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Der Vermieter kündigt Ihnen wegen Eigenbedarfs die Wohnung, doch sie zweifeln daran, dass er sie wirklich braucht? Was Mieter in diesem Fall tun können, erfahren Sie hier.
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf die Wohnung, ist der Frust erst mal groß. Oftmals ist es schwierig, auf die Schnelle eine neue Bleibe zu finden, obendrein haben sich die Mieten in der Zwischenzeit meist stark erhöht.
Manchmal entsteht dann auch noch der Eindruck, dass der Eigenbedarf nur ein vorgeschobener Grund ist, aus der Wohnung vom nächsten Mieter einen besseren Preis herauszuschlagen. Doch was kann ein Mieter tun, wenn er diesen Verdacht hegt?
Kündigung wegen Eigenbedarf: Wann habe ich Chancen auf Schadensersatz?
Zunächst einmal gilt es, die Lage zu beobachten. Kündigt der Vermieter Ihnen die Wohnung, weil er selbst oder nahe Verwandte wie Eltern oder Kinder sie benötigt - und tritt dies tatsächlich ein -, haben Mieter geringe Chancen auf Erfolg. Ist es aber stattdessen so, dass die Wohnung kurz darauf neu vermietet wird oder leer steht, kann ein Verdacht auf vorgetäuschten Eigenbedarf entstehen. In diesem Fall macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.
Allerdings muss der Mieter beweisen, dass der Selbstnutzungswille des Vermieters nicht umgesetzt wurde, wie das Online-Portal Haufe schreibt. Diese Indizien muss der Vermieter dann in einem späteren Schadensersatzprozess entkräften. Es reiche dabei nicht aus, die Behauptungen des Mieters zu bestreiten. Der Vermieter muss plausibel darlegen können, warum er der geltend gemachte Eigenbedarf nun doch entfallen ist. Laut Bundesgerichtshof seien hierbei strenge Anforderungen zu stellen: "Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand". (Az. VIII ZR 300/15)
Auch interessant: Kündigung wegen Eigenbedarf? Sperrfrist schützt Mieter.
Bestätigt sich der Verdacht des Mieters, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war, kann er Schadensersatz einfordern. "Sie können dann etwa die Kosten für den Umzug, eine erhöhte Miete, Maklergebühren oder Einbauten in der Wohnung geltend machen", erklärt Anja Franz vom Mieterverein München der Deutschen Presse-Agentur. Dafür ist es allerdings wichtig, dass Sie die Rechnungen noch parat haben.