nicht jede Buchstabenkombination erlaubt: Verstößt eine Folge „gegen die guten“ Sitten – so wie einige Abkürzungen aus der NS-Zeit – darf sie nicht auf ein Kennzeichen geprägt werden. Doch es gibt auch rote Kennzeichen, die entgegen weitläufiger Meinung nicht nur für Autohändler zu haben sind. Und auch grüne Kennzeichen sind im Umlauf – aber was hat es damit auf sich?

Grünes Kennzeichen: Welche Voraussetzungen ein Fahrzeug dafür erfüllen muss

Trägt ein Fahrzeug in Deutschland ein grünes Kennzeichen, dann ist es von der Kfz-Steuer befreit. Allerdings ist so eine Befreiung nur für ganz spezielle Fahrzeuge möglich, wie die Allianz Direct Versicherung erklärt. Dazu gehören unter anderem:

  • Fahrzeuge für die Forst- und Landwirtschaft, beispielsweise Traktoren
  • Fahrzeuge von Schaustellern
  • Fahrzeuge von Hilfsorganisationen
  • „streng zweckgebundene“ Fahrzeuge wie etwa Baumaschinen, Gabelstapler oder Räumfahrzeuge
  • Anhänger für den Transport von Hunden, Pferden oder Sportgeräten mit einem bestimmten Einsatzzweck

Grünes Kennzeichen: Fahrzeuge sind an einen speziellen Zweck gebunden

Welche Fahrzeuge sich von der Steuer befreien lassen können, ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftSTG 2002) § 3 geregelt. Wichtig ist: Ein steuerbefreites Fahrzeug ist an den dafür zugelassenen Zweck gebunden. Einen Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen darf man also nicht einfach für einen Umzug nutzen. In diesem Fall würde man sich der Steuerhinterziehung schuldig machen.

Wenn ein Fahrzeug in Deutschland ein grünes Kennzeichen trägt, ist es von Kfz-Steuer befreit. (Symbolbild)

Grünes Kennzeichen: Voraussetzung ist eine Steuerbefreiung vom Finanzamt

Ausgegeben wird das grüne Nummernschild – wie das „normale“ schwarze Kennzeichen auch – von der zuständigen Zulassungsstelle. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis einer Steuerbefreiung – diese muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. In der Befreiung ist auch der spezielle Zweck des Fahrzeugs festgelegt. Auch ein Nachweis der Haupt- und Abgasuntersuchung ist Voraussetzung. Die Kosten für ein grünes Kennzeichen belaufen sich laut Allianz Direct Versicherung auf insgesamt rund 60 Euro für die Zulassung sowie das Nummernschild selbst.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

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Von der Versicherung ist ein Fahrzeug mit grünem Kennzeichen aber nicht befreit – um es zuzulassen, braucht es eine gültige Kfz-Versicherung. Eine Ausnahme sind Anhänger, die nach § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

Rubriklistenbild: © Stefan Puchner/dpa

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