Streitfrage Winterdienst
Wer muss Schnee räumen und bei Glatteis streuen?
In unserer Service-Rubrik dreht sich alles um Euer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e. V. geben hier die Antworten.
Frage einer Mieterin
Letzte Woche gab es bei uns Glatteis. Unsere Vermieterin ist total erbost, weil wir in der Arbeit waren und nicht gestreut hatten. Sie sagt: Das müssen selbstverständlich die Mieter machen. „Das war schon immer so.“ Schließlich wohnt sie nicht hier. Stimmt das?
Antwort vom Experten:
Da hat Ihre Vermieterin unrecht. Die Pflicht, Schnee zu räumen und Glatteis zu beseitigen, liegt zuerst beim Vermieter. Er muss für sichere Wege sorgen. Alles andere muss im Mietvertrag vereinbart werden; eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, dass Bewohner des Hauses oder des Erdgeschosses zum Schneeräumen verpflichtet seien.
Sind die Mieter nicht zuständig, dann muss sich der Vermieter darum kümmern, auch wenn er nicht vor Ort wohnt. Er kann die Arbeiten auch vergeben, zum Beispiel an einen Hausmeisterservice. Je nach Vereinbarung im Mietvertrag kann er diese Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Für einen ordnungsgemäßen Winterdienst gibt es ein paar Vorgaben, die auch in Satzungen der Kommunen geregelt sein können: Der Winterdienst muss werktags, also auch am Samstag, in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geleistet werden; an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr.
In der Regel müssen der Gehsteig, der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und Garagen geräumt und gestreut werden. Die Wege vor dem Haus müssen dadurch mindestens einen Meter breit sein, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können; die anderen Wege müssen mindestens einen halben Meter breit sein.
Fragen rund ums Thema Miete?
Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net – unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Wenn sich Glatteis bildet, muss gestreut werden. Das muss, falls es erforderlich ist, auch mehrmals am Tag erfolgen. Wenn der Schneefall aber so stark ist, dass ein Räumen zunächst sinnlos ist, entfällt so lange die Räumpflicht.
Wenn der Mieter zum Winterdienst verpflichtet ist, muss er sich um einen Ersatz kümmern, falls er aus beruflichen Gründen verhindert ist. Das gilt auch, falls er krank ist. (Jörg Eschenfelder)