Trotz Einschreiben
Meine Kündigung ist angeblich nicht zugegangen - Muss ich weiter Miete zahlen?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters:
Ich habe meine Wohnung per Einschreiben gekündigt. Mein Vermieter hat das Einschreiben nicht abgeholt und es kam zu mir zurück. Jetzt verlangt er von mir, dass ich weiter Miete zahle. Dabei wusste er, dass ich kündigen möchte, weil ich eine neue Arbeit habe. Muss ich jetzt wirklich für zwei Wohnungen bezahlen?
Antwort vom Experten:
Wenn der Mieter seinen Mietvertrag kündigen möchte, muss er das schriftlich machen. Außerdem muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter vorliegen, sodass er unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Wenn es zum Streit kommt, muss der Mieter nachweisen, dass er die Kündigung geschrieben hat; er muss auch beweisen, wann das Schreiben dem Vermieter zugegangen ist. Entscheidend ist nämlich der Zeitpunkt des Zugangs.
Für den Zugang reicht es in der Regel, wenn der Brief beim Empfänger in den Briefkasten geworfen wird. Je nachdem, um welche Uhrzeit das der Fall ist und wann normalerweise der Briefkasten geleert wird, ist der Brief am gleichen oder am folgenden Werktag zugegangen – auch dann, wenn der Empfänger verreist oder erkrankt ist.
Eine Möglichkeit, diesen Zugang nachzuweisen, ist das Einschreiben. Beim “Einschreiben Einwurf” bestätigt der Postbote mit seiner Unterschrift, dass er die Sendung in den Briefkasten, das Postfach oder eine andere Empfangsvorrichtung eingelegt hat.
Beim eigenhändigen Einschreiben bekommt der Empfänger oder sein Vertreter den Brief persönlich und bestätigt, dass er die Sendung erhalten hat. Wird der Empfänger aber nicht angetroffen, dann bekommt er lediglich eine Benachrichtigung und muss sich das Schreiben abholen.
Das Schreiben ist dann erst zugegangen, wenn der Empfänger oder sein Vertreter es abholt und selber in den Händen hält. Das kann dazu führen, dass eine Kündigung verspätet zugeht und erst später wirksam wird. Wenn der Empfänger das Schreiben gar nicht abholt und es deshalb zurückgeschickt wird, ist das Schreiben ebenfalls nicht zugegangen.
Allerdings haben Gerichte für manche Fälle bereits fiktiv angenommen, dass das Schreiben dennoch fristgerecht zugegangen ist. Das gilt für Fälle, in denen der Vermieter ein Schreiben pflicht- oder treuwidrig nicht abgeholt hat.
Das könnte unter Umständen im Fall des Fragestellers vorliegen. Da der Vermieter wusste, dass der Mieter kündigen will, musste er mit einer schriftlichen Kündigung rechnen. Er musste damit rechnen, dass das Einschreiben diese Kündigung ist. Daher hätte er es rechtzeitig abholen müssen. Hat er das bewusst versäumt, um die Kündigung zu vereiteln, dann würde ein Gericht fiktiv davon ausgehen, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen und das Mietverhältnis beendet ist. Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an - und ein Mieter sollte nie darauf spekulieren.
Außerdem trägt der Absender das Risiko, dass die Post das Schreiben verliert oder verspätet zustellt. Auch in diesen Fällen ist das Schreiben nicht zugegangen.
Wenn es machbar ist, empfiehlt sich als Alternative der persönliche Einwurf unter Zeugen in den Briefkasten des Vermieters. Der Zeuge kann dann auch gleich sicherheitshalber bestätigen, dass sich in dem Umschlag auch tatsächlich das Kündigungsschreiben befand. Ansonsten gibt es sogar noch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher; hier ist aber zu berücksichtigen, dass dies teurer ist und die Zustellung länger dauert.
Fragen rund ums Thema Miete?
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