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Eine Mietwohnung mit Kellerabteil ist immer sehr praktisch. Aber das bedeutet nicht, dass wirklich alles darin untergebracht werden darf. Es gibt Ausnahmen.
In einem eigenen Kellerraum lassen sich alle Gegenstände verwahren, die in der Wohnung keinen Platz haben und nicht allzu oft oder nur saisonal benutzt werden. Es gibt allerdings auch Gegenstände, die Sie am besten gar nicht in ihrem Kellerabteil verwahren. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Was darf ich mit meinem Kellerraum alles machen?
Dem ein oder anderem kommt beim Anblick des Kellerabteils vielleicht der Gedanke, den Raum nicht nur zum Lagern zu verwenden. Schließlich könnte er sich auch hervorragend eignen, den persönlichen Hobbys nachzugehen oder eine kleine Arbeitsfläche darin aufzuziehen.
In diesem Fall gilt: Andere Mieter dürfen durch die Art und Weise Ihrer Nutzung des Kellerraums nicht beeinträchtig werden. Lärm ist also tabu. Es ist auch nicht möglich, das Kellerabteil an jemand anderen weiterzuvermieten.
Mietwohnung: Diese Gegenstände sollten Sie nicht im Keller lagern
Generell sollten sich Mieter bei der Nutzung des Kellerraums an die Hausordnung oder Vorgaben des Vermieters halten. Es gibt jedoch auch andere Faustregeln, an die Sie sich halten können: Zum Beispiel sollten Sie Gegenstände, die Sie aus Sicherheitsgründen nicht in Ihrer Wohnung verstauen möchten, auch nicht im Keller unterbringen. Dazu gehören zum Beispiel Gasbehälter oder Treibstoff, die aus Brandschutzgründen eher problematisch sind. Im Allgemeinen haben Substanzen, die die Sicherheit gefährden, im Keller nichts zu suchen. Er sollte ausschließlich für Gegenstände benutzt werden, die im Zusammenhang mit der Wohnung und ihrem Gebrauch stehen.
Mieterfrage: So ist mit Gemeinschaftsräumen umzugehen
Was Gemeinschaftsräume wie Waschküche oder Fahrradkeller angeht, so gibt es in der Regel keine Vorschriften an die Bewohner - es sei den eine Benutzungsordnung ist vorhanden, die vorschreibt, wann gewaschen werden darf oder ob es feste Stellplätze für Räder gibt. Nur kaputte Räder, Sperrmüll und Kartons haben in Gemeinschaftsräumen nichts zu suchen, da sie nicht als Lager für Derartiges gedacht sind, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss (Az. 4 W 183/96) erklärt hat.