Pflege von Angehörigen
Mietrecht: Stehe ich auf der Straße, wenn meine Mutter stirbt?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.
Frage einer Mieterin
Ich habe meine Wohnung aufgegeben und wohne seit ein paar Wochen bei meiner schwerkranken Mutter, weil ich sie pflegen muss. Was passiert, wenn sie stirbt; sie hat die Wohnung gemietet. Muss ich mir dann eine neue Wohnung suchen? Ich bin jetzt schon am Ende meiner Kräfte.
Antwort vom Experten:
Die Leserin kann beruhigt sein. Paragraf 563 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Tod des Mieters das Mietverhältnis fortführen können. Das gilt auch für Kinder, Familienangehörige und sogar für andere Personen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Mieter schon zu dessen Lebzeiten in der Wohnung leben, also einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Dabei gilt, dass zuerst Ehegatten oder Lebenspartner zum Zug kommen. Erst dann folgen Kinder, Familienangehörige oder andere Personen.
Das Mietverhältnis wird dann mit dem neuen Mieter zu den bestehenden Bedingungen und Vereinbarungen fortgeführt: Miethöhe, Vereinbarungen zum Beispiel zu Betriebskosten, Schönheitsreparaturen und so weiter. Da der bestehende Mietvertrag fortgesetzt wird, ändert sich nur der Name des Mieters. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen neuen Mietvertrag.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit dem neuen Vertragspartner nur dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliegt. Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit sind nur dann ein Kündigungsgrund, wenn es zwingende Anhaltspunkte gibt, dass die Zahlungen bald ausbleiben. Auch Vorstrafen oder eine Drogengeschichte berechtigen nicht zur Kündigung, wenn der neue Mieter bereits seit mehreren Jahren in der Wohnung gelebt hat und es keine Probleme gegeben hat.
Auch Erben, die nicht in der Wohnung leben, können in das Mietverhältnis eintreten, wenn kein Familienangehöriger dies macht. Der Erbe kann das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dies muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem er vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, dass kein anderer das Mietverhältnis fortführt. Ein Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Das müssen die Erben aktiv kündigen.
Umgekehrt kann der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Erben, der nicht im Haushalt des Mieters gelebt hat, ebenfalls kündigen: ohne besonderen Grund und mit einer Frist von drei Monaten. Auch hier gilt: Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Vermieter vom Tod des Mieters und der Fortsetzung durch den Erben erfahren hat.
Fragen rund ums Thema Miete?
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