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Ärger mit der Energiewende

Wir brauchen eine Wallbox für das E-Auto: Der Vermieter sagt „Nein!“

Der Ladestecker einer Wallbox in einer Garage.
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Wer ein Elektroauto fährt, möchte sein Fahrzeug natürlich gern zuhause aufladen. Doch was, wenn der Vermieter dagegen ist?

In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten, zweimal im Monat, natürlich anonymisiert.

Frage eines Mieters

Wir haben uns ein E-Auto zugelegt und wollen jetzt bei unserem Stellplatz zum Laden eine Wallbox. Unser Vermieter sagt aber „Nein“. Er werde das sicher nicht einbauen. Das ganze Gerede vom Klimawandel sei Quatsch und ihm gefallen die Dinger auch nicht. Was sollen wir machen?

Antwort vom Experten:

Die Frage des Lesers berührt zwei Punkte: zum einen hat der Mieter einen Anspruch auf eine Wallbox, um sein neues E-Auto zu laden, und zum anderen, wer ist für den Einbau zuständig und muss entsprechend die Kosten tragen?

Die zweite Frage ist relativ leicht zu beantworten: Ein Vermieter ist zunächst nur dazu verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich anfangs vermietet hat. Auf weitergehende Verbesserungen (Modernisierungen) im Laufe der Mietzeit hat der Mieter in der Regel keine Ansprüche. Das betrifft auch eine sogenannte Wallbox. Wenn der Fragesteller diese will, dann muss er sie selber fachmännisch einbauen lassen und auch die Kosten dafür tragen. 

Das führt zu der ersten Frage: Hat der Mieter einen Anspruch auf eine Wallbox? Hier lässt sich sagen: Solange keine überwiegenden, sachlichen Belange des Vermieters dagegen stehen, ja. Vorausgesetzt, der Mieter hat bereits einen eigenen Stellplatz oder Garage. Er hat keinen Anspruch darauf, für sein E-Auto einen neuen Stellplatz zu bekommen.

Der Mieter muss auf jeden Fall vor der Installation die Erlaubnis des Vermieters einholen. Er sollte ihm dabei möglichst genau darlegen, was er macht und welche Arbeiten erforderlich sind. Unter Umständen kann er auch eine freiwillige Kaution für den Rückbau nach Ende des Mietverhältnisses anbieten. 

Der Vermieter muss der Maßnahme in der Regel zustimmen. Eigene politische und weltanschauliche Überzeugungen sind kein Argument, den Einbau zu verbieten. 

Sollte der Vermieter die Zustimmung dennoch verweigern, muss der Mieter ihn auf Zustimmung verklagen. Er sollte auf keinen Fall eigenmächtig handeln, denn dann könnte er unter Umständen zum Rückbau verpflichtet werden. 

Wenn der Mieter eine Eigentumswohnung bewohnt, dann richtet sich sein Anspruch ebenfalls gegen den Vermieter. Der muss dann – ob er will oder nicht – bei der Wohnungseigentümergemeinschaft die Genehmigung einholen, wenn es sein muss auch gerichtlich. Erst dann kann der Mieter die Erlaubnis bekommen und installieren.

Der Mieter sollte die Vereinbarungen zu seiner Mieterinvestition mit dem Vermieter auf jeden Fall schriftlich festhalten. Das betrifft auch die Frage, ob und welchen Ersatz er dafür unter Umständen bekommt, wenn er einmal auszieht. 

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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