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Wenn der Vermieter Eigenbedarf für eine Wohnung anmeldet, muss der Mieter raus. Nur bei Härtefällen gelten Ausnahmen. Aber diese sollen laut Bundesgerichtshof genauer geprüft werden.
Eigenbedarf ist laut Deutschem Mieterbund (DMB) der häufigste Kündigungsgrund bei einer Wohnung. Allerdings darf dieser nur bei berechtigtem Interesse - also wenn Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für Familienangehörige benötigen - geltend gemacht werden.
Mieter können trotzdem unter Verweis auf einen Härtefall ihr Veto einlegen. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Der Bundesgerichtshof entschied aber am Mittwoch (22. Mai 2019), dass Gerichte Härtefälle im Einzelfall prüfen müssen und eventuell Gutachter befragen sollen.
Härtefälle: Auf diesen zwei Eigenbedarfsurteilen beruht die Entscheidung des Bundesgerichtshof
Mit dieser Entscheidung hob der Bundesgerichtshof zwei Urteile auf: In einem Fall hatte ein Familienvater für seine Berliner Wohnung Eigenbedarf angemeldet. Dafür sollte aber die 80 Jahre alte Mieterin, die schon seit 45 Jahre darin lebt und an Demenz leidet, ausziehen. Das Landgericht Berlin hatte zunächst die Kündigung als wirksam erachtet, jedoch ebenfalls den Härtefall der Mieterin bejaht, sodass diese auf unbestimmte Zeit ihr Mietverhältnis fortsetzen darf.
Im zweiten Fall einer Familie in Halle gab das dortige Landgericht einer Räumungsklage statt. Zwei Mieter einer Doppelhaushälfte sollten trotz verschiedener schwerer Krankheiten ausziehen, weil die Eigentümerin mit ihrem Freund einziehen wollte. Auch hier muss nach dem BGH-Urteil ein neuer Prozess klären, inwiefern ein Umzug sich auf die Gesundheit der Mieter auswirken würde (VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17).
"Allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen, lassen sich nicht bilden", heißt es laut BGH. Ärztliche Atteste von Mietern müssen also in Zukunft wohl noch einmal von Sachverständigen überprüft werden. Gerichte sind dazu angehalten, genau zu klären, ob ein Härtefall vorliegt.