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Bußgeld droht

50.000 Euro Strafe für das Entfernen von Taubennestern möglich

Tauben nisten sich gerne auf Balkonen oder Dachböden ein. Die Nester zu entfernen oder zu zerstören, ist jedoch streng verboten – und kann ganz schön teuer werden.

Laut Bundesnaturschutzgesetz sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Das gilt auch für Stadttauben. Ihre Nester und Gelege zu zerstören sowie die Vogeleltern beim Brüten zu stören, ist deshalb verboten.

Taubennest entfernen steht unter Strafe – bis zu 50.000 Euro Bußgeld

„Sobald ein Vogel brütet, ist er geschützt, das heißt, das Nest darf nicht entfernt und der Vogel darf auch nicht an der Brut gehindert oder verscheucht werden“, erklärte der NABU-Vogelschutzexperte Eric Neuling in einem Beitrag von Deutschlandfunk Nova. Wer ein Taubennest auf seinem Balkon findet, und es dennoch entfernt oder zerstört, muss deshalb mit einer saftigen Strafe rechnen. Laut Bußgeldkatalog können je nach Bundesland bis zu 50.000 Euro fällig werden. Dies gilt übrigens auch für Nester anderer Vögel.

Ein Taubennest zu entfernen, kann ganz schön teuer werden – hier droht ein saftiges Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Was tun, wenn die Tauben auf dem Balkon nisten?

Wen die Taubennester stören, muss zunächst einmal unterscheiden, ob es sich beiden Tieren um Wildtauben oder Stadttauben handeln. Bei Wildtauben dürfen Sie Eier, Nester oder Küken keinesfalls entfernen. Bei Stadttauben sieht es jedoch anders aus, wie Oekotest informiert: „Nester dürfen entfernt werden, so lange noch keine Jungen geschlüpft sind. In diesem Fall heißt es: Warten bis die Jungvögel flügge sind – dann dürfen Sie das Nest entfernen.“

Abwehrmaßnahmen gegen Tauben

Um zu verhindern, dass sich Tauben auf dem heimischen Balkon einnisten, kann einige Maßnahmen treffen, um die Tiere abzuschrecken. Oekotest.de empfiehlt etwa Folgendes:

  • Bringen Sie Flatterbänder oder Windräder am Balkon an.
  • Auch Lichtreflektionen können Tauben vertreiben. So lasse sich etwa mit alten CDs oder Alufolie ein „Taubenschreck“ basteln. Auch Glaskugeln sollen die Tiere fernhalten.
  • Die beliebten Krähenatrappen aus Plastik bewirken laut PETA dagegen wenig: „Tauben sind kluge Tiere, die schnell bemerken, dass es sich um eine unbewegliche Figur handelt, von der keinerlei Gefahr ausgeht“, schreibt die Tierschutzorganisation in einem Beitrag. Sollten Sie bereits eine Plastikkrähe besitzen, wechseln Sie zumindest häufiger den Standort, um keine Gewohnheit aufkommen zu lassen, so der Rat von Oekotest.
  • Tauben werden durch herumliegende Obst- oder Essensreste sowie Krümel angelockt. Halten Sie deshalb immer Ordnung und verhindern Sie, dass sich die Tiere ausgerechnet auf Ihrem Balkon niederlassen.

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Von Metall-Spikes zur Taubenabwehr rät Oekotest.de dagegen dringend ab – davon gehe eine zu hohe Verletzungsgefahr für die Tiere aus. Auch in Taubennetzen können sich die Vögel verfangen und qualvoll verenden. Vogelabwehrpasten sind keine gute Idee, denn diese verkleben die Krallen sowie das Gefieder der Vögel.

Wer sich lediglich am Taubenkot stört, kann Zeitungspapier unter die Nester legen, um den Balkon sauber zu halten. Taubendreck lässt sich aber auch mit einfachen Hausmitteln wieder entfernen, ohne lange zu schrubben.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Brütende Vögel in Hecken – auch hier droht ein hohes Bußgeld

Auch andere Vögel im Garten werden vom Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Um die Tiere nicht bei der Brut zu stören, dürfen etwa Hecken nur zu bestimmten Zeiten im Jahr stark geschnitten beziehungsweise „auf den Stock“ gesetzt werden. Andernfalls kann den Verursachern ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro winken.

Rubriklistenbild: © imageBROKER/G. Thielmann/Imago

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