Plötzliche Mieterhöhung
„Weil sie nichts verdient“: Neue Vermieterin möchte Miete fast verdoppeln - Darf sie das?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, natürlich anonymisiert.
Frage eines Mieters:
Wir wohnen seit 25 Jahren in unserer Wohnung. Jetzt hat die Tochter unseres Vermieters die Wohnung übernommen und möchte unsere Miete auf einen Schlag fast verdoppeln. Sie sagt: Unsere Miete sei viel zu niedrig und sie würde daran nichts verdienen. Wir sollen uns innerhalb von zwei Wochen entscheiden oder ausziehen. Müssen wir jetzt mehr bezahlen?
Antwort vom Experten:
Die kurze Antwort lautet: Nein. So geht es nicht – auch wenn manche Vermieter sich das so vorstellen. „Die Miete ist zu niedrig“ und „Ich verdiene nichts“ sind keine Argumente, um vom Mieter wirksam mehr Geld zu fordern.
Wenn die Tochter des Vermieters die Wohnung übernommen hat, dann ist sie in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Sollte es da besondere Vereinbarungen zur Miethöhe geben, zum Beispiel eine Staffel- oder Indexmiete, dann ist sie zunächst daran gebunden.
Ist da nichts vereinbart, dann ist die Tochter an die gesetzlichen Regeln gebunden. Die lassen eine einvernehmliche Mieterhöhung zu – die kann auch formlos mündlich zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Hier begegnen sich Mieter und Vermieter aber auf Augenhöhe und der Mieter ist nicht verpflichtet, jedem Wunsch eines Vermieters zuzustimmen. Er kann auch Gegenvorschläge machen, eigene Bedingungen nennen oder auch schlicht „Nein“ sagen. Das hat keine negativen Folgen.
Daneben gibt es das gesetzlich geregelte, zustimmungspflichtige Mieterhöhungsverlangen. Hier handelt es sich normalerweise um eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Möchte die Vermieterin also mehr Geld, dann muss sie erst einmal nachweisen, dass für vergleichbare Wohnungen in Ihrem Ort inzwischen mehr bezahlt wird. Sie kann dafür ein Gutachten vorlegen oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen benennen. Dann kann sie eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, aber höchstens um 20 Prozent innerhalb von drei Jahren.
Hier seid Ihr, wenn alle Vorgaben eingehalten wurden, zur Zustimmung und Zahlung verpflichtet, ob Ihr wollt oder nicht.
Es kommt also jetzt auf die Situation des Mieters an. Kann er (freiwillig) mehr zahlen? Wie viel? Was möchte er im Gegenzug: den Verzicht auf eine weitere Mieterhöhung die nächsten x Jahre? Die anstehende Sanierung des Bades? Hier gibt es viele Möglichkeiten.
Falls sich die Vertragsparteien nicht einigen können, kann der Mieter immer noch „Nein“ sagen. Dann muss die Vermieterin Zeit und Arbeit in ein zustimmungspflichtiges Mieterhöhungsverlangen investieren und bekommt dann mehr Miete (wenn auch nicht so viel mehr, wie sie ursprünglich wollte).
Fragen rund ums Thema Miete?
Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.